Spätestens bis Ende des Jahres müssen sich Verpflichtete nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes (GwG) bei dem bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) eingerichteten Web-Portal goAML registrieren lassen, um dann künftig entsprechende Verdachtsanzeigen über dieses System abzugeben. Wichtig: Eine entsprechende Registrierungspflicht besteht auch ohne das Vorliegen eines meldepflichtigen Anlasses.

Wen betrifft die Registrierungspflicht?
Die genannte Registrierungspflicht betrifft geldwäscherechtlich Verpflichtete, wie sie in § 2 Abs. 1 GwG aufgeführt sind. Dies sind Organisationen (Unternehmen und Personen(gruppen)), die in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichen einzuhalten haben. Erfasst sind hier insbesondere Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier- und Zahlungsinstitute, Finanz- und Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Immobilienmakler, Notare Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte (Bereich Immobilien- und Gesellschaftsrecht sowie Finanztransaktionen i.w.S.) sowie Güterhändler. Den genannten Verpflichteten obliegt im Rahmen der Pflicht zur elektronischen Registrierung im Web-Portal goAML der FIU die Hinterlegung zahlreicher relevanter Daten der betreffenden Organisation sowie die Benennung einer hauptverantwortlichen Person als Ansprechpartner und Meldeberechtigter für geldwäscherechtliche Verdachtsanzeigen. Da das goAML-Portal bereits seit längerem von der FIU betrieben wird, dürfte davon auszugehen sein, dass zahlreiche geldwäscherechtlich Verpflichtete der in Rede stehenden Registrierungspflicht bereits nachgekommen sind – dies dürfte bislang aber nicht für alle Verpflichteten gelten.

Soweit bei den betreffenden Organisationen die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Abs. 1 GwG besteht, ist dieser im Rahmen der Registrierung als hauptverantwortliche Person zu benennen und gilt gegenüber der FIU als Hauptnutzer für das Anzeige- und Meldeverfahren. Besteht keine Pflicht zur formalen Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, ist im Rahmen der Registrierung eine entsprechende Person als insoweit verantwortlich zu benennen. Sowohl diese Person als auch ein gemeldeter Geldwäschebeauftragter können dann als „Administrator“ wiederum intern weitere Personen (namentlich Stellvertreter des Geldwäschebeauftragten und sonstige Mitarbeiter) als sog. Nebennutzer für die betreffende Organisation freischalten und einzelne von der FIU definierte administrative Rechte und Benutzerrollen auch an die Nebennutzer vergeben.

Sonstige Anforderungen
Um dann entsprechende geldwäscherechtliche Vorgänge (Verdachtsmeldungen) gegenüber der FIU über das goAML-Portal zur Anzeige zu bringen, bedarf es auf Seiten der Verpflichteten der Imlementierung eines entsprechenden organisationsinternen Risikomanagements (u.a. Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen und Einhaltung verschiedener Dokumentationspflichten) sowie der materiellen Erfüllung allgemeiner und/oder verstärkter Sorgfaltspflichten im Umgang mit Kunden, Vertragspartnern, Lieferanten, Stakeholdern und Mandanten. Der (zumindest) leichtfertige Verstoß gegen die hierdurch auferlegten Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Maßgabe des Sanktionskatalogs des Geldwäschegesetzes bußgeldrechtlich streng geahndet werden kann.

Praxistipp
Die Obliegenheiten, die mit der Registrierung und Nutzung des Web-Portals der FIU verbunden sind, zeigen, dass die geldwäscherechtlichen Anforderungen immer „feinmaschiger“ werden und auf Seiten der Verpflichteten mittlerweile erhebliche Anstrengungen erfordern, um den hiermit verbundenen Pflichten und Verantwortlichkeiten nachzukommen. Kein Verpflichteter sollte daher auf die betriebliche Implementierung stringenter und verantwortungsvoll betriebener Organisationsstrukturen verzichten. Hierzu gehören klare Spielregeln, Mitarbeiterhinweise und ein angemessenes Risikomanagement im Rahmen eines sog. Code of Conduct sowie ein nachhaltig betriebenes Dokumentations- und Aufzeichnungswesen zum Nachweis ordnungsgemäßer Pflichtenerfüllung.

Auch weitere – teilweise jüngere – gesetzgeberische Maßnahmen „runden“ die geldwäscherechtlichen Anforderungen ab: So ist das Transparenzregister mittlerweile zu einem sog. Vollregister „ausgebaut“ worden, an das hiesige Unternehmen und Organisationsformen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen sowie Art und Umfang des genauen wirtschaftlichen Interesses melden müssen. Hinzu kommt die „Ausweitung“ des strafgesetzlichen Geldwäscheparagraphen, wonach nunmehr jegliche rechtswidrige Vortat den tatbestandlichen Anwendungsbereich des § 261 StGB „eröffnet“ (sog. all-crimes-Ansatz). Und last but not least sind Verpflichtete des Geldwäschegesetzes neben den generellen Sorgfaltsanforderungen verpflichtet, die ihnen vorliegenden Nachweise und Erkenntnisse zu Vertragspartnern, Kunden, Mandanten pp. mit den im Transparenzregister hinterlegten Daten abzugleichen und entsprechende Unstimmigkeiten unverzüglich an das Transparenzregister bzw. die registerführende Stelle zu melden (vgl. § 23a GwG).

Auch die weitere legislative Entwicklung im Bereich der Geldwäsche zeichnet sich bereits ab: So hat die EU-Kommission die Normierung einer europaweit einheitlichen und unmittelbar geltenden Geldwäsche-Verordnung sowie die zusätzliche Errichtung einer europäischen Geldwäschebehörde auf den Weg gebracht. Das hiesige Geldwäschegesetz würde dann auf wenige Verfahrensvorschriften „abgespeckt“, und materiell-rechtlich wären die harmonisierten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungsvorschriften dann die neue „Magna Charta“ des Geldwäscheregimes. 

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