Verschiebung des Mehrwertsteuerpaketes für den elektronischen Handel
EU-Kommission schlägt die Verschiebung der zum 01.01.2021 einzuführenden neuen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen vor.
EU-Kommission schlägt die Verschiebung der zum 01.01.2021 einzuführenden neuen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen vor.
Neueinstellungen und Kurzarbeit scheinen auf den ersten Blick unvereinbar zu sein. Bei einer wohlmöglich länger andauernden Kurzarbeit lassen sich Personalaustritte im Unternehmen aber nicht vermeiden. In diesem 3. Teil unserer Blog-Reihe behandeln wir, was Sie bei Neueinstellungen während der Kurzarbeit beachten müssen.
In dem nachfolgenden 4. Teil der Blog-Reihe widmen wir uns dann dem Fahrplan einer Restrukturierung.
Im ersten Teil dieser Blogreihe haben wir aufgezeigt, dass alle Arten von Kündigungen von Arbeitsverhältnissen grundsätzlich auch ausgesprochen werden können, wenn sich ein Betrieb oder eine Betriebsabteilung während der COVID 19-Pandemie in Kurzar-beit befindet. Welche Auswirkungen auf den Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) solche weitergehenden Personalabbaumaßnahmen haben, beantworten wir hier. Mehr zum Thema Einstellungen trotz Kurzarbeit erfahren Sie dann in Teil 3 dieser Blog-Reihe.
Hunderttausende Betriebe haben in Deutschland als eine Antwort auf den Einbruch der Auftragslage und behördliche Schließungsanordnungen im Zuge des nunmehr seit Mit-te März andauernden Lockdowns wegen der COVID 19-Pandemie mit der Einführung von Kurzarbeit reagiert. Mit Stand vom 26.04.2020 haben die Unternehmen in Deutschland für 10,1 Millionen Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt. Aber was ist, wenn Arbeitgeber zwischenzeitlich zur Erkenntnis gelangen, dass diese Maßnahmen nicht mehr ausrei-chen, weil die Prognose für einen dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen besteht? Mit der Frage, ob betriebsbedingte Kündigungen in Unternehmen und Betrieben möglich sind, die Kurzarbeit angemeldet haben, befassen wir in uns in diesem Teil unserer Blog-Reihe. In Teil 2 geht es dann um die Auswirkung von Kündigungen auf den Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Der BFH hat mit Urteil vom 23.07.2019 (Az. XI R 2/17, DStR 2019, S. 2426) entschieden, dass die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG ermäßigt zu besteuern sind, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben.