Die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale (im Folgenden EPP) in Höhe von 300 Euro ist beschlossen und verkündet. Sie soll die Erwerbstätigen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung damit belastet sind.
Voraussetzungen für eine Gewährung
Anspruch auf die EPP haben unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland wohnen oder gewöhnlich aufhalten und Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbständige Arbeit oder
- (Hauptanwendungsfall) Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung.
Auszahlung vom Arbeitgeber
Arbeitnehmer sollen die EPP im Regelfall vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Zur technischen Umsetzung ergeben sich zahlreiche Fragen, zu denen das BMF in einem umfassenden Fragenkatalog ausführlich Stellung genommen hat.
Nachfolgend eine komprimierte Zusammenstellung:
Die EPP wird vom Arbeitgeber an unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ausgezahlt, wenn sie:
- zum 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
- als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen, wenn es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt.
Zu dem Kreis der Begünstigten gehören beispielsweise auch:
- Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
- Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld).
Anspruch auf die Zahlung haben grundsätzlich Personen, die irgendwann, sei es an einem Tag, im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben. Besteht Anfang September 2022 kein erstes Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur über eine Einkommensteuererklärung erfolgen.
Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „E“ anzugeben. Sie unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug.
Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne der Sozialversicherung.
Arbeitgeber, die Lohnsteuer-Anmeldungen monatlich abgeben, haben die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen.
Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht).
Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten.
Arbeitnehmer, die ihre EPP nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Wird nur pro forma ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten (z. B. „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein Anspruch auf die EPP. Auch für die EPP gelten die üblichen Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.
Behandlung in der Einkommensteuererklärung
Bei den Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die EPP in der Einkommensteuererklärung wie Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) für das Jahr 2022 berücksichtigt.
Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, wird die EPP an die Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2022 angerechnet bzw. bei der Einkommensteuerveranlagung ausgezahlt. Bei den Nichtarbeitnehmern wird sie als „sonstige Einkünfte“ behandelt (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Freigrenze in Höhe von 256 Euro/Kalenderjahr findet auf die EPP jedoch keine Anwendung.
Behandlung der EPP beim Arbeitgeber
Der Arbeitgeber bekommt die an Arbeitnehmer ausgezahlte EPP von seinem für die Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zurück. Sie wird an die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer angerechnet. Übersteigt die zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber erstattet. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt.
In der Finanzbuchhaltung des Arbeitgebers ist die EPP wie folgt zu erfassen:
Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis verbleiben somit die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung.