Mit dem Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) aus dem Jahre 2021 ist das Recht der Personen- und Personenhandelsgesellschaften umfassend neugestaltet und aktuellen Bedürfnissen angepasst worden. Die Übergangsfrist dieses Gesetzes läuft Ende des Jahres aus, so dass das neue Recht dann ab 2024 umfassend gilt. Die verbleibende Übergangszeit sollte genutzt werden, erforderliche Vorbereitungen zu treffen und etwaige Anpassungen im Hinblick auf die neue Rechtslage vorzunehmen.

Von dem Gesetzeswerk betroffene Gesellschaftsformen sind insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG sowie GmbH & Co. KG). Daneben ergeben sich auch Änderungen im Partnerschaftsgesellschaftsrecht.

Auf wesentliche Aspekte des neuen Rechts im Hinblick die Rechtsform der GbR ist an dieser Stelle bereits hingewiesen worden; vgl. Blog-Beitrag vom 06.04.2023, „Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)“. Markanteste Änderung dort ist die künftige Möglichkeit der Eintragung der Gesellschaft in ein neues Gesellschaftsregister. Eine solche Eintragung ist nicht zwingend erforderlich, aber stets dann geboten, wenn die GbR eine Rechtsstellung an einem sog. „eingetragenen Recht“ erwerben soll; dies sind insbesondere Eintragungen im Grundbuch, im Schiffsregister, in GmbH-Gesellschafterlisten und in Aktienregistern. Vor dem Erwerb einer Immobilie oder von GmbH-Anteilen durch eine GbR im kommenden Jahr müsste also bereits eine Eintragung der GbR im neuen Gesellschaftsregister stattgefunden haben. Eingetragene GbRs haben in der Folge dann auch entsprechende Mitteilungen gegenüber dem Transparenzregister abzugeben und „ihre“ wirtschaftlich berechtigten Personen anzumelden. Es empfiehlt sich also, noch im laufenden Jahr genau zu prüfen, ob und welcher gesellschaftsrechtlichen Vorkehrungen es im Hinblick auf die neue Gesetzeslage bedarf, und insoweit zügig tätig zu werden. Überdies sollten anstehende Gesellschaftsversammlungen genutzt werden, von der neuen Rechtslage zu berichten und sich über etwaige vorbereitende Maßnahmen abzustimmen.

Weitere Ausgestaltungen der neuen Regelungen betreffen insbesondere die Bereiche des Beschlussmängel- und des Sitzwahlrechts:

Das – teils zwingend, teils dispositiv geregelte – neue Beschlussmängelrecht „trifft“ auf Gesellschaftsverträge von Personenhandelsgesellschaften, die bislang regelmäßig höchst individuell ausgestaltet sind. Insbesondere bei den Fristen für die Beanstandung von Gesellschaftsbeschlüssen ist daher Obacht geboten. So beträgt die neu geregelte Frist für kodifizierte Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen drei Monate und kann im Gesellschaftsvertrag auf einen Monat verkürzt werden – jeweils ab Bekanntgabe des in Rede stehenden Beschlusses. Sehen bestehende Gesellschaftsverträge namentlich „vierwöchige“ Fristen oder Fristen „ab dem Tage der Gesellschaftsversammlung bzw. Beschlussfassung“ vor, so sind diese Regelungen nicht „kompatibel“ mit der neuen Rechtslage und werden von dieser „verdrängt“ – was regelmäßig längere rechtliche und tatsächliche Unsicherheiten mit sich bringen und über kurz oder lang entsprechende Änderungen bestehender Gesellschaftsverträge erfordern dürfte.

Daneben eröffnet das neue Recht einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Festlegung eines sog. Vertragssitzes im Gesellschaftsvertrag, der vom tatsächlichen Sitz der Verwaltung abweicht. Dies ermöglicht den Unternehmen insbesondere die grenzüberschreitende Verlagerung ihres Verwaltungssitzes, ohne dabei den hiesigen rechtlichen Status als deutsche Gesellschaft vor deutschen Gerichten zu verlieren. Hier wird das Personengesellschaftsrecht mithin dem für juristische Personen bereits seit längerem geltenden Rechtsrahmen angepasst. Die Neuregelung dürfte besonders für die GmbH & Co. KG bedeutsam sein, da bislang der Verwaltungssitz der Komplementärgesellschaft als Sitz der KG angesehen wurde, der bislang nicht im Ausland gelegen sein durfte. Mit dem neuen Recht können dann insbesondere steuerliche oder anderweitige persönliche Überlegungen der Gesellschafter anders als bislang mit den unternehmensrechtlichen Gegebenheiten in Einklang gebracht werden.

Weiterhin findet sich nunmehr auch für eine sog. Einheitsgesellschaft – wie von Rechtsprechung und Literatur seit längerem anerkannt – eine gesetzliche Rechtsgrundlage. Hier fungiert eine Kommanditgesellschaft zugleich als alleinige Gesellschafterin ihres persönlich haftenden Gesellschafters bzw. Komplementärs, wobei die der Kommanditgesellschaft zustehenden Gesellschafterrechte in der Gesellschaftsversammlung der Komplementärgesellschaft durch die Kommanditisten wahrgenommen werden.   

Last but not least findet sich im neuen Recht – vorbehaltlich einer entsprechenden Zulassung nach Maßgabe des jeweiligen Berufsrechts – auch die Möglichkeit, bestehende spezifische Gesellschaftsformen der freien Berufe in Personenhandelsgesellschaften zu überführen. Soweit künftig zulässig, bietet insbesondere die Rechtsform der GmbH & Co. KG Freiberuflern eine gegenüber der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung weitreichendere Haftungsbegrenzung.  

Praxistipp
Die mit der neuen Rechtslage verbundene Flexibilisierung unternehmerischen Handelns und die „Öffnung“ verschiedener Gesellschaftsformen sind zu begrüßen und dürften auch die mit der Novellierung angestrebte Transparenz befördern. All dies war nicht zuletzt auf der Grundlage einer sich Bahn brechenden Kasuistik und nachhaltig entwickelter Marktbedürfnisse erforderlich geworden. Die Chancen und Möglichkeiten, die das neue Recht eröffnet, sollten frühzeitig genutzt und durch zweckmäßige Anpassungen von Gesellschaftsverträgen und bestehenden Gesellschafts- bzw. Unternehmensstrukturen oder auch gezielte Unternehmensneugründungen in die Wege geleitet werden.

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