Finale Fassung der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung zeichnet sich konkret ab – Inkrafttreten längst überfällig.
Seit Juni 2021 gibt es das neue Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), das das gemeinschaftsrechtliche Investmentfirm-Regime in deutsches Recht umsetzt. Nach wie vor fehlen hierzu bedeutsame nachrangige Regelwerke in den Bereichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), Prüfberichts- und Anzeigewesen, Inhaberkontrolle sowie Vergütungsregulierung. In letzterem Bereich konsultiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nun bereits zum zweiten Male den Erlass einer Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV). Es dürfte davon auszugehen sein, dass es nach Abschluss dieser Konsultationsrunde dann zügig zur Veröffentlichung bzw. Inkrafttreten der neuen WpIVergV kommt (spätestens zum Jahreswechsel). Soweit das WpIG die Gruppe der Wertpapierinstitute aus dem – künftig nur noch für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute geltenden – Kreditwesengesetz (KWG) „herausgelöst“ hat, gelten dessen nachrangigen Regelungen fortan für Wertpapierinstitute nicht mehr und müssen für diesen Kreis von Markteilnehmern daher „neu geschrieben“ werden.
Im Hinblick auf den Erlass der WpIVergV sind der BaFin dabei in gewisser Weise „die Hände gebunden“, denn zahlreiche Vorgaben und Vergütungsregelungen ergeben sich bereits aus dem Europarecht und sind zum Teil auch bereits unmittelbar anwendbar bzw. nicht mehr disponibel. Dennoch bestehen gewisse materielle Lücken und Konkretisierungserfordernisse, derer sich die BaFin als Verordnungsgeber anzunehmen hat.
Was den Anwendungsbereich der neuen WpIVergV betrifft, erfasst dieser sog. Mittlere Wertpapierinstitute, während für sog. Große Wertpapierinstitute weiterhin das Institusvergütungsregime für Kreditinstitute und für sog. Kleine Wertpapierinstitute die Vergütungsregeln der Mindestanforderungen für Compliance (MaComp) aus dem Bereich des Wertpapierhandelsrechts gelten. Für die danach vom Anwendungsbereich der WpIVergV erfassten Unternehmen sind künftig vor allem die folgenden Anforderungen bedeutsam:
- Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans für eine angemessene Ausgestaltung und Überwachung der Vergütungssysteme – wobei die Kontrolleinheiten (insbesondere Compliance und interne Revision) hierbei zu beteiligen sind
- Ausrichtung der Vergütungsstrategie und der Vergütungssysteme an der Geschäfts- und Risikostrategie des Unternehmens
- Identifizierung von Risikoträgern (Geschäftsleiter, Mitglieder des Aufsichtsgremiums sowie Mitarbeiter, deren berufliche Aktivitäten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Unternehmens oder der von ihm verwalteten Vermögenswerte auswirken) nach Maßgabe einheitlicher europäischer Selektionskriterien und auf der Grundlage einer Risikoanalyse
- Festlegung angemessener Werte für das Verhältnis zwischen fixen und variablen Vergütungskomponenten unter Berücksichtigung damit einhergehender Risiken, etwaiger Interessenkonflikte sowie Geschäftstätigkeit und Risikoprofi des Unternehmens (Größe, interner Organisation und Komplexität der Geschäfte ist Rechnung zu tragen)
- Berücksichtigung verschiedener Besonderheiten im Bereich der variablen Vergütung und ggf. Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen anhand gesetzlich ausgewiesener Schwellenwerte – gilt insbesondere für aufgeschobene Auszahlungen („Deferrals“), teilweise Ausgestaltung in Finanzinstrumenten, verringerte Auszahlungen („Malus“) und Rückzahlungen („Clawbacks“)
- Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses (auch hier ggf. Ausnahmeregelung und Übertragung auf das Aufsichtsorgan)
- Umfangreiche Dokumentations- und Offenlegungspflichten sowie regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung der Vergütungssysteme.
Praxistipp
Es ist damit zu rechnen ist, dass die WpIVergV in der nunmehr vorliegenden Form – ggf. mit lediglich kleineren Änderungen – zügig in Kraft gesetzt wird. Betroffene Unternehmen sollten sich frühzeitig mit dem neuen Recht und insbesondere der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen vertraut machen und die bisher bestehenden Vergütungssysteme zügig überprüfen und erforderlichenfalls anpassen. Nicht ausgeschlossen ist, dass sich im Zusammenhang mit der Implementierung des neuen Vergütungsrechts auch noch weitergehende Fragen stellen, die namentlich das Arbeitsrecht und den Datenschutz betreffen. Was überdies die verzögerte Veröffentlichung nachrangiger Regelwerke zum WpIG betrifft, bleibt zu hoffen, dass die BaFin sich nunmehr zügig auch den weiterhin noch fehlenden Verordnungen und Rundschreiben (namentlich MaRisk) annimmt und den insoweit beaufsichtigten Unternehmen die erforderliche Rechtssicherheit verschafft.