Patente und Patentportfolios spielen auch als immaterielle Vermögenswerte eine große Rolle: Sie fließen in die Bewertung von Unternehmen ein, werden gehandelt, dienen als Verhandlungsmasse bei Unternehmensverkäufen oder als Sicherheiten für die Aufnahme von Krediten. Einer der für die Bewertung maßgebenden Aspekte ist, inwieweit es durch effektiven Rechtsschutz gelingt, Dritte von der Nutzung der geschützten Technologie auszuschließen. Dieser Rechtsschutz wird sich durch die Einführung des Einheitlichen Patentgerichts grundlegend ändern: Europäische Patente können in einem einzigen Gerichtsverfahren mit einheitlicher Wirkung für alle benannten EU-Mitgliedstaaten durchgesetzt werden. Das hat Folgen für den Ertragswert.
Für Vorstände und Geschäftsführer besteht in einem gegen sie gerichteten Haftungsprozess die Gefahr zu unterliegen, obwohl sie keinen Fehler gemacht haben. Die Verteidigung der Organmitglieder scheitert oftmals an Beweisschwierigkeiten wegen fehlender Unterlagen.
Die Dokumentationspflichten nach dem MiLoG ergänzen die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitszeitgesetz und sollen eine effiziente Kontrolle des Mindestlohns durch die Zollbehörden ermöglichen. Aufgrund der aufgeregten Reaktionen zum „Bürokratie-Monster“ (vgl. Die Welt, 12.04.2015) sind bereits einschränkende Verordnungen ergangen.
Der engere Ausschuss beim Europäischen Patentamt, in welchem die am Einheitspatent teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten vertreten sind, hat am 24. Juni 2015 die Jahresgebühren für das Einheitspatent festgelegt. Er ist dabei dem "echten TOP 4"-Vorschlag gefolgt, nach welchem die Jahresgebühren der Summe der gegenwärtigen Jahresgebühren bei den Patentämtern in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden entsprechen. Mit der damit feststehenden Höhe der Gebühren haben Patentanmelder eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für ihre künftige Anmeldestrategie erhalten.
Datenschutzrechtliche Standard-Situationen meistern: Schritt für Schritt. Dabei unterstützen die ESCHE Datenschutz-Checklisten.
Outsourcing, insbesondere IT-Outsourcing, führt fast immer auch zu einer Weitergabe personenbezogener Daten an den Dienstleister. Die frühzeitige Berücksichtigung des Datenschutzes verhindert, dass das Outsourcing-Projekt an unerkannten Datenschutzhindernissen scheitert.
Der Arbeitnehmer schuldet eine Arbeitsleistung unter Ausschöpfung seiner persönlichen Arbeitsfähigkeit. Überstunden sind deshalb nicht selten durch nicht sanktionierbare Leistungsschwächen bedingt und sollen deshalb nicht zusätzlich vergütet werden. Aber bei der Bemessung des Entgeltes ist unabhängig davon häufig berücksichtigt, dass ein gewisses Maß an Überstunden anfallen, jedoch nicht zusätzlich vergütet werden soll. Da eine pauschale Abgeltung sämtlicher anfallender Überstunden durch eine arbeitsvertragliche Regelung regelmäßig unwirksam ist, bedarf es einer sorgfältigen Gestaltung im Arbeitsvertrag.
Der Vorbereitende Ausschuss des Einheitlichen Patentgerichts hat am 11. Mai 2015 den Entwurf einer Regelung der Gerichtsgebühren und erstattungsfähigen Kosten veröffentlicht und zugleich ein Konsultationsverfahren gestartet. Bereits jetzt kann festgestellt werden: Die Gerichtsgebühren sowie die der Gegenseite im Fall des Unterliegens zu erstattenden Kosten für Klagen beim Einheitlichen Patentgericht werden erheblich sein. In einigen Fällen sind Klagen beim Einheitlichen Patentgericht jedoch durchaus attraktiv.
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