In der Diskussion, wie man dem Fachkräftemangel entgegentreten kann, gibt es zahlreiche Lösungsansätze. Manche fordern beispielsweise, die wöchentliche Arbeitszeit auf 42 Arbeitsstunden zu erhöhen. Ein anderer Ansatz ist es, die Arbeitgeberattraktivität durch moderne Arbeitsformen zu steigern. Einen möglichen Lösungsansatz hierfür könnte etwa die Einführung der Vier-Tage-Woche bieten. Die wichtigsten Aspekte, die Arbeitgeber bei der Einführung bzw. Umsetzung dieses Arbeitsmodells zu beachten haben, sollen im Folgenden aus arbeitsrechtlicher Sicht beleuchtet werden.
Gemäß § 6 Abs. 14 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) – eine echte „Dunkelnorm“ – kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kapitalmarktrechtliche Mitteilungen meldepflichtiger Personen und nachfolgende Veröffentlichungen börsennotierter Gesellschaften bzw. Emittenten im Wege der Selbstvornahme vornehmen, wenn die Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflicht seitens der originär verantwortlichen Personen nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Hier bestehen gewisse Gefahren. Das Handeln der BaFin in solchen Fällen sollte unbedingt rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen und einen effektiven Rechtsschutz der betroffenen Emittenten sicherstellen.
Spätestens bis Ende des Jahres müssen sich Verpflichtete nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes (GwG) bei dem bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) eingerichteten Web-Portal goAML registrieren lassen, um dann künftig entsprechende Verdachtsanzeigen über dieses System abzugeben. Wichtig: Eine entsprechende Registrierungspflicht besteht auch ohne das Vorliegen eines meldepflichtigen Anlasses.
Nach bisherigem Verständnis des arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeitbegriffs bedarf es für Arbeitszeit, für die die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gelten, einer Beanspruchung durch Arbeit. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 02.05.2023 – 3 A 146/22 – Pressemitteilung) wurde die Bewertung einer Aufsichtsbehörde, dass Bahnfahren von Mitarbeitenden auch ohne jede Beanspruchung durch Arbeit arbeitsschutzrechtlich zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG gezählt wurden, bestätigt. Das Urteil bedarf der Einordnung
Mitglieder von Betriebsräten sehen sich aufgrund ihres „Wächteramtes“ genauso in der Pflicht, die Einhaltung des Beschäftigtendatenschutzes zu überwachen wie der betriebliche Datenschutzbeauftragte. Deshalb könnte man vermuten, dass die Ämter der Betriebsratsvorsitzenden mit der Funktion des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten – vielleicht sogar besonders gut – vereinbar sind. Anders sieht es das Bundesarbeitsgericht, welches im Hinblick auf die zum Teil eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat entschied, dass Betriebsratsvorsitzende nicht zugleich Datenschutzbeauftragte sein können.
In einer vielbeachteten und praxisrelevanten Entscheidung hatte das OLG Zweibrücken über die Haftung einer GmbH-Geschäftsführerin zu entscheiden (Urteil vom 18.08.2022, 4 U 198/21). Die Ablehnung der Haftung begründete das OLG insbesondere damit, dass im zu beurteilenden Sachverhalt trotz fahrlässigen Handelns keine spezifisch organschaftliche Pflicht verletzt worden war und zudem die (eigentlich für Arbeitnehmer entwickelten) Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich bei betrieblich veranlasster Tätigkeit auch zugunsten der Geschäftsführerin angewendet werden konnten. Das Urteil ist zwar in Rechtskraft erwachsen, aber im Ergebnis nicht unumstritten.
Mit Urteil vom 31.05.2023 (5 AZR 273/22) hat das BAG klargestellt, welche geldwerten Vorteile bei der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung im Rahmen der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen sind.
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm können Luftbildaufnahmen Urheberrechte verletzen. Dies dürfte derzeit wohl noch der herrschenden Ansicht entsprechen. Anders sah dies 2020 allerdings das LG Frankfurt am Main. Vorerst ist die Rechtslage bei Luftbildern damit nicht gesichert.
Bei jeder Beendigungskündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat vor Ausspruch der individuellen Kündigung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören und ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Der Betriebsrat muss durch die Mitteilungen des Arbeitgebers in die Lage versetzt werden, überprüfen zu können, ob ein Widerspruchsgrund gem. § 102 Abs. 3 BetrVG vorliegt. Bei der Frage, inwieweit der Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung zu den Sozialdaten und einer etwaigen Vergleichbarkeit mit anderen Mitarbeitenden informieren muss, bestanden bislang Unsicherheiten. In seiner Entscheidung vom 08.12.2022, deren Entscheidungsgründe nunmehr veröffentlicht wurden, hat sich das BAG hierzu nun positioniert.
Cookies sind Dateien, die von Webseiten auf Ihrem lokalen Gerät gespeichert und beim erneuten Besuch der Seite abgerufen werden. Cookies werden von uns genutzt, um die Leistungsfähigkeit unserer Website zu erhöhen und um Informationen über Ihren Besuch auf unserer Website zu sammeln. Sie können hier durch Ihre Einwilligung entscheiden, in welchem Umfang Sie die Verwendung von Cookies, die nicht für die Funktionsfähigkeit der Website unbedingt erforderlich sind, zulassen möchten. Weitere Informationen, insbesondere zum konkreten Umfang der Datenverarbeitung durch Performance- und Tracking-Cookies wie auch zu Ihrem jederzeitigen Widerrufsrecht, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Wir nutzen Performance- und Tracking-Cookies, um unsere Website weiter zu verbessern, damit wir Ihnen stets die beste Benutzererfahrung ermöglichen können, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Alle akzeptieren
Alle ablehnen
Einstellungen
Diese Website verwendet Cookies
Cookies sind Dateien, die von Webseiten auf Ihrem lokalen Gerät gespeichert und beim erneuten Besuch der Seite abgerufen werden. Cookies werden von uns genutzt, um die Leistungsfähigkeit unserer Website zu erhöhen und um Informationen über Ihren Besuch auf unserer Website zu sammeln. Sie können hier durch Ihre Einwilligung entscheiden, in welchem Umfang Sie die Verwendung von Cookies, die nicht für die Funktionsfähigkeit der Website unbedingt erforderlich sind, zulassen möchten. Weitere Informationen, insbesondere zum konkreten Umfang der Datenverarbeitung durch Performance- und Tracking-Cookies wie auch zu Ihrem jederzeitigen Widerrufsrecht, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Wir nutzen Performance- und Tracking-Cookies, um unsere Website weiter zu verbessern, damit wir Ihnen stets die beste Benutzererfahrung ermöglichen können, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Technische Cookies sind für das Funktionieren der Website erforderlich. Sie lassen sich nicht deaktivieren.
Wir nutzen Performance- und Tracking-Cookies, um unsere Website weiter zu verbessern, damit wir Ihnen stets die beste Benutzererfahrung ermöglichen können, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Auswahl speichern
Alle akzeptieren
Was sind Cookies?
Was sind Cookies?
Cookies sind Dateien, die von Webseiten auf Ihrem lokalen Gerät gespeichert und beim erneuten Besuch der Seite abgerufen werden. Dabei ermöglichen sie uns, Ihren Browser zu erkennen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen. Cookies bestehen in der Regel aus Buchstaben und Zahlen und werden als kleine Textdatei auf Ihrem Computer, Tablet, Mobilgerät oder einem ähnlichen Gerät abgelegt, wenn Sie unsere Website aufrufen.
Cookies werden von uns genutzt, um die Leistungsfähigkeit unserer Website herzustellen und zu erhöhen. Dazu werden Informationen über Ihren Besuch auf unserer Website gesammelt und von uns verarbeitet. Dabei kann es sich um bereits von Ihnen vorgenommene Einstellungen auf unserer Seite handeln, aber auch um Informationen, die die Webseite eigenständig erhebt.
Technisch notwendige Cookies
Dies sind unbedingt notwendige Cookies, die dazu erforderlich sind, den Betrieb der Website sicherzustellen und Funktionen der Seite, wie den Zugriff auf geschützte Bereiche der Website, zu erhalten. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Session Cookies (Sitzungscookies) oder Verbindungscookies.
Diese unbedingt notwendigen Cookies werden für den Zeitraum des Besuchs der Seite in Ihrem Browser gespeichert und werden gelöscht, wenn Sie diesen schließen.
Performance- und Tracking-Cookies
Performance-und Tracking-Cookies erheben Daten zum Nutzungsverhalten der Besucher der Website sowie zur Leistungsfähigkeit der Website.
Diese Art von Cookies ermöglicht es uns, die Anzahl der Besuche und Traffic-Quellen zu erfassen, sowie die Leistung unserer Website zu verbessern. Sie helfen uns herauszufinden, welche Seiten am beliebtesten sind und wie Besucher auf der Website navigieren, oder ob bei bestimmten Seiten Probleme auftreten oder Fehlermeldungen auftreten.
Performance-und Tracking-Cookies werden nicht gelöscht, wenn Sie den Browser schließen, und werden u. a. abhängig von den Einstellungen Ihres Browsers über einem längeren Zeitraum auf Ihrem Gerät gespeichert.
Mithilfe dieser Informationen können wir unsere Website verbessern, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen, eine intuitivere Navigation ermöglichen und somit unseren Nutzern allgemein ein positiveres Erlebnis zu bieten.