Nachdem die bisherige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten war, hat das Bundesarbeitsministerium jetzt einen neuen Entwurf vorgelegt, um dem erwarteten Anstieg der Infektionszahlen im Herbst zu begegnen. Anders als zunächst erwartet, sieht der nun veröffentlichte Referentenentwurf doch keine generelle Homeoffice-Angebotspflicht vor. Die Betriebe sollen vielmehr ihre Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anpassen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die geplanten Regelungen, die ab dem 01. Oktober 2022 in Kraft treten sollen: 

Keine Rückkehr zur Homeoffice-Angebotspflicht
Der Referentenentwurf für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht als unter anderem im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfende Maßnahme in § 2 Abs. 2 Nr. 6 die Homeoffice-Tätigkeit vor. Eine verpflichtende Homeoffice-Angebotspflicht wird es – anders als zunächst erwartet und im Rahmen der politischen Diskussionen um die künftigen Maßnahmen vielfach kritisiert – hingegen nach dem Entwurf nicht geben. In der Begründung des Entwurfs führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierzu aus, dass sich das Arbeiten von zu Hause als Maßnahme zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte besonders bewährt habe. Der Arbeitgeber könne bei seiner Prüfung sowohl inhaltliche Anforderungen der Tätigkeiten als auch betriebliche Belange berücksichtigen.

Arbeitgeber müssen wieder Hygienekonzepte erstellen 
Arbeitgeber müssen die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen zum Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere zu prüfen, welche Maßnahmen zur Verminderung betrieblicher Kontakte erforderlich sind. 

Der Entwurf zählt für diese Prüfung beispielhaft neben dem Homeoffice-Angebot, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (nicht mehr: zwingende betriebsbedingte Gründe), unter anderem die Einhaltung des Mindestabstands, das Lüften und das Angebot kostenfreier Tests vor. 
Für die Umsetzung der Anforderungen aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nimmt der Entwurf in § 1 Abs. 3 ausdrücklich Bezug auf die weiterhin geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Mittelbare Homeoffice-Angebotspflicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch die Hintertür?
Nach der Begründung des Entwurfs zu den zu prüfenden Gesichtspunkten „sind [diese] bei den Festlegungen im betrieblichen Hygienekonzept zu prüfen und umzusetzen, soweit die betrieblichen Belange dies zulassen.“ Das spricht für eine Vorstellung des Verordnungsgebers, dass die Prüfpflicht in eine Umsetzungspflicht mündet, wenn keine konkreten betrieblichen Belange entgegenstehen. Das gilt insbesondere für das Homeoffice-Angebot, zumal die Entwurfsbegründung weiter ausführt, dass Beschäftigte zu unterweisen sind, bei respiratorischen Symptomen nicht zur Arbeit erscheinen. Es bleibt abzuwarten, wie die Aufsichtsbehörden damit umgehen. Bestandteil der Verordnung ist eine solche grundsätzliche Umsetzungspflicht bei fehlenden entgegenstehenden betrieblichen Belangen nicht. Es bleibt bei den allgemeinen Abwägungs- und Bewertungsgrundsätzen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. In jedem Falle würde es sich um eine rein arbeitsschutzrechtliche Verpflichtung handeln, auf deren Umsetzung der Arbeitnehmer nach bisherigem Verständnis keinen klagbaren Rechtsanspruch erlangt.

Corona-Tests, Schutzmasken und Schutzimpfungen
Auch die regelmäßige Bereitstellung kostenfreier Corona-Tests durch den Arbeitgeber bleibt eine im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewertende Maßnahme ohne generelle Verpflichtung des Arbeitgebers. Stellt der Arbeitgeber Tests zur Verfügung, sind diese als Selbsttest zulässig. Für Beschäftigte ist die Teilnahme am Testangebot nicht verpflichtend. 

Hingegen müssen den Beschäftigten, sofern Mindestabstände unterschritten werden, Schutzmasken zur Verfügung gestellt werden. Beschäftigte sind verpflichtet, diese zu tragen.

Außerdem hat der Arbeitgeber über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren und den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. Es bleibt abzuwarten, ob diese auf Freiwilligkeit basierende Regelung ohne weitere Änderungen bis April 2023 gelten wird.

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