Das BAG hat im Urteil vom 01.06.2022 – 7 AZR 151/21 die Anforderungen an die Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG weiter konkretisiert. Die Entscheidung stellt klar, dass eine geschäftsführerähnliche Stellung (wie beispielsweise bei Tätigkeiten als Führungskraft oder in leitenden Positionen) keine Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit aufgrund einer Satzungsregelung nur für einen bestimmten Zeitraum ausgeübt wird und aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen eine mit einem Geschäftsführer vergleichbare Stellung zu bejahen ist.

Der Fall
Der Kläger ist als Geschäftsführender Direktor eines Klinikums tätig. Der Geschäftsführende Direktor wird gemäß der Satzung der Beklagten vom Vorstand für fünf Jahre bestellt. Nach Auffassung der Beklagten rechtfertige u.a. die starke vertragliche Stellung des Klägers als „Gegenorgan“ zum Vorstand die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG. Insbesondere aufgrund der Höhe der Vergütung sowie dem Recht, die Arbeitszeit frei einzuteilen, sei eine mit einem GmbH-Geschäftsführer vergleichbare Stellung anzunehmen. Es bestehe zudem ein Konfliktpotenzial zwischen dem Kläger und dem Vorstand, das ebenfalls die Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertige.

Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich
Das BAG knüpft an seine bisherige Rechtsprechung an (Urteil vom 21.03.2017 – 7 AZR 207/15) und hält daran fest, dass der Sachgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG außerhalb verfassungsrechtlich geprägter Arbeitsverhältnisse das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraussetze, etwa Verschleißtatbestände, das Abwechslungsbedürfnis des Publikums oder auch ein Wechselinteresse des Arbeitnehmers, sodass die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem leitenden Angestellten für sich betrachtet keinen die Befristung rechtfertigen Sachgrund bilde.

„Geschäftsführerähnliche“ Stellung nicht ausreichend
Arbeitsvertragliche Regelungen wie beispielsweise

  • eine freie Arbeitszeiteinteilung,
  • eine hohe Vergütung oder
  • verlängerte Kündigungsfristen

seien keine außergewöhnlichen Umstände und daher nicht geeignet, ein besonderes Befristungsinteresse zu rechtfertigen. 

Das berechtigte Interesse für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages könne auch nicht auf eine weitreichende Weisungsfreiheit des Arbeitnehmers sowie angelegte Konflikte der Arbeitsvertragsparteien gestützt werden. Das BAG stellt hierzu überzeugend fest, dass der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG nicht zur Kompensation hierfür gedacht sei. Schließlich führt das BAG aus, dass auch aufgrund satzungsmäßiger Bestellungsvorgaben eine Befristung des Arbeitsvertrags nicht zu rechtfertigen sei, da auch durch eine autonome Satzungsregelung eine Befristung außerhalb des TzBfG nicht zu rechtfertigen sei.

Praktische Bedeutung und Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass bei leitenden Angestellten eine Befristung regelmäßig nicht wirksam auf den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden kann, selbst wenn die Tätigkeit aufgrund einer satzungsmäßigen Bestellungsvorgabe nur für einen begrenzten Zeitraum und weitgehend weisungsfrei ausgeübt wird. Entsprechendes gilt auch bei anderen Arbeitnehmern, denen durch einen Bestellungsakt für eine begrenzte Zeit eine bestimmte Tätigkeit zugewiesen wird, wie beispielsweise bei der Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten.
 

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