Das Bundesministerium für Justiz hat im März 2023 sowie im Februar 2024 zwei Referentenentwürfe veröffentlicht. Beide sollen jeweils die Attraktivität des Justizstandorts Deutschland – insbesondere bei handels- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten – steigern. Der Beitrag blickt auf die wesentlichen Neuerungen in Bezug auf die Zivilgerichtsbarkeit und die Schiedsgerichtsbarkeit, die dazu dienen sollen, den Justizstandort Deutschland vor allem im internationalen Kontext wieder wettbewerbsfähig zu machen.
Bereits im März 2023 veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz einen Referentenentwurf für das sogenannte Justizstandort-Stärkungsgesetz. Im Februar 2024 folgte jüngst ein weiterer Referentenentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts. Beide Referentenentwürfe verfolgen das Ziel, die Zivilgerichtsbarkeit und die Schiedsgerichtsbarkeit an die Bedürfnisse der aktuellen Zeit anzupassen und Deutschland als Justizstandort wieder international wettbewerbsfähig zu machen.
Auslöser der Reformpläne ist ein signifikanter Rückgang der Fallzahlen bei den Landgerichten, insbesondere bei den Kammern für Handelssachen. Insgesamt hat sich die Anzahl erledigter Fälle durch Kammern für Handelssachen laut Statistischem Bundesamt bundesweit zwischen 2010 und 2022 mehr als halbiert. Die Beteiligung ausländischer Parteien bei erledigten Rechtsstreitigkeiten lag laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2022 auf Klägerseite bei rund 2,5 %, auf Beklagtenseite bei rund 5 %.
Justizstandort-Stärkungsgesetz
Der Referentenentwurf zum Justizstandort-Stärkungsgesetz sieht punktuelle Reformen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung vor. Die wesentlichen Änderungen sind dabei die Einführung der Gerichtssprache Englisch, die Einführung sogenannter Commercial Chambers sowie Commercial Courts und die Einführung neuer Vertraulichkeitsregelungen im Zivilprozess.
1. Gerichtssprache Englisch
Während in § 184 GVG derzeit noch als (einzige) Gerichtssprache Deutsch vorgesehen ist, soll der nach dem Referentenentwurf vorgesehene § 184a GVG den Landesgesetzgebern die Möglichkeit geben, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern ohne die standardmäßige Hinzuziehung von Dolmetschern in englischer Sprache geführt werden können. Die englische Verfahrensführung soll nach dem Entwurf bei an ausgewählten Landgerichten eingerichteten „Commercial Chambers“ beginnen. Dabei kann es sich sowohl um hierfür bestimmte Zivilkammern als auch um Kammern für Handelssachen handeln. Die englische Sprache soll dabei sowohl im Berufungs- und Beschwerdeverfahren an den Oberlandesgerichten als auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof beibehalten werden können. Dem Bundesgerichtshof wird in dem neu vorgesehenen § 184b GVG allerdings ein Wahlrecht zwischen deutscher und englischer Sprache eingeräumt, um ein gleichbleibendes qualitatives Niveau des Prozesses und der Entscheidung je nach Komplexität des Verfahrensgegenstandes sicherstellen zu können.
Eröffnet eine Rechtsverordnung die Möglichkeit der Verfahrensführung in englischer Sprache, haben die Parteien die Möglichkeit, die englische Sprache ausdrücklich für das Verfahren zu vereinbaren. Alternativ sieht der Entwurf auch das im Rahmen einer solchen Rechtsverordnung eingeleitete Klageverfahren in englischer Sprache vor, wenn der Beklagte sich bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist im Hinblick auf die Sprache rügelos einlässt.
Demgegenüber schränkt der Referentenentwurf die vollständige englische Verfahrensführung insoweit ein, dass nach Ermessen des Gerichts jederzeit während des Verfahrens ein Dolmetscher hinzugezogen werden kann, deutschsprachige Urkunden nur auf Antrag einer Partei zu übersetzen sind und zudem die Parteien auch in deutscher Sprache vortragen können, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist oder keine der Parteien unverzüglich widerspricht.
Zudem sieht der Referentenentwurf die Rückkehr von englischer in deutsche Sprache einerseits bei Rüge des Beklagten auf eine in englischer Sprache verfasste Klage sowie bei Beteiligung eines Dritten (etwa eines Nebenintervenienten oder eines Streitverkündeten) an einem Verfahren vor, sofern der Dritte der englischen Verfahrenssprache widerspricht. Bei einem solchen Wechsel der Sprache wird das Verfahren, auch im anschließenden Instanzenzug, in deutscher Sprache fortgesetzt.
2. Einführung von sog. „Commercial Courts“
Der Referentenentwurf sieht die Einführung sogenannter Commercial Courts an Oberlandesgerichten durch Rechtsverordnung der Landesregierungen vor. Zuständig sollen Commercial Courts bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen mit einem Streitwert ab einer Million Euro sein, wobei die Rechtsverordnung die Zuständigkeit auf bestimmte Sachgebiete bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten beschränken kann. Dies soll einer zunehmenden fachlichen Spezialisierung der Commercial Courts für bestimmte Sachgebiete dienen.
Die Zuständigkeit kann nach dem Entwurf von den Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung begründet werden. Zudem kann die Zuständigkeit durch rügelose Einlassung der Parteien entsprechend § 39 ZPO begründet werden.
Es ist beabsichtigt, dass auf übereinstimmenden Antrag der Parteien während der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme ein mitlesbares Wortprotokoll zu führen ist, soweit dem keine tatsächlichen Gründe entgegenstehen. Zudem sollen Organisation und Ablauf des Verfahrens im ersten Rechtszug so früh wie möglich in einem Organisationstermin festgelegt werden. Dieser ist an die im Schiedsverfahren übliche „Case Management Konferenz“ angelehnt. Ziel ist es, Terminverlegungsanträge zu vermeiden und so eine zügige Verfahrensabwicklung sicherzustellen. Der Organisationstermin soll nur entbehrlich sein, wenn sachliche oder organisatorische Gründe entgegenstehen – etwa wenn das Verfahren nur auf rechtlicher, nicht aber auf tatsächlicher Ebene streitig ist.
Die Revision gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Commercial Courts soll keiner Zulassung bedürfen. Damit will der Referentenentwurf einen ausreichenden Instanzenzug in Anbetracht der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeiten sicherstellen.
3. Erweiterung der Vertraulichkeitsregelungen
Neben der Einführung des Organisationstermins an den Commercial Courts soll auch das ordentliche Verfahren an das Schiedsverfahren angenähert werden: Der neu vorgesehene § 273a ZPO sieht Erweiterung der Vertraulichkeitsregelungen auf allen Gerichtsebenen vor. Danach kann das Gericht auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen. Sofern das Gericht dem Antrag stattgibt, finden die §§ 16 bis 20 GeschGehG entsprechende Anwendung. Neben dem Verbot der Offenlegung der Informationen kann das Gericht etwa den Zugang zur öffentlichen Verhandlung beschränken.
Reform des Schiedsverfahrensrechts
In einem jüngst veröffentlichten weiteren Referentenentwurf hat das Bundesministerium für Justiz auch unterschiedliche Modernisierungsideen für das deutsche Schiedsverfahrensrecht vorgestellt. Wesentlich sind hierbei vor allem folgende (geplante) Änderungen:
- Schiedsvereinbarungen sollen nach dem Entwurf gemäß § 1031 Abs. 4 ZPO auch formlos möglich sein, wenn die Schiedsvereinbarung für alle Parteien ein Handelsgeschäft ist. Um hierbei Beweisprobleme zum Vorliegen einer Schiedsvereinbarung zu vermeiden, kann jede Partei verlangen, dass die andere Partei den Inhalt der Schiedsvereinbarung in Textform bestätigt.
- Mündliche Verhandlungen vor dem Schiedsgericht können nach Anhörung der Parteien auch per Videoverhandlung durchgeführt werden.
- Der Schiedsspruch kann in einem elektronischen Dokument, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, enthalten sein.
- Der Schiedsspruch kann in anonymisierter und pseudonymisierter Form veröffentlicht werden, wenn innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Zustimmung durch das Schiedsgericht die Parteien zugestimmt oder nicht widersprochen haben.
- Schiedsgerichtliche Verfahren sollen anknüpfend an das Justizstandort-Stärkungsgesetz vor den Commercial Courts in englischer Sprache geführt werden können.
- Schiedssprüche können neben dem Aufhebungsantrag auch mit einem Restitutionsantrag nach den Voraussetzungen des § 580 ZPO angegriffen werden.
- Negative Zuständigkeitsentscheidungen, mit denen sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt hat, sollen künftig angegriffen und gerichtlich aufgehoben werden können.
Einordnung der Referentenentwürfe
Die Reform des Schiedsverfahrensrechts berücksichtigt im Wesentlichen international bereits übliche schiedsgerichtliche Verfahrensvorschriften. Videoverhandlungen oder Wortprotokolle dürften längst überfällige Anpassungen der Zivilprozessordnung sein, die lediglich auf vergangene, bereits eingetretene Änderungen in der Schiedsverfahrensrealität reagieren.
Die internationale Wettbewerbsfähigkeit wird maßgeblich davon abhängen, inwieweit sich der Justizstandort auch der englischen Sprache öffnet. Die Ansätze der Referentenentwürfe gehen insofern in die richtige Richtung. Auch die Einrichtung von Commercial Courts für bestimmte handels- und gesellschaftsrechtliche Sachgebiete ist zu begrüßen, da mit einer zunehmenden Spezialisierung auch eine erhöhte Fachkompetenz der Gerichte einhergehen dürfte. Dies ist eine Entwicklung, die einzelne Bundesländer bereits innerhalb des geltenden Rechtsrahmens angestoßen haben. Gelingt es sowohl, die englische Sprache zeitnah als Möglichkeit zu etablieren als auch die Fachkompetenz der Gerichte für bestimmte Sachgebiete zu verbessern, erscheint das Justizstandort-Stärkungsgesetz durchaus geeignet, die Attraktivität der deutschen Justiz zu erhöhen.
Ob die derzeit vorgesehenen Änderungen hierfür schon ausreichend sind, darf allerdings bezweifelt werden. Der Referentenentwurf aus 2023 weist derzeit noch einige Schwächen auf. Die Verfahrensführung in englischer Sprache ist nur mit beiderseitigem Einverständnis der Parteien möglich, die Beteiligung Dritter an einem solchen Rechtsstreit birgt stets das Risiko der Rückkehr in die deutsche Verfahrenssprache, wodurch letztlich nicht einmal sichergestellt ist, dass das Verfahren im Instanzenzug auch in englischer Sprache zu Ende gebracht wird. Das Wortprotokoll dürfte wohl beim Blick auf die technische Entwicklung deutscher Gerichte bislang nicht selten an entgegenstehenden tatsächlichen Gründen scheitern. Auch ein früher Organisationstermin zur effizienten und schnellen Verfahrensabwicklung dürfte kaum eine bahnbrechende Neuerung und die Lösung aller Verzögerungsprobleme für große, meist auch komplexe Zivilprozesse zwischen Unternehmen liefern.
Ausblick
Insbesondere die anvisierte fachliche Spezialisierung der Commercial Courts auf handels-und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten dürfte einen Anreiz darstellen, diese anzurufen. Derzeit liegt das Justizstandort-Stärkungsgesetz, nach Erörterung im Bundestag und Stellungnahme des Bundesrates, im Rechtsausschuss des Bundestages. Angesichts der zumindest teilweise erfreulichen Ansätze, insbesondere in Bezug auf künftige handels- und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, bleibt zu hoffen, dass der Entwurf – möglicherweise sogar in weiterentwickelter Form – absehbar verabschiedet wird und auch die dann noch anstehende Umsetzung in den Ländern durch Rechtsverordnung nicht allzu lang auf sich warten lässt.