Aktuell warnen der BDA und verschiedene Ärztekammern vor nicht ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB), deren ausstellende Privatärzte in Deutschland nicht zugelassen oder sogar nicht bekannt sind. Auf den Websites der Anbieter wird mit einem besonders einfachen AU-Schein ohne Gespräch geworben. Arbeitnehmer können über die Online-Fragebögen selbst dafür sorgen, dass schlussendlich die Arbeitsunfähigkeit sicher festgestellt wird. Arbeitgeber sollten unbedingt prüfen, welche Maßnahmen sie ergreifen können, um nicht ordnungsgemäße AUB aufzudecken und ggf. anzuzweifeln.
Man möchte meinen, dass ein Arbeitgeber nicht für Schäden haftet, die entstanden sind, weil ein Arbeitnehmer gegen Weisungen des Arbeitgebers verstoßen und deshalb Daten rechtswidrig verarbeitet hat. Dass ein Arbeitgeber für den Arbeitnehmer unter Umständen „den Kopf hinhalten“ muss, ist jedoch nichts Neues. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nimmt hier jedoch den Arbeitgeber – wie jeden „Verantwortlichen“ im Sinne der DS-GVO – besonders in die Pflicht. Hierzu ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst zu einem praxisrelevanten Urteil gekommen.
Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner sind gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 oder 9 EStG steuerpflichtig und unterliegen der Kapitalertragsteuer, sodass diese im ersten Schritt mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag belastet werden. Im Falle von Ausschüttungen aus den von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinnen scheint dies legitim. Wenn es sich allerdings um die Rückgewähr von geleisteten Einlagen des Gesellschafters handelt, die mit bereits versteuertem Kapital erbracht wurden und lediglich zurückgezahlt werden, erscheint eine erneute Besteuerung bei der Rückgewähr nicht sachgerecht. Aus diesem Grund wird die Einlagerückgewähr anders als die Dividende gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei gestellt. Um nun aber unterscheiden zu können, wann es sich um eine steuerpflichtige Dividende und wann um eine steuerfreie Einlagenrückgewähr handelt, wurde das Konzept des steuerlichen Einlagekontos des § 27 KStG – eine Art steuerliche Schattenrechnung – eingeführt.
Distributions by corporations to their shareholders are taxable in accordance with Section 20 (1) no. 1 sentence 1 or 9 EStG and are subject to capital gains tax, meaning that they are initially subject to 25% plus solidarity surcharge. In the case of distributions from the profits generated by the company, this seems legitimate. However, in the case of the return of contributions made by the shareholder, which have been made with capital that has already been taxed and are merely repaid, it does not seem appropriate to tax the return again. For this reason, unlike dividends, the return of capital contributions is tax-exempt in accordance with Section 20 para. 1 no. 1 sentence 3 EStG. However, in order to be able to differentiate between a taxable dividend and a tax-free return of capital contributions, the concept of the tax contribution account in Section 27 KStG - a type of tax shadow account - was introduced.
Am 19.06.2024 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit sollen nach erheblicher Kritik am bisherigen Gesetzesentwurf und der zunächst nur rudimentären Nachbesserungen des Justizministeriums weitere Schritte zur Digitalisierung im Arbeitsrecht auf den Weg gebracht werden.