Zum Jahresende 2022 hat der Gesetzgeber innerhalb eines Monats zwei Gesetzte zur Einführung von Strom- und Gaspreisbremsen geschaffen. Beide Gesetze, das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) traten am 24. Dezember 2022 in Kraft.
Letztverbraucher haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, der ihnen von dem Energielieferanten von der monatlichen Energierechnung gekürzt wird. Der Entlastungszeitraum ist das Kalenderjahr 2023.
Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich aus dem Produkt aus Differenzbetrag und Entlastungskontingent.
Der Differenzbetrag ist die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem im Gesetz definierten Referenzpreis. Der Referenzpreis beträgt für Gas 7 ct/kWh, für Wärme 7,5 ct/kWh, für Dampf 9 ct/kWh und für Strom 13 ct/kWh. Das Entlastungskontingent, also die Menge an gelieferter Energie, die bezuschusst wird, beläuft sich auf 70% der in 2021 verbrauchten Menge.
Der sich dadurch ergebende Entlastungsbetrag ist in der Summe durch absolute und relative Höchstgrenzen gedeckelt, wobei sich die absoluten Grenzen in einem Bereich zwischen EUR 2,0 Mio. und EUR 150 Mio. belaufen und die relativen Höchstgrenzen zwischen 50% und 100% der krisenbedingten Mehrkosten festgelegt wurden.
Die Höhe der Höchstgrenzen bestimmen sich nach der Höhe der krisenbedingten Mehrkosten und ggf. nach einem EBITDA Rückgang zwischen 2021 und dem Planjahr 2023.
Falls der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen des Unternehmens bzw. Unternehmensverbund einen Betrag von EUR 150.000 pro Monat übersteigt, muss der Letztverbraucher seinem Lieferanten in einer Selbsterklärung dies mitteilen und erklären unter welche Höchstgrenzen er fällt.
Diese Selbsterklärung ist von erheblicher Bedeutung, da ohne sie der monatliche Entlastungsbetrag über sämtliche Entnahmestellen auf EUR 150.000 beschränkt ist, obwohl der monatliche Entlastungsbetrag (Berechnung s.o.) erheblich höher sein könnte.
Die Frist zur Abgabe dieser Selbsterklärung läuft am 31. März 2023 ab.