Seit dem 01.01.2023 gelten erstmals Obergrenzen für den Schutz vermögender Kunden privater Bankinstitute. Dies kann weitreichende Konsequenzen für Anleger im Falle der Zahlungsunfähigkeit ihrer Bank haben.

Hintergrund
Der Bundesverband deutscher Banken e.V. („BdB“) hatte bereits im Jahr 2021 eine grundlegende Reform der Einlagensicherung in die Wege geleitet. Den Impuls hierfür hatte die Pleite der Bremer Greensill Bank gesetzt. Das Kreditinstitut brach im Frühjahr 2021 zusammen und war nicht mehr in der Lage, die Gelder seiner Kunden zurückzuzahlen. Im Zuge dessen wurden den Anlegern aufgrund des gesetzlichen Einlagensicherungsgesetzes („EinSiG“) und des Einlagensicherungsfonds des BdB („SESF“) Einlagen in Milliardenhöhe ersetzt. 

Wesen des Einlagensicherungsfonds
Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Einlagensicherung nach dem EinSiG, die im Fall eines Bankenzusammenbruchs greift und Einlagen bis zu 100.000 EUR pro Bankkunde sichert, haben viele private Bankinstitute eine freiwillige und zusätzliche Einlagensicherung geschaffen – den Einlagensicherungsfonds. Bisher wurde die Sicherungsgrenze pro Bankkunde nach dem haftenden Eigenkapital des Kreditinstituts berechnet. Hierdurch ergaben sich je nach Größe der Bank für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten sowie u.a. auf Sparbücher und Festgeldanlagen Sicherungsgrenzen in Milliardenhöhe.

Ziel der Reform
Insbesondere nach der Pleite der Bremer Greensill Bank schien es ungewiss, ob der Einlagensicherungsfond auch bei finanziellen Schwierigkeiten größerer privater Kreditinstitute noch vollumfänglich Sicherungszahlungen an die Anleger leisten könne. Daher entschloss sich der BdB zur Reform des SESF. Hierdurch sollen die privaten Banken nun dauerhaft leistungsfähiger für ihre Anleger werden. Fortan soll der Einlagensicherungsfond nur noch einen bestimmten Kundenkreis schützen und dies auch nicht mehr in unbegrenzter Höhe. Zukünftig werden nur Einlagen privater Sparer, rechtsfähiger Stiftungen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts vom Schutzumfang des SESF umfasst. Unternehmenskunden hingegen nur noch insoweit, als dass sie privater nichtfinanzieller Art sind oder als Organisation ohne Erwerbszweck, die vorrangig gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig wird und ihre Einlage keine Laufzeit von mehr als 12 Monaten hat.

Neue Sicherungsgrenzen
Ab dem 01.01.2023 ist nun eine sukzessive Reduzierung der freiwilligen Einlagensicherung der privaten Banken vorgesehen. Gelder privater Sparer, rechtsfähiger Stiftungen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden

  • ab dem 01.01.2023 bis zu einer Höhe von 5 Mio. EUR,
  • ab dem 01.01.2025 bis zu einer Höhe von 3 Mio. EUR,
  • ab dem 01.01.2030 bis zu einer Höhe von 1 Mio. EUR

gesichert. Für die vom Schutzumfang des SESF umfassten Unternehmenskunden gelten fortan folgende Obergrenzen:

  • ab dem 01.01.2023 bis zu einer Höhe von 50 Mio. EUR,
  • ab dem 01.01.2025 bis zu einer Höhe von 30 Mio. EUR,
  • ab dem 01.01.2030 bis zu einer Höhe von 10 Mio. EUR.

Bestandsschutz für Alt-Einlagen?
Nach dem 31.12.2022 entfällt der Bestandschutz für Alteinlagen insoweit, als dass die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder aber die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Der Bestandsschutz ist dementsprechend auch reduziert.

Fazit
Die neuen Höchstbeträge für den Schutzumfang dürften nur Kunden privater Bankinstitute betreffen, die hohe liquide Mittel auf ihren Konten parken. Dies kann beispielsweise bei Förderstiftungen der Fall sein. Bislang sehen nur noch wenige Banken, z.B. die Sparkassen, keine Obergrenzen für den Verlust der Einlage der Anleger vor. Wie lange daran noch festgehalten wird oder ob auch die Sparkassen und Genossenschaftsbanken zukünftig den Schutzumfang reduzieren werden, bleibt abzuwarten.

Dazu passende Artikel