Der aktuelle Lockdown stellt insbesondere Eltern vor große Herausforderungen. Die Kitas bieten – wenn überhaupt – nur eine Notbetreuung an und die Schulen sind geschossen. Im viel beachteten Bund-Länder-Beschluss vom 05.01.2020 wurde bereits die Absicht erklärt, Eltern durch eine Ausweitung des Kinderkrankengeldes zu entlasten. Gestern (14.01.2020) hat der Bundestag die Einführung des neuen § 45 Abs. 2a und 2b SGB V beschlossen. Darin sind eine Verdopplung der „Kind-Krank-Tage“ und eine leichtere Inanspruchnahme für die Kinderbetreuung vorgesehen – unabhängig von einer Erkrankung der Kinder.
Während der Kurzarbeit sind Neueinstellungen bekanntlich nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Aber was gilt bei einer Filialnetzerweiterung oder allgemein der Akquise neuer Betriebe oder Betriebsteile? Gelten die dadurch übergehenden Mitarbeiter als Neueinstellungen und gefährden die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes?
Mit den Impfungen gegen Covid-19 sind große Hoffnungen, aber auch zahlreiche offene Fragen verbunden. Arbeitgeber sind gut beraten und verpflichtet, Erkrankungen und Verdachtsfälle bzgl. Covid-19 im Betrieb zu unterbinden – allein schon, damit der Betrieb aufrechterhalten wird. Dabei stellt sich u. a. die Frage, ob Arbeitgeber von ihren Beschäftigten eine Impfung verlangen dürfen und sog. „Impf-Prämien“ für geimpfte Beschäftigte das Mittel der Wahl sind.
In Umsetzung der europäischen Restrukturierungsrichtlinie EU 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen der Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren hat der Deutsche Bundestag am 17.12.2020 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz, SanInsFoG) verabschiedet, welches zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Dieses sieht neben Aktualisierungen der Insolvenzordnung auch Regelungen zur Etablierung eines außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens vor, dessen Voraussetzungen im Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) geregelt sind.
vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen (sog. Equal Treatment) einschließlich des Arbeitsentgelts (sog. Equal Pay) zu gewähren. Das deutsche Recht lässt von diesem Gleichstellungsgrundsatz Abweichungen durch Zeitarbeitstarifverträge zu (§ 8 Abs. 2 AÜG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 16.12.2020 mehrere Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die näher hinterfragen, wann der in der Richtlinie 2008/104/EG vorgesehene Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern bei Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz durch Zeitarbeitsverträge noch gewahrt ist.
Das LAG Nürnberg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber, der über eine Stellenanzeige eine "zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team" anbot, damit ein Indiz für eine Diskriminierung von erfolglosen Stellenbewerbern aufgrund des Alters gesetzt hat.
In der Praxis haben sich Systeme zur Erfassung der Arbeitszeit etabliert, die den Mitarbeiter mithilfe seines „Fingerabdrucks“ identifizieren. Die Fingerlinien erlauben eine sichere Identifikation und sind stets verfügbar. Aber kann ein Arbeitgeber die Nutzung eines solchen Systems erzwingen? Darüber hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2020, Aktenzeichen 10 Sa 2130/19).
Die Wahrung der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gehört nicht zu den „Gründen für die Kündigung“ i.S.v. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Der Arbeitgeber muss daher hierzu keine gesonderten Ausführungen in der Betriebsratsanhörung machen.
Der EuGH hat in diesem Sommer im Schatten der Corona-Rechtsfragen zu Kurzarbeit & Co. eine für Arbeitgeber nicht unwichtige Frage zum europäischen Urlaubsrecht entschieden. Damit bestätigt der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Urlaubsanspruch und entwickelt sie fort.
In einem Urteil vom 15.07.2020 (Az. 3 Sa 736/19) hat das LAG Köln das Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess scheitern lassen. Dies vor dem Hintergrund, dass eine vorherige Mitteilung dieser, den schwerbehinderten Arbeitnehmer betreffenden, Kündigungsgründe an das Integrationsamt gefehlt habe. Von einer Nachholbarkeit der Mitteilung wurde – anders als bei der Betriebsratsbeteiligung – nicht ausgegangen.
Lange bestand Unsicherheit über die Wirksamkeit von Online-Krankschreibungen. Eine jüngst verabschiedete Änderung der AU-Richtlinie schafft nun Klarheit. Eine AU-Ausstellung per Telemedien kommt nur beim eigenen Hausarzt in Betracht. Dem Geschäftsmodell der AU-Plattformen dürfte damit die Grundlage entzogen sein.
Welcher Arbeitgeber kennt es nicht: Man einigt sich mit dem Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist froh, wenn Zeugnis und Arbeitspapiere den Arbeitnehmer (einigermaßen) rechtzeitig erreicht haben und hat die Angelegenheit gedanklich bereits unter „erledigt“ abgelegt. Grundsätzlich ist hiergegen auch nichts einzuwenden – jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer über keine betriebliche Altersversorgung verfügt. Für Unternehmen kann es allerdings teuer werden, wenn für den Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung abgeschlossen wurde und der Arbeitgeber bei der Übertragung der betrieblichen Altersversorgung nicht von der sog. „versicherungsförmigen Lösung“ profitieren kann. Hier lohnt es sich, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nochmals genau hinzusehen.
Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt erheblich und nachhaltig verändert. Eines der zentralen Themen ist das Arbeiten im Home-Office, das aktueller ist denn je. Mit der Vermischung von Berufs- und Privatleben gehen diverse Herausforderungen in der Umsetzung einher. Der Gesetzgeber hat diese auch nach knapp 40 Jahren, seit Menschen immer häufiger auch Home-Office arbeiten, nicht gelöst. So bleiben die Verantwortung des Arbeitgebers für die Bereitstellung (und die Kosten) sämtlicher Arbeitsmittel und für den Daten- wie Arbeitsschutz, die beschränkte Arbeitnehmerhaftung sowie die Prinzipien der Unfallversicherung am heimischen Küchentisch weitgehend ungeregelt. Für Oktober 2020 hat der Arbeitsminister einen Gesetzesentwurf für die Einführung des gesetzlichen Anspruches auf Home-Office angekündigt. Dabei wird verkannt, dass nicht die Frage des Home-Offices einer gesetzlichen Regelung bedarf, sondern der Gesetzgeber endlich auf die vielen praktischen Fragen und Probleme, die mit dem Arbeiten im Home-Office verbunden sind, klare und verbindliche Antworten schuldet.
Hundreds of thousands of employers in Germany are currently using the instrument of short-time work allowance (KuG) to compensate for the loss of work in their companies. Thus they maintain employment relationships subject to social insurance contributions. Foreign employers also employ employees subject to social security contributions in Germany. In many cases these foreign employers do not have fixed operational structures and employ the employees e.g. in their home offices. According to the current practice, these employees with the last-named employers do not receive short-time allowance. There are, however, good arguments to suggest that this is contrary to constitutional and EU law.
Arbeitnehmer haben wie andere betroffene Personen ein Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Diese muss diese Beschwerde prüfen. Doch hat ein Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde eine Datenschutzverletzung mit einer Geldbuße sanktioniert? Darüber hatte das Verwaltungsgericht Ansbach zu entscheiden (Urteil vom 16.03.2020, Az. AN 14 K 19.00464).
Am 30.07.2020 ist das deutsche Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Kraft getreten, das die von der EU verabschiedeten Reform-Richtlinie 2018/957 zur Änderung der Arbeitnehmerentsenderichtlinie umsetzt. Im Gesetzgebungsprozess hat der Gesetzesentwurf lediglich unwesentliche Änderungen erfahren, darunter den Leistungsanspruch des DGB auf Bundesmittel zum Aufbau von Beratungsstellen. Durch die nationalen Neuregelungen sollen der Schutz der nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer sichergestellt und zugleich hiesige Lohn- und Arbeitsbedingungen vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 28.07.2020 die Rechte des Betriebsrats nach dem Entgelttransparenzgesetz konkretisiert. Danach besteht das Einsichts- und Auswertungsrecht des Betriebsausschusses gem. § 13 Abs. 3 EntgTranspG hinsichtlich der Brutto-Entgeltlisten nicht, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung des individuellen Auskunftsanspruchs übernommen hat.
Arbeitgeber in Deutschland nutzen aktuell zu hunderttausenden das Instrument Kurzarbeitergeld (KuG), um den Arbeitsausfall in ihren Betrieben zu kompensieren und so sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu erhalten. Auch ausländische Arbeitgeber, die in Deutschland keine festen betrieblichen Strukturen haben, beschäftigen sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in Deutschland, beispielsweise im Home Office.
Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber auch Langzeiterkrankte auf ihren drohenden Urlaubsverfall hinweisen muss, wie es seit der jüngeren EuGH-Rechtsprechung Pflicht ist (dazu ESCHE Blogbeitrag v. 26.09.2019). Denn für Langzeitkrankte galt bislang, dass ihr Urlaubsanspruch nach 15 Monaten erlischt. Mit dieser Begründung hatte auch das LAG Hamm als zweite Instanz eine Hinweispflicht verneint (dazu ESCHE-Blogbeitrag v. 03.12.2019) - das BAG allerdings hat die Frage nunmehr dem EuGH zur Klärung vorgelegt (Pressemitteilung vom 07.07.2020).
Die Transfergesellschaft ermöglicht diverse Gestaltungsmöglichkeiten. Auch beim stufenweisen Personalabbau ist das Instrument Transfergesellschaft uneingeschränkt nutzbar.
Arbeitgeber, die über die Einführung von (Sozialplan-) Leistungen im Zusammenhang mit einem Personalabbau entscheiden, müssen vielfältige weitere Kostenfaktoren berücksichtigen. Dabei sind einige förderfähige Leistungen – die insbesondere begleitend zur Einsetzung einer Transfergesellschaft in Betracht kommen, in die Kalkulation einzubeziehen.
+++ Update +++: Die Agentur für Arbeit hat zwischenzeitlich präzisierende interne Weisungen zur befristeten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. und 7. Bezugsmonat veröffentlicht.
+++ Update +++ Die Bundesregierung versucht mit ständig aktualisierten Maßnahmen, die Belastungen für die Wirtschaft in der Corona-Krise abzumildern. Arbeitgeber sind gehalten, arbeitsrechtliche Instrumente und die aktuellen staatlichen Förderungen richtig zu nutzen. Dies betrifft neben der Erstattung der Lohnfortzahlung bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit oder arbeitnehmerseitiger Quarantäne vor allem die kurzfristige Überbrückung von Arbeitsausfällen mittels Kurzarbeit.
Eine Transfergesellschaft kann zu erheblichen Kosteneinsparungen bei der zeitlichen Abfolge einer Restrukturierungsmaßnahme beitragen. Dabei sind die Voraussetzungen nicht hoch aufgehängt, sondern einfach zu erfüllen.
Bei Restrukturierungen ist für die Beratungen bzw. Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan häufig keine genaue Zeitspanne planbar. Erst wenn das Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen ist, können betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. Wenn geplante Restrukturierungsmaßnahmen bereits zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Kündigungsfrist eingreifen sollen, stellt sich die Frage nach einer Personalkostenreduzierung während dieses überschießenden Zeitraums.
Bei Restrukturierungen in Betrieben mit Betriebsrat auch während der Kurzarbeit hat der Arbeitgeber vor allem die zeitliche Komponente zu bedenken. Dieser Beitrag veranschaulicht den Fahrplan für Interessenausgleichs- und Sozialplanverfahren bis zur Durchführung der konkreten Personalmaßnahmen.
Neueinstellungen und Kurzarbeit scheinen auf den ersten Blick unvereinbar zu sein. Bei einer wohlmöglich länger andauernden Kurzarbeit lassen sich Personalaustritte im Unternehmen aber nicht vermeiden. In diesem 3. Teil unserer Blog-Reihe behandeln wir, was Sie bei Neueinstellungen während der Kurzarbeit beachten müssen.
In dem nachfolgenden 4. Teil der Blog-Reihe widmen wir uns dann dem Fahrplan einer Restrukturierung.
Im ersten Teil dieser Blogreihe haben wir aufgezeigt, dass alle Arten von Kündigungen von Arbeitsverhältnissen grundsätzlich auch ausgesprochen werden können, wenn sich ein Betrieb oder eine Betriebsabteilung während der COVID 19-Pandemie in Kurzar-beit befindet. Welche Auswirkungen auf den Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) solche weitergehenden Personalabbaumaßnahmen haben, beantworten wir hier. Mehr zum Thema Einstellungen trotz Kurzarbeit erfahren Sie dann in Teil 3 dieser Blog-Reihe.
Hunderttausende Betriebe haben in Deutschland als eine Antwort auf den Einbruch der Auftragslage und behördliche Schließungsanordnungen im Zuge des nunmehr seit Mit-te März andauernden Lockdowns wegen der COVID 19-Pandemie mit der Einführung von Kurzarbeit reagiert. Mit Stand vom 26.04.2020 haben die Unternehmen in Deutschland für 10,1 Millionen Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt. Aber was ist, wenn Arbeitgeber zwischenzeitlich zur Erkenntnis gelangen, dass diese Maßnahmen nicht mehr ausrei-chen, weil die Prognose für einen dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen besteht? Mit der Frage, ob betriebsbedingte Kündigungen in Unternehmen und Betrieben möglich sind, die Kurzarbeit angemeldet haben, befassen wir in uns in diesem Teil unserer Blog-Reihe. In Teil 2 geht es dann um die Auswirkung von Kündigungen auf den Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales („BMAS“) hat am 16.04.2020 als Teil der Exit-Strategie vom derzeitigen Corona-Lockdown einen neuen Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Dieser Standard ist schon aus Compliance-Gründen von allen Unternehmen zu beachten, unabhängig davon, ob sie trotz der Beschränkungen ihren Betrieb offenhalten konnten oder ihren Betrieb alsbald wieder aufnehmen können.
Um die aktuellen Vorteile rund um die Kurzarbeit wirksam zu nutzen, müssen eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Instrumenten richtig kombiniert werden. Beim Umgang mit Urlaub und Feiertagen bei Kurzarbeit gibt es einige Besonderheiten, die Arbeitgeber zu beachten haben. Während einige Aspekte zwingend und abschließend geklärt sind, eröffnet die gegenwärtige Rechtslage beim Urlaub Gestaltungsmöglichkeiten.
Der GKV-Spitzenverband hat in der letzten Woche allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen vorübergehend zu erleichtern. So sollen Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, kurzfristig entlastet werden.
The German government has currently announced a large number of measures to mitigate the negative impacts on the economy during the coronavirus crisis. Employers are required to make proper use of labour law instruments and the current state subsidies. This applies in particular to the reimbursement of continued payment of wages in the event of a lack of childcare facilities or quarantine on the part of employees, as well as the temporary bridging of work absences through short-time working.
Viele Arbeitgeber hatten in den vergangenen Jahren bereits Berührungspunkte mit Entschädigungsforderungen abgelehnter Bewerber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ziel dieses Gesetzes ist es nach § 1, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. In einer jüngeren Entscheidung hatte das Arbeitsgericht Bonn über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Rentner sich auf eine Position im Bereich der Hauswirtschaft beworben hatte und sich nach Ablehnung seiner Bewerbung auf eine Diskriminierung wegen seines Alters berief. Das Arbeitsgericht fand hier klare Worte zu Fällen einer „provozierten Ablehnung“ mit dem Ziel einer Entschädigungsforderung.
Seit dem 25.11.2019 müssen nicht-öffentliche Stellen in den meisten Fällen erst einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn sie in der Regel mindestens 20 (statt zuvor 10) Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Wenn durch die Heraufsetzung des Schwellenwertes oder durch ein Herabsinken der Zahl der datenverarbeitenden Personen der Schwellenwert unterschritten wird, stellt sich die Frage, wie sich dies auf den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz des zuvor benannten Datenschutzbeauftragten auswirkt. Hinweise für die Antwort lassen sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 05.12.2019 ableiten.
In order to implement the Reform Directive 2018/957 adopted by the EU on 28.06.2018 to amend the Directive on the posting of workers, the Federal Cabinet of Germany passed a draft law on 12.02.2020 to implement the Directive into national law. The final draft will now be submitted to the Federal Council. The Implementation Act will come into force on 30.07.2020. The new national regulations are intended to ensure the protection of workers posted to Germany and at the same time protect local wage and working conditions from unfair competition.
Due to current global developments and the occurrence of the first infections with the SARS-CoV-2 virus (Coronavirus) in Germany, more and more employers think about their possibilities in the event of temporary closure of business premises.
Aufgrund der aktuellen weltweiten Entwicklungen und dem Auftreten erster Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus (Coronavirus) auch in Deutschland stellen sich immer mehr Arbeitgeber die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten bei einer vorübergehenden Schließung von zentralen Arbeitsstätten gegeben sind.
Der Jahreswechsel hat in puncto Mindestlohn neben der erneuten stufenweisen Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auch die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) mit der Einführung einer Mindestvergütung für Auszubildende mit sich gebracht.
Das Bundeskabinett hat zur Umsetzung der am 28.06.2018 von der EU verabschiedeten Reform-Richtlinie 2018/957 zur Änderung der Arbeitnehmerentsenderichtlinie am 12.02.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie beschlossen. Der finale Entwurf wird nunmehr dem Bundesrat zugeleitet. Das Umsetzungsgesetz soll zum 30.07.2020 in Kraft treten. Durch die nationale Neuregelung sollen der Schutz der nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer sichergestellt und zugleich hiesige Lohn- und Arbeitsbedingungen vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 13.02.2020 (BAG, Entscheidung v. 13.02.2020 – 6 AZR 146/19) die durch den Insolvenzverwalter der Air Berlin erklärte Kündigung eines Piloten wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige für unwirksam erklärt.
Das BAG hat in einem jungen Urteil vom 23.01.2020 entschieden, dass die Nicht-Einladung eines Schwerbehinderten bzw. ihm gleichgestellten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund einer übersehenen Bewerbungsmail eine Benachteiligung des behinderten Bewerbers i.S.d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstelle, weshalb er einen Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG habe.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Beschluss vom 09.04.2019 (Az.: 1 ABR 51/17) gleich mehrere grundlegende Fragen zum Datenschutz im Spannungsverhältnis zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer geprüft und – zum Teil – entschieden. Neben der Darlegungslast des Betriebsrates bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen, ging es um die Frage, ob ein Auskunftsanspruch des Betriebsrates von dem entgegenstehenden Willen einer Arbeitnehmerin und
von der Darlegung und Umsetzung angemessener Schutzmaßnahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat abhängig ist. Der zuletzt genannte Aspekt betrifft zudem die kontrovers diskutierte Frage nach der Aufteilung der Verantwortung für den Datenschutz zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Nach einer Entscheidung des BAG aus Dezember 2019 darf für das Entstehen eines neuen Entgeltfortzahlungsanspruchs bei aufeinander folgenden Arbeitsunfähigkeiten kein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegen. Demnach haben Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf eine erneute Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der neuen bereits beendet ist.
Bei der Übernahme von Umzugskosten sollte der Arbeitgeber steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte beachten. Kürzlich hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob die vom Arbeitgeber übernommenen Umzugskosten für im Ausland tätige Arbeitnehmer, die aufgrund konzerninterner Funktionsverlagerungen ihren Wohnsitz ins Inland verlegten, einen Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber begründen. Das Urteil bietet neben der umsatzsteuerlichen Thematik auch Anlass, „Umzugskosten“ in unserer Blog-Serie „New Work: Tax & Labour“ aufzugreifen.
Kommt es dazu, dass ein freier Mitarbeiter – durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung als Arbeitnehmer eingestuft wird (Scheinselbständigkeit), so kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer das zu viel gezahlte Honorar zurückverlangen. Der Rückforderungsanspruch bezieht sich dabei auf die Differenz zwischen tatsächlich gezahlter und üblicher Vergütung im Sinne von § 612 BGB. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass das für die freie Mitarbeit vereinbarte Honorar auch für den Arbeitnehmerlohn ausschlaggebend ist. Dies entschied jüngst das BAG (Entscheidung v. 26.06.2019, 5 AZR 178/18).
Keine Aufwendungen des Arbeitnehmers könnten wohl privater veranlasst sein, als die Aufwendungen für den privaten Wohnraum. Angespannte Wohnungsmärkte und Wohnraumknappheit treiben die Mietpreise gerade in Ballungsgebieten massiv in die Höhe. In Zeiten eines gesteigerten Interesses der Mitarbeiterbindung durch Nettolohnoptimierungen sind Arbeitgeber gefordert, steuerliche Rahmenbedingungen und rechtliche Gestaltungsoptionen aufeinander abzustimmen.
Belehrungspflichten des Arbeitgebers über den Verfall von Urlaubsansprüchen bei Nichtinanspruchnahme sind derzeit nach Grundsatzentscheidungen des EuGH und des BAG in aller Munde. Ob eine solche Pflicht auch in Bezug auf langfristig erkrankte Mitarbeiter gelten kann, hatte jüngst das LAG Hamm zu entscheiden. Es sah diese Pflicht des Arbeitgebers erst wieder nach Wiedergenesung der Arbeitnehmerin.
Der EuGH hat im Mai 2019 mit seiner Entscheidung, dass Arbeitgeber nicht nur die individuell geleisteten Überstunden, sondern vielmehr lückenlos die gesamte tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers zu dokumentieren haben, für Aufsehen gesorgt. Die Entscheidung des EuGH und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wirtschaftswelt wurden in der (Fach-)Presse viel diskutiert. Auch wir haben uns bereits mit verschiedenen Fragestellungen in diesem
Zusammenhang beschäftigt.
Nach einer Entscheidung des BAG vom 12.03.2019 kann die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden, wenn sich der Betriebsrat einer Lösungsfindung von Anfang an völlig versperrt hat.
Diese Aufgabe hatte sich der BFH in seinem Urteil vom 03.07.2019 auf die Fahne geschrieben und kam zu dem Ergebnis, dass unbelegte Backwaren nebst Heißgetränken noch kein Frühstück darstellen. Welche Bedeutung die Definition einer Mahlzeit für die Besteuerung haben kann und wie der Arbeitgeber Speis und Trank arbeitsrechtlich „richtig“ gewährt, stellen wir Ihnen in unserem heutigen Blogbeitrag aus der Serie „New Work Tax & Labour“ vor.
In einem aktuellen Urteil hat das BAG sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, wann mit dem Zugang einer Kündigung unter Abwesenden mittels Einwurf in den Hausbriefkasten zu rechnen ist (BAG v. 22.08.2019 – 2 AZR 111/19). Die erhoffte Klarstellung und damit verbundene Sicherheit für Arbeitgeber blieb allerdings aus.
Der im Entgelttransparenzgesetz verankerte individuelle Auskunftsanspruch soll helfen, die Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen herzustellen. Das LAG Niedersachsen hatte jetzt Gelegenheit, die streitige Frage zu entscheiden, ob ein sich aus der Auskunft ergebender großer Gehaltsunterschied eine Geschlechtsdiskriminierung i.S.d. § 22 AGG vermuten lässt.
Der Trend zur E-Mobilität setzt sich fort. Ob E-Roller, E-Scooter, E-Autos, Pedelecs/E-Bikes oder gar E-Skateboards – Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben die Qual der Wahl. Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu E-Autos und Pedelecs/E-Bikes bieten neben der Incentive-Wirkung deutliche finanzielle Anreize. Folgende Hinweise sollte der Arbeitgeber bei der Umsetzung beachten.
Arbeitnehmer, die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell beschäftigt waren, haben nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen aus der Freistellungsphase. Für diesen Zeitraum hat der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch erworben, der abzugelten wäre. In Betracht kommt ein Abgeltungsanspruch nur bei unterjährigem Eintritt in die Freistellungsphase.
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2019 (Az. 9 AZR 541/15 ) deutlich gemacht, dass der nicht genommene Jahresurlaub des Arbeitnehmers nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber auf diese Folge in gebotenem Maße hingewiesen hat.
Kapitalgesellschaften mit einem hohen Einsatz von wechselnden Leiharbeitnehmern und einer ungefähren Beschäftigtenanzahl von 500 oder 2.000 sollten prüfen, ob ihr Aufsichtsrat richtig besetzt ist. Der BGH hat klargestellt, dass die Schwellenwerte für die Unternehmensmitbestimmung nicht durch den Einsatz von wechselnden Leiharbeitnehmern umgangen werden können (BGH v. 25.06.2019 – II ZB 21/18).
Das BAG hat in seinem Urteil v. 19.02.2019 (Az. 9 AZR 321/16) klargestellt, dass den Arbeitgeber auch während eines Kündigungsrechtsstreits die Obliegenheit aus § 7 BUrlG trifft, wonach er dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren hat.
Umgekehrt kann der Arbeitgeber, insbesondere im Falle einer fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung ein Interesse daran haben, vorsorglich während der hilfsweise zum Tragen kommenden Kündigungsfrist den Resturlaub zu verbrauchen.
Am 18.07.2019 ist das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch in Kraft getreten. Das Gesetz weitet die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) deutlich aus und schafft neue Ordnungswidrigkeitstatbestände in Bezug auf die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen. Perspektivisch sollen bis zu 3.500 neue Stellen bei der Zollbehörde geschaffen werden, um Verstöße aufzudecken und zu ahnden. Unternehmen sollten sich daher ihrem Compliancesystem widmen, um bösen Überraschungen vorzubeugen.
Die Meinungsfreiheit der Mitarbeiter von Presseunternehmen kann durch Tarifverträge oder vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt werden. Diese Erfahrung musste der Redakteur eines Wirtschaftsmagazins machen, der sich mit einer Klage gegen eine Abmahnung seines Arbeitgebers wehrte (LAG Düsseldorf, Urteil v. 26.06.2019 – 4 Sa 970/18).
Arbeitnehmern mit der Ausgabe von Gutscheinen einen Vorteil zu gewähren, hat sich in der Vergangenheit als gern gesehenes Incentive etabliert. Die Differenzierung zwischen begünstigtem Sachlohn oder steuer- und sozialversicherungspflichtigem Barlohn führte in der Praxis jedoch immer wieder zu Abgrenzungsproblemen. Mit dem nunmehr veröffentlichten Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 reagiert der Gesetzgeber auf die vom Bundesfinanzhof geänderte Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen. Die Auswirkung einer entsprechenden Gesetzesänderung kann weitreichend sein. Tankgutscheine, Essensmarken und Gutscheinkarten für Warenhäuser oder Online-Marktplätze könnten zukünftig eine Erhöhung der Steuerlast für Arbeitnehmer mit sich bringen.
„Danke für über 3.000 AU-Scheine und 100 % Akzeptanz bei Arbeitgebern und Krankenkassen! Bei Erkältung erhalten Sie für 9,- Euro eine gültige Krankschreibung vom Tele-Arzt über WhatsApp und per Post.“ Diese für Arbeitnehmer äußerst lukrativ klingenden Worte finden sich auf der Internetpräsenz eines Hamburger Unternehmens, das seit Beginn diesen Jahres genau das anbietet: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schlicht durch Ausfüllen eines Online-Fragebogens, in dem
klassische Erkältungssymptome abgefragt werden, Übermittlung von persönlichen Daten und einem Foto der Versichertenkarte via WhatsApp und Überweisung der fälligen Service-Gebühr. Arztbesuch? Nicht nötig.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem BUrlG besteht auch für Beschäftigte in Elternzeit. Arbeitgebern ist es allerdings möglich, diesen Urlaubsanspruch zu kürzen. Das BAG hat nunmehr klargestellt, dass diese Kürzungsmöglichkeit mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Bislang waren Arbeitgeber in Deutschland lediglich verpflichtet, die anfallenden Überstunden und die Sonn- und Feiertagsarbeit zu dokumentieren. Diese Differenzierung zwischen unterschiedlichen Arbeitszeiten dürfte nunmehr passé sein. Denn der EuGH hat jüngst entschieden, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, über die Aufzeichnung der Überstunden- und Sonn- und Feiertagsarbeit hinaus ein System vorzuhalten, mit dem die tägliche individuelle Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers lückenlos dokumentiert wird (EuGH v. 14.05.2019 – C-55/18).
Es ist ein Dauerbrenner des Betriebsverfassungsrechts: Der Auskunftsanspruch des Betriebsrates zu den Arbeitsentgelten der Arbeitnehmer. Nicht selten sind es gerade Arbeitnehmer, die nicht wollen, dass der Betriebsrat Informationen über ihre Arbeitsentgelte, insbesondere über leistungsabhängige Arbeitsentgelte, erhält. Deren Hoffnung liegt auf der Datenschutz-Grundverordnung. Aber diese Hoffnung wird wohl enttäuscht werden.
Mit der Grundsatzentscheidung vom 19.02.2019 (Az. 9 AZR 541/15) hat das BAG nun ausdrücklich klargestellt: Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer konkret dazu aufzufordern ihren noch nicht genommenen Resturlaub zu nehmen und „klar und rechtzeitig“ auf den sonst eintretenden Verfall zum Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums hinzuweisen. Kommt ein Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nach, bleiben die ausstehenden Urlaubsansprüche bestehen.
Soweit dem Arbeitnehmer sowohl eine Sozialplanabfindung als auch ein Nachteilsausgleich zusteht, sind die entsprechenden Zahlungen verrechenbar. Laut BAG (v. 12.02.2019 – 1 AZR 279/17, bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht) summieren sich diese Beträge nicht.
Mit Urteil vom 07.02.2019 (Az. 6 AZR 75/18, bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht) hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitnehmer den in seiner Privatwohnung geschlossenen Aufhebungsvertrag nicht widerrufen kann. Ungeachtet dessen kann ein Aufhebungsvertrag aber unwirksam sein, wenn er „nicht fair verhandelt“ wurde und damit unter Missachtung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zustande gekommen ist.
Mit Urteil vom 19.12.2018 (Az. 10 AZR 231/18) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechte von Teilzeitbeschäftigten im Hinblick auf deren Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge gestärkt. Eine tarifvertragliche Regelung kann hiernach im Einklang mit dem Benachteiligungsverbot von Teilzeitbeschäftigten gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG dahingehend ausgelegt werden, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten schon für solche Arbeitszeiten geschuldet werden, die über die vereinbarte verringerte Stundenzahl hinausgehen, auch wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten noch nicht überschritten wird.
Bisher verfiel der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers zum 31.12. oder spätestens zum 31.03. des Folgejahres, wenn dieser keinen rechtzeitigen Urlaubsantrag gestellt hatte (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nach dem Urteil des EuGH vom 06.11.2018 (Az. C-684/16, „Shimizu“) sind Arbeitgeber nunmehr gehalten, den Arbeitnehmer rechtzeitig auf ausstehende Urlaubsansprüche und den drohenden Verfall hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, wird der Urlaubsanspruch unbegrenzt übertragen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23.01.2019 seine Rechtsprechung zu Vorbeschäftigungen, die einer sachgrundlosen Befristung entgegenstehen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geändert und dabei festgestellt, dass Arbeitgeber keinen Vertrauensschutz in Bezug auf die bisherige Rechtsprechung des BAG haben.
Am 17.10.2018 hat das BAG (Az. 5 AZR 553/17) die Frage beantwortet, ob Reisezeiten bei Auslandsentsendungen zu vergüten sind (siehe hierzu auch die Pressemitteilung von Esche Schümann Commichau als Verfahrensbeteiligte sowie unseren Blogbeitrag, jeweils datierend vom 18.10.2018). Nun liegen die Entscheidungsgründe vor, die einige Maßgaben für die Reichweite sowie für die Vertragsgestaltung bieten.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat kürzlich bestätigt, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, einseitig aufgrund seines Weisungsrechts dem Arbeitnehmer die Arbeit im Home-Office zuzuweisen (Entscheidung vom 28.11.2018 - 17 Sa 562/18). Der Arbeitnehmer ist ohne entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, die Arbeit im Home-Office zu verrichten. Umgekehrt besteht bislang ohne gesonderte Vereinbarung auch kein Recht des Arbeitnehmers auf eine Tätigkeit im Home-Office. Nach aktuellen Plänen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll ein solches gesetzliches Recht indes bald eingeführt werden.
Das BAG hat entschieden, dass die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die es Arbeitgeber und Arbeitnehmer ermöglicht, im Fall der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch eine Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Für die Praxis bedeutet dies Rechtssicherheit für ein im demografischen Wandel immer beliebteres Gestaltungsmodell (BAG v. 19.12.2018 - 7 AZR 70/17).
Mit Urteil vom 13.12.2018 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) deutliche Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Kündigung schwerbehinderter Menschen oder Gleichgestellter geschaffen. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bedeutet, dass diese unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören ist.
Der ESCHE Arbeitsrechts-Adventskalender berichtet: Früher soll es zu Weihnachten Überraschungen gegeben haben. Und wenn dann völlig unerwartet für die Tochter des Hauses doch ein Pferd unter dem Weihnachtsbaum lag, war es ein Moment, den niemand der Beteiligten je wieder vergessen sollte.
Mit Urteilen vom 06.11.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Arbeitnehmer- und Hinterbliebenenrechte hinsichtlich Urlaubsansprüchen deutlich gestärkt. Mit der Entscheidungen zu Az. C-619/16 und C-684/16 hat der EuGH entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Urlaubstage bzw. seinen Anspruch auf Abgeltung für nicht genommenen Urlaub nicht automatisch dadurch verliert, dass er keinen Urlaub beantragt und genommen hat.
Zudem hat der EuGH mit der Entscheidung zu Az. C‑569/16 und C‑570/16 den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Abgeltung für den vom Arbeitnehmer erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub gegen den Arbeitgeber zugesprochen.
Esche Schümann Commichau hat für einen internationalen Konzern in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht am 17.10.2018 die Klärung einer grundsätzlichen Frage herbeigeführt. Der Entscheidung des BAG (5 AZR 553/17) lag die Frage vor, ob im Anwendungsbereich des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Polierer des Baugewerbe (RTV) Flugzeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind. Gleichzeitig war zu klären, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Flug in der Business-Class hat.
Häufig wechseln Arbeitnehmer von Voll- in Teilzeit oder umgekehrt. Sofern sich dabei die Anzahl der Arbeitstage ändert, gelten für die Berechnung des Urlaubsanspruchs sowie des Urlaubsentgelts aufgrund aktueller Rechtsprechung besondere Vorgaben (BAG v. 20.03.2018 – 9 AZR 486/17). Eine fehlende vorausschauende Planung könnte dabei zu einem Urlaubsanspruch von über vier Monaten führen.
Seit dem 30.06.2016 gilt § 288 Abs. 5 BGB, wonach der Gläubiger bei Verzug des Schuldners eine Pauschale in Höhe von EUR 40,00 geltend machen kann, vollumfänglich. Gut zwei Jahre nach Inkrafttreten der Vorschrift sorgt das BAG nun für Gewissheit: Die Vorschrift ist nicht auf Arbeitsverhältnisse anwendbar, sodass Arbeitnehmer bei verspäteten Vergütungszahlungen keine zusätzliche Verzugskostenpauschale „on top“ fordern können (Urteil v. 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, bislang nur als Pressemitteilung vorliegend).
Gestern hat der 9. Senat des BAG (v. 18.09.2018, 9 AZR 162/18) eine für die Praxis sehr entscheidende Frage geklärt: Kann sich der Arbeitgeber auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist berufen, wenn die Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz in der arbeitsvertraglichen Regelung nicht ausdrücklich ausgenommen sind? Bei Arbeitsverträgen, die nach dem 01.01.2015 geschlossen worden sind, lautet die klare Antwort: Nein!
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, bevor er die Zustimmung zur Kündigung vom Integrationsamt eingeholt hat. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam (LAG Chemnitz v. 08.06.2018 – 5 Sa 458/17).
Das BAG (Urteil v. 14.08.2018 – 1 AZR 287/17, bislang nur als Pressemitteilung verfügbar) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob auch ein streikender Arbeitnehmer aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf eine vom Arbeitgeber ausgelobte Streikbruchprämie hat. Dies hat das BAG klar verneint und auf die arbeitskampfrechtlichen Gründe als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung verwiesen. In diesem Zusammenhang hat das BAG zudem zur angemessenen Höhe einer solchen Prämie Stellung genommen.
Mit einer neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) anscheinend eine Verwertung von Videoaufzeichnungen für zulässig erachtet, die nach einer weit verbreiteten Auffassung von Datenschutzrechtlern schon hätten gelöscht sein müssen. Arbeitgeber frohlocken – zur Recht?
Tarifliche Sonderzuwendungen, die an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sind, können auch von einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden. Erhält ein Arbeitnehmer eine tarifliche Sonderzahlung und scheidet dieser dann noch vor dem Stichtag aus dem Unternehmen aus, so kann der Arbeitgeber die Rückzahlung verlangen (BAG vom 27.06.2018 – 10 AZR 290/17).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer vielbeachteten Entscheidung (vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) die bisherige Rechtsauffassung des BAG für verfassungswidrig erklärt: § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist so zu verstehen, dass eine erneute sachgrundlose Befristung ausgeschlossen ist, soweit „jemals zuvor“ ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Unklar ist nun, wie sich die Entscheidung auf bestehende sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse auswirkt, die im Vertrauen auf die Rechtsprechung des BAG geschlossen wurden.
Unternehmen, die sich jetzt nicht um ihre Geschäftsgeheimnisse kümmern, geraten in die Gefahr, sie zu verlieren. Schon im Herbst wird das neue „Geschäftsgeheimnis-Gesetz“ in Kraft treten. Der rechtliche Schutz wird dann davon abhängig sein, dass „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen worden sind. Was das ist, ist unklar. Diese Unklarheit ist ein Problem. Sie zwingt die Unternehmen zu erhöhter Aktivität.
Am gestrigen Dienstag hat die Mindestlohnkommission, die sich aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft zusammensetzt, eine Erhöhung des Mindestlohns empfohlen. Danach soll der Mindestlohn zum 01.01.2019 auf EUR 9,19 brutto und in einer zweiten Stufe zum 01.01.2020 auf EUR 9,35 brutto steigen. Die Bundesregierung muss die Änderung der Höhe des Mindestlohns zwar noch per Verordnung umsetzen, orientiert sich dabei aber regelmäßig an den Vorschlägen der Mindestlohnkommission.
Am 13.06.2018 stimmte das Bundeskabinett dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Mitte April vorgelegten Gesetzesentwurf zur Einführung einer Brückenteilzeit zu. Auf Verlangen der Union wurden allerdings Nachbesserungen zur Beweislast des Arbeitgebers bei der Ablehnung des Aufstockungswunsches eines Teilzeitarbeitnehmers aufgenommen.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Arbeitgeber auch wegen außerdienstlichem Verhalten (insbesondere bei Straftaten) kündigen. Ob jedoch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, ist unter der Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls abzuwägen. Die Frage, ob die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers in einem Chemieunternehmen wegen Verurteilung eines versuchten Sprengstoffvergehens hierfür ausreicht, hat das LAG Düsseldorf vorliegend verneint (Urteil v. 12.04.2018 – 11 Sa 319/17, bislang nur als Pressemitteilung vorliegend).
Immer wieder kommt in der arbeitsrechtlichen Praxis die Frage auf, wie Zeiten, in denen sich Arbeitnehmer für etwaige kurzfristige Arbeitseinsätze bereithalten müssen, rechtlich einzuordnen sind. Der Europäische Gerichtshof hat sich in einer jüngeren Entscheidung mit dieser Frage befasst und einmal mehr klargestellt, unter welchen Voraussetzungen „Arbeitszeit“ im Sinne der EU-Richtlinie vorliegt. Gleichzeitig formulierte der EuGH klare Maßstäbe für die Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Arbeitszeit durch die Mitgliedsstaaten (vgl. Urteil des EuGH v. 21.02.2018 – C-518/15).
Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, erfolgt häufig auch eine Freistellung des Arbeitnehmers, weil der Vorgesetze den Arbeitnehmer endlich los sein will, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vermeintlich in Gefahr sind oder Unruhe an allen Ecken droht. Oft ist das dem Arbeitnehmer schlicht egal. Was aber passiert, wenn der Arbeitnehmer an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurück will und der Arbeitsvertrag keine Freistellungsklausel enthält…
Mit Beschluss vom 23.05.2018 hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung bestätig und erneut die Errichtung eines Konzernbetriebsrats (KBR) in Deutschland für unwirksam erachtet, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat und keine in Deutschland ansässige Teilkonzernspitze besteht, die über wesentlichen Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt.
Gerät ein Arbeitnehmer in akute Geldnöte, erinnert er sich beim Blick auf die Gehaltsabrechnung mitunter an die zu seinen Gunsten abgeschlossene betriebliche Altersversorgung. Dem Arbeitnehmer steht allerdings gegen seinen Arbeitgeber kein Anspruch zu, im bestehenden Arbeitsverhältnis einen Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den aktuellen Rückkaufswert erhält und hiervon seine Schulden begleichen kann (BAG v. 26.05.2018 – 3 AZR 586/16, bislang nur als Pressemitteilung verfügbar).
Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 S. 2 BetrVG). Gegen diesen Grundsatz verstoßende Vereinbarungen sind nichtig. Das BAG (BAG v. 21.03.2018 – 7 AZR 590/16, bislang nur als Pressemitteilung vorliegend) hat nun entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer hohen Abfindungssumme regelmäßig nicht unzulässig begünstigt wird.
Im Koalitionsvertrag wurde u. a. die Weiterentwicklung des Teilzeitrechts vereinbart. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf sieht einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum (sog. „Brückenteilzeit“) vor. Damit soll für Arbeitnehmer eine „Brücke“ zur Rückkehr in Vollzeit entstehen, um ein unfreiwilliges Verbleiben in Teilzeitarbeit zu verhindern.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG verwehrt in Betrieben einer juristischen Person (etwa einer GmbH oder einer AG) den Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (Geschäftsführung oder Vorstand), den allgemeinen Kündigungsschutz. Dies gilt zumindest immer dann, wenn die Organstellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht. (BAG v. 21.9.2017 – 2 AZR 865/16).
In einer Stellenanzeige suchte ein Autohaus gezielt nach weiblichen Autoverkäuferinnen. Die darin liegende Benachteiligung sah das LAG Köln gemäß § 8 Abs. 1 AGG als gerechtfertigt an, da der Arbeitgeber bisher in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich ausschließlich männliche Personen beschäftigte (LAG Köln v. 18.05.2017 - 7 Sa 913/16).
Der EuGH hat kürzlich bestätigt, dass nationale Regelungen zur befristeten Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über die Regelaltersgrenze hinaus weder gegen das unionsrechtliche Altersdiskriminierungsverbot noch gegen die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG („Rahmenvereinbarung“) verstoßen (EuGH v. 28.02.2018 – C-46/17). Somit ist es grundsätzlich auf Grundlage deutscher Gesetze oder Tarifvertrags zulässig, befristete Arbeitsverträge mit Rentnern zu vereinbaren.
Führen aus Sicht des Arbeitgebers mehrere Gründe zum Ausspruch einer außerordentlich fristlosen Kündigung vor, von denen aber keiner für sich allein gesehen die Schwelle eines „wichtigen“ Grundes erreicht, sind die vorgetragenen Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit zu überprüfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um rechtlich nicht unterschiedlich behandelte Gründe wie z.B. mehrere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers geht (LAG Hessen v. 17.10.2017 – 8 Sa 1444/16).
Aus der Vorschrift des § 20 Abs. 2 BetrVG, wonach die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung von Versprechen von Vorteilen nicht beeinflusst werden darf, lässt sich nicht ableiten, dass jedes nicht strikt neutrale Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen verboten ist. Das hat das BAG in einer unlängst veröffentlichten, sehr beachtenswerten Entscheidung festgestellt (BAG v. 25.10.2017 – 7 ABR 10/16).
Gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Minderheitengeschlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Ziel der Norm war bei deren Einführung im Jahr 2001, die typische Unterrepräsentanz der Frauen im Betriebsrat auszugleichen. Die Vorschrift stellt allerdings eine mögliche Fehlerquelle bei Betriebsratswahlen dar.
Am 07.02.2018 haben sich CDU, CSU und SPD nach zähen Verhandlungen auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Zwar steht eine Bestätigung des Verhandlungsergebnisses durch die Mitglieder der SPD noch aus, doch lohnt sich bereits jetzt ein Blick in das Dokument, um abzusehen, was sich unter der neuen Großen Koalition im Hinblick auf arbeitsrechtliche Themenstellungen ändern wird.
Die jährlich wiederkehrenden Grippewellen sind nicht nur für die betroffenen Arbeitnehmer ein unglücklicher Zustand. Durch grippebedingten Arbeitsausfall entstehen den deutschen Unternehmen jährlich erheblich Lohnfortzahlungskosten. Soweit eine vom Arbeitgeber zur Wahrnehmung betriebsärztlicher Aufgaben verpflichtete freiberufliche Ärztin den Beschäftigten Grippeschutzimpfungen anbietet, stellt sich die Frage, ob den Arbeitgeber dadurch Aufklärungspflichten treffen. Das Bundesarbeitsgericht verneinte dies kürzlich (BAG v. 21.12.2017 – 8 AZR 853/16).
Seit dem 01.01.2018 müssen Arbeitgeber aufgrund der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) nicht unerhebliche Neuerungen beachten. In Teil II des Blogbeitrages wird die Umsetzung der verschiedenen Verordnungen über bestimmte Gefahrstoffe im neuen MuSchG erläutert.
Seit dem 01.01.2018 müssen Arbeitgeber nach der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) nicht unerhebliche Neuerungen beachten. In Teil I des Blogbeitrages wird der erweiterte Anwendungsbereich in Umsetzung der europarechtlichen Mutterschutzrichtlinie, die neuen Regelungen zum Beschäftigungsverbot zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen und zum erweiterten Kündigungsschutz erläutert.
Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Fußball-Bundesligaprofis ist regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Dies hat das BAG am heutigen Tage (Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16, bislang nur als Pressemitteilung vorliegend) entschieden und die Klage des ehemaligen Torwarts Heinz Müller gegen den Fußball-Bundesligisten 1. FSV Mainz 05 abgewiesen.
Soll eine sachgrundlose Befristung verlängert werden, ist es nahezu ein Kunstfehler, gleichzeitig mit der Verlängerung die Änderungen weiterer Vertragsbedingungen zu vereinbaren. Dies führt i.d.R. zur Unwirksamkeit der Befristung (vgl. BAG v. 16.01. 2008 - 7 AZR 603/06). Wie verhält es sich dagegen, wenn der Arbeitgeber in einem mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnis eine möglicherweise unzulässige Versetzung vornimmt und der Arbeitnehmer sich einverstanden erklärt?
Weigert sich ein Arbeitgeber, Entgelt während der Urlaubszeiten eines Arbeitnehmers zu leisten, kann der Arbeitnehmer die angefallenen Urlaubszeiten unter bestimmten Voraussetzungen unbegrenzt ansammeln und auf die Folgejahre übertragen. Eine Begrenzung des Übertragungszeitraums sei zum Schutz des Arbeitgebers – anders als bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit – in diesen Fällen nicht erforderlich.
In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet, eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, wenn er eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern entlassen möchte. Das BAG hat dem EuGH nun zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Leiharbeitnehmer bei den in § 17 KSchG normierten Schwellenwerten mitzuzählen sind (BAG v. 16.11.2017 – 2 AZR 90/17 (A)).
Ob Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht angeordnet werden dürfen, hängt davon ab, ob die im Arbeitsvertrag gem. § 611 BGB „versprochenen Dienste“ ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können. Dies entschied jüngst das LAG Baden-Württemberg und stellte sich darüber hinaus auf den Standpunkt, angesichts der zunehmenden Internationalisierung im Wirtschaftsleben dürfte dies für einen Großteil der Berufsbilder zutreffen.
Die Verteilung der Betriebsratssitze nach der Betriebsratswahl darf auch zukünftig – und damit insbesondere im kommenden Jahr bei den regulären Betriebsratswahlen – nach dem bewährten Verfahren vorgenommen werden: Das BAG (Beschluss v. 22.11.2017 – 7 ABR 35/16, bislang nur als Pressemitteilung vorliegend) hat ganz aktuell noch einmal festgestellt, dass das in § 15 Abs. 1 und 2 WO vorgesehene sog. „d’Hondtsche Höchstzahlverfahren“ verfassungsgemäß ist.
Der Urlaubsanspruch entsteht unabhängig von der Arbeitsleistung. Das ist ein seit langem anerkannter, dennoch vielfach vergessener Grundsatz des Urlaubsrechts, der auch bei Elternzeit gilt. Rechtzeitig, kurz vor Jahresende gibt eine kürzlich veröffentliche Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit, die Besonderheiten von Urlaubsansprüchen bei Elternzeit und die Gestaltungsmöglichkeiten nochmals in Erinnerung zu rufen…
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber den Wunsch nach Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit anzeigt, ist bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung grundsätzlich bevorzugt zu berücksichtigten (§ 9 TzBfG). Ein Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, bei einem Aufstockungsverlangen, welches mangels freier Stellen objektiv nicht erfüllt werden kann, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen (BAG v. 18.07.2017 – 9 AZR 259/16).
Die Parteien des Arbeitsvertrages dürfen die gesetzlichen Kündigungsfristen einzelvertraglich verlängern, solange sie dabei die gesetzlichen Schranken beachten. Das BAG hat nun entschieden, dass eine vorformulierte dreijährige Kündigungsfrist für beide Parteien den Arbeitnehmer im Einzelfall unangemessen benachteiligt.
Seit 2004 besteht für Arbeitgeber die Pflicht, Arbeitnehmern, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Im BEM-Gespräch soll erörtert werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen eine erneute Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ob die Durchführung des BEM indes auch eine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung ist, hatte nunmehr das BAG zu entscheiden.
Nach der Rechtsprechung des BAG kann einem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn sich die Prognose des Arbeitgebers über den Wegfall des Beschäftigungsbedarfes nachträglich als unzutreffend erweist, weil sich nach Ausspruch der Kündigung, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist, unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Ein solcher Fall liegt unter anderem vor, wenn es nach der Kündigung zu einem Betriebsübergang auf einen Erwerber kommt. In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG nunmehr klargestellt, dass ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur dann in Betracht kommen kann, wenn vor Ausspruch der Kündigung vom Arbeitgeber überhaupt eine solche Prognose anzustellen war.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer im Rahmen einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hinsichtlich des Kriteriums „Lebensalter" deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann. Dies hat das BAG mit Urteil vom 27.04.2017 entschieden (Aktenzeichen: 2 AZR 67/16). Das Urteil hat gerade in Zeiten des Fachkräftemangels, in denen immer mehr Mitarbeiter nach Eintritt in das Rentenalter im Betrieb weiterbeschäftigt werden, erhebliche praktische Bedeutung.
Der Weg für den 10. Senat des BAG zur Rechtsprechungsänderung im Hinblick auf die Frage, ob ein Arbeitnehmer eine unbillige Weisung des Arbeitgebers befolgen muss, ist geebnet. Der 5. Senat hat auf eine entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festhält (Antwortbeschluss vom 14.09.2017 – 5 AS 7/17).
In der aktuellsten Entscheidung des BAG zum gesetzlichen Mindestlohn hat der Zehnte Senat nunmehr eine weitere umstrittene Rechtsfrage zur Auslegung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) geklärt. Ausweislich der bisher veröffentlichten Pressemitteilung hat das BAG die Frage zu entscheiden gehabt, in welcher der Höhe der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen besteht und auf welcher Grundlage die Berechnung eines Nachtarbeitszuschlages zu erfolgen hat.
Das Sturmtief „Sebastian“ fegte in der vergangenen Woche mit hohen Windgeschwindigkeiten über Norddeutschland hinweg und hinterließ erhebliche Schäden. In Bezug auf die Haftung für Sturmschäden auf dem Betriebsgelände hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.09.2017 – 9 Sa 42/17) aktuell entschieden, dass den Arbeitgeber erhebliche Kontrollpflichten treffen, um seine Haftung auszuschließen.
Der Kommissar „Axel Richter“ aus der Krimiserie „Der Alte“ hat seine Rolle in letzter Instanz verloren. Seine Befristungskontrollklage wurde vom BAG zurückgewiesen. Bereits seit ca. 18 Jahren spielte er in der Serie die Rolle des Kommissars. Trotzdem war die erneute Befristung seines Arbeitsvertrages rechtswirksam.
Der Outlook Gruppenkalender stellt in vielen Unternehmen eine nicht wegzudenkende Einrichtung dar. Möchte der Arbeitgeber einen solchen Gruppenkalender im Betrieb neu einführen, kommt er dabei allerdings nicht an dem Betriebsrat vorbei (LAG Nürnberg vom 21.02.2017 - 7 Sa 441/16).
Der Deutsche Bundestag hat erstmals in Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/1794 die virtuelle Durchführung von Betriebsratssitzungen ermöglicht. Der neugeschaffene § 41a des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (EBRG) beschränkt die Anwendung jedoch auf Seebetriebsräte. Eine branchenunabhängige Lockerung der Präsenzpflicht von Betriebsratsmitgliedern, ist damit noch immer nicht ersichtlich.
Das BAG hat am 17.01.2017 (Az. 9 AZR 76/16) über die Frage entschieden, ob ein geschäftsführender Alleingesellschafter sich an ein drittes Unternehmen selbst überlassen kann. In der Praxis wird häufig auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit einer sog. "Ein-Mann-GmbH" die Erbringung bestimmter Leistungen vereinbart, die dann ausschließlich von dem alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter dieser "Ein-Mann-GmbH" ausgeführt werden. Auch wenn das Unbehagen des BAG spürbar ist, sah das Gericht in einer derartigen Konstellation zunächst keine Hürde, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) falle.
Während der Dauer seines Arbeitsverhältnis – und bei entsprechender Vereinbarung auch darüber hinaus – ist es dem Arbeitnehmer untersagt, ohne Zustimmung seines Arbeitgebers zu diesem in Konkurrenz zu treten. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis infolge einer ordentlichen Kündigung nur noch wenige Tage Bestand hat, kann der Arbeitgeber bei Missachtung des Wettbewerbsverbots zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt sein.
Seit dem 30.06.2016 gilt der neue § 288 Abs. 5 BGB, nach dem der Gläubiger bei Verzug des Schuldners eine Pauschale in Höhe von 40 Euro geltend machen kann. Die Anwendbarkeit dieser Norm auf Arbeitsverhältnisse war zunächst fraglich, eine deutliche Tendenz ist aber mittlerweile aufgrund zweier landesarbeitsgerichtlicher Urteile – wenngleich noch nicht höchstrichterlich bestätigt – deutlich erkennbar.
Verweigert der Betriebsrat die zur Einstellung des Arbeitnehmer erforderliche Zustimmung, ist der Arbeitgeber nicht aufgrund vertraglicher Rücksichtnahmepflichten zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG gezwungen (BAG vom 21.02.2017 - 1 AZR 367/15).
Die Senate des BAG vertreten unterschiedliche Auffassungen dazu, wie ein Mitarbeiter auf eine von ihm für unbillig erachtete Versetzung durch den Arbeitgeber reagieren muss. Jetzt will der 10. Senat eine endgültige Klärung erzwingen.
Anlässlich der zum 01.04.2017 in Kraft tretenden Reform des Arbeitnehmerübserlassungsgesetzes (AÜG) sollten sich Entleiher und Verleiher sorgfältig mit den Gesetzesänderungen beschäftigen, da diese erhebliche Rechtsfolgen enthalten. Zumindest hat der BGH in einer Entscheidung vom 23.06.2016 wettbewerbsrechtliche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG abgelehnt (Az. I ZR 71/15).
Täglich werden vor den Arbeitsgerichten Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Vergleiche beendet. Nicht selten enthält ein solcher Vergleich unter anderem eine Regelung darüber, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer "ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis" zu erteilen. Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren lag kürzlich dem Bundesarbeitsgericht eine solche Klausel zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit vor.
Enthält eine Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot entgegen § 74 Abs. 2 HGB für die Dauer des Verbots keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung als Ausgleich dafür, dass er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für einen beschränkten Zeitraum dem Wettbewerb fernbleibt, ist eine solche Vereinbarung stets nichtig. Wie das BAG mit Urteil vom 22.03.2017 feststellte, können aus einer solchen Vereinbarung auch dann keine Rechte hergeleitet werden, wenn im Musteranstellungsvertrag des Arbeitnehmers eine sog. salvatorische Klausel enthalten ist, nach der eine unwirksame Regelung so umzudeuten ist, dass sie im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten komme, was die Parteien vereinbaren wollten.
Am 12.05.2017 hat der Bundesrat beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 30.03.2017 verabschiedeten Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen, (Entgelttransparenzgesetz) keinen Antrag auf Einsetzung eines Vermittlungsausschusses zu stellen und dem Entwurf somit zuzustimmen. Der Gesetzesentwurf hat damit die letzte Hürde des Gesetzgebungsverfahrens genommen und wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung und Unterschrift weitergeleitet. Nach Angaben des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) soll das Gesetz nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich zum 01.07.2017 in Kraft treten.
Seit dem 30.12.2016 ist das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in Kraft, das die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen stärken soll. Das Gesetz wird in vier zeitlich gestaffelten Reformstufen umgesetzt, wobei der für die Personalpraxis bedeutendste Gesichtspunkt – eine Stärkung des Kündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen durch eine Erweiterung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung – bereits mit der ersten Reformstufe in Kraft getreten ist.
Das gerichtlich bestätigte "Entlassungsverlangen" des Betriebsrats nach § 104 S. 2 BetrVG stellt ein dringendes betriebliches Erfordernis dar und zwingt den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitnehmers. Zudem ist die gerichtliche Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG präjudiziell für ein späteres Kündigungsschutzverfahren. Dies hat das BAG (Urteil vom 28.03.2017 - 2 AZR 551/16, bislang nur als Pressemeldung verfügbar) in seiner Premierenentscheidung zu diesem Themenkomplex festgestellt.
Der Bundestag hat in der Sitzung vom 30.03.2017 das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen beschlossen. Der Gesetzgeber will hiermit dem Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nachkommen und die statistische Entgeltlücke weiter verringern.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat kürzlich das Hausrecht des Online-Versandhändlers Amazon erheblich eingeschränkt. Amazon kann sich nicht auf sein Hausrecht berufen, um Arbeitskämpfe auf seinem Betriebsgelände zu verhindern. Das Unternehmen muss Streikposten auf seinem Firmengelände vorerst dulden.
Arbeitsverträge sehen regelmäßig vor, dass ein bestimmter Zeitraum zu Beginn des Arbeitsverhältnisses – in der Regel die ersten sechs Monate – als Probezeit gelten sollen. Allerdings gehen Arbeitsvertragsparteien oftmals davon aus, dass damit automatisch vereinbart ist, dass das Arbeitsverhältnis dann auch in kürzeren "Probezeit-Kündigungsfrist" von zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB gekündigt werden kann. Dies ist ein Trugschluss, wie eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jüngst deutlich gemacht hat (BAG vom 23.03.2017 - 6 AZR 705/15).
Aus den aktuellen Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (BfA) zu § 150 Abs. 1 SGB III geht hervor, dass Zeiten unwiderruflicher Freistellung für den Bemessungszeitraum, nach dem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet, unerheblich sind. Diese Zeiten werden – anders als Zeiten einer nur widerruflichen Freistellung – bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht einbezogen.
Aufgrund hohen Arbeitsanfalls oder Urlaub von Arbeitnehmern mit Kindern in den Sommermonaten haben Arbeitnehmer am Jahresende oftmals ihren Urlaubsanspruch noch nicht vollständig in Anspruch genommen. Es stellt sich daher Anfang des Folgejahres stets die Frage, ob diese Urlaubstage in das Folgejahr zu übertragen sind.
Arbeitnehmer sind ihrer Zeit in den (beruflichen) sozialen Netzwerken oftmals voraus. Gerade in gekündigten Arbeitsverhältnissen geschieht es nicht selten, dass im Jobprofil des Arbeitnehmers bereits der neue Arbeitgeber genannt wird − teilweise auch ohne Hinweis auf den konkreten Tätigkeitsbeginn und das noch nicht beendete Anstellungsverhältnis beim alten Arbeitgeber.
Mit der am 03.12.2016 in Kraft getretenen neuen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden Vorschriften, die bislang in gesonderten Verordnungen enthalten waren, zusammengeführt. Auf diesem Wege werden beispielsweise die Regeln der früheren Bildschirmarbeitsplatzverordnung in die neue ArbStättV integriert. Neu geregelt bzw. ergänzt werden darüber hinaus u. a. auch die Regeln zu Telearbeitsplätzen, Arbeitsschutzunterweisungen sowie zum Umgang mit psychischen Belastungen.
Die Behandlung von Betriebsratstätigkeit und entsprechende Freistellung von Betriebsratsmitgliedern sorgt häufig für Streit. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied seine vor der nächsten Betriebsratssitzung liegende Nachtschicht vorzeitig beenden darf, wenn nur dadurch die 11-stündige Ruhezeit eingehalten werden kann.
Am 01.12.2016 hat der Bundestag das Bundesteilhabegesetz beschlossen, welches die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen in drei Reformstufen bis zum Jahr 2020 verbessern soll. Die Reform des SGB IX tritt demnach erst zum 01.01.2018 in Kraft, allerdings erlangen einige inhaltliche Änderungen aufgrund eines Vorschaltgesetzes der Reform bereits vorab Geltung. Neben einer Anpassung der Anrechnungsvorschriften für das Einkommen und Vermögen beim Bezug von Eingliederungshilfen, einer Verbesserung von Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderung in Werkstätten und Neuregelungen zum Schwerbehindertenausweis traten insbesondere neue Regelungen über die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen bereits in der ersten Reformstufe zum 01.01.2017 in Kraft. Die nachfolgende Zusammenfassung soll betroffenen Arbeitgebern, in deren Betrieben oder Dienststellen eine Schwerbehindertenvertretung errichtet ist, einen Überblick über die wichtigsten Änderungen verschaffen, deren Missachtung das Reformgesetz mit teils gravierenden rechtlichen Sanktionen belegt.
Die ersten Gedanken und Wünsche eines Arbeitgebers für das neue Jahr betreffen sicherlich (und hoffentlich!) keine arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Sobald jedoch das Knallen von Sektkorken und Feuerwerk verklungen ist und der erste Arbeitsweg in 2017 beschritten wurde, wendet sich der Arbeitsrechtler bald der Frage zu, welche Veränderungen eigentlich nach dem Jahreswechsel in rechtlicher Hinsicht zu beachten sind.
Deswegen stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den kommenden Wochen in unserer neuen Beitragsreihe vor. Diese Woche im ersten Teil: Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn.
Seit dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Wie das BAG zwischenzeitlich geklärt hat, beinhaltet jedes Arbeitsentgelt unabhängig von seiner Höhe den Mindestlohn. Die Regelungen des Mindestlohngesetzes sind deshalb für jedes Arbeitsverhältnis von Relevanz. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des BAG (Urteil vom 24.08.2016 - 5 AZR 703/15) in etwas anders gelagertem Zusammenhang finden sich nun Hinweise, die dringenden Handlungsbedarf bei Ausschlussfristenregelungen aufzeigen.
Die Regelungen im Mutterschutzgesetz zu Beschäftigungsverboten dienen dem Gesundheitsschutz von Mutter und Kind, indem sie gefährdende Tätigkeiten während der Schwangerschaft durch individuelle oder generelle Beschäftigungsverbote ausschließen. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte kürzlich über den Mutterschutzlohnanspruch einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, für die ein solches Beschäftigungsverbot bereits vor Antritt eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses ärztlich angeordnet wurde, so dass diese ihre Arbeit gar nicht erst aufnehmen konnte. Das Gericht gab der Zahlungsklage der Arbeitnehmerin statt.
Arbeitgeber nutzen nicht selten Social-Media-Plattformen wie etwa Facebook, um sich im Internet zu präsentieren und mit ihren − bestehenden und potenziellen − Kunden in Interaktion zu treten. Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des BAG (Beschluss vom 13.12.2016 - 1 ABR 7/15) sind bei der Ausgestaltung jedoch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten.
In seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung zum Streik der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr Stellung bezogen: Der Streik am Frankfurter Flughafen, der zu einer Vielzahl von Flugausfällen bzw. -verspätungen und Schäden in Millionenhöhe geführt hat, war rechtswidrig (Urteil des BAG v. 26.07.2016 – 1 AZR 160/14).
Der Weihnachtsmann im Weihnachtsstress. Er hat in der Advents- und Weihnachtszeit nicht nur viele Vorbereitungen zu treffen und die Route für die Schlittenfahrt zur Geschenkelieferung abzustecken. Er ist auch darauf angewiesen, dass die Rentiere „performen“. Rentier Rudolf sieht dies anders. Der Entgelttarifvertrag für Weihnachtspersonal ist abgelaufen und damit besteht tarifrechtlich auch in der besinnlichen Advents- und Weihnachtszeit keine Friedenspflicht...
Weihnachten ist vorbei und die Weihnachtsengel sind erschöpft. Da jedoch auch Weihnachtsengel einmal ihren Horizont erweitern wollen, vereinbaren diese mit dem Weihnachtsmann, dass sie bis zu Beginn der nächsten Weihnachtssaison in ein unbezahltes Sabbatical gehen und in dieser Zeit ihr Arbeitsverhältnis ruht. Kaum beginnt die neue Weihnachtssaison Mitte November wartet der Weihnachtsmann vergeblich auf seine Weihnachtsengel. Stattdessen teilen diese ihm mit, dass Sie nun erst einmal den ihnen für das laufende Jahr während des Sabbaticals zustehenden Urlaub nehmen wollen. Weihnachtsmann ohne Weihnachtsengel? Weihnachten fällt aus!
Am 25.11.2016 hat der Bundesrat die vom Bundestag nach langem Ringen bereits beschlossenen Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beschlossen. Wir haben wiederholt über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens berichtet. Zuletzt haben sich gegenüber dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch einige wesentliche Änderungen ergeben.
Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für ein Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden. Eine auf sein Fernbleiben gestützte Abmahnung ist unzulässig.
Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn der dringende Verdacht einer gravierenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers besteht. Mit der Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitglieds beschäftigte sich kürzlich das LAG Hamm und stellte dabei strenge Anforderungen an den erforderlichen Verdachtsgrad.
Nicht immer beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis pünktlich zum 1. oder 15. eines Kalendermonats. Somit können Arbeitgeber gezwungen sein, arbeitnehmerseitige Vergütungsansprüche auch für „krumme“ Zeiträume korrekt zu berechnen. Aber wie? Das Gesetz schweigt sich hierüber aus, und auch in der Rechtsprechung werden verschiedene Berechnungsmethoden angewandt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Dem BAG lag am 20.10.2016 der Fall eines Berufskraftfahrers, der im privaten Umfeld Drogen konsumiert hatte und nach Bekanntwerden außerordentlich fristlos entlassen wurde, zur Entscheidung vor. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob es für die Frage der Tragweite der Pflichtverletzung auf eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit während der Arbeitszeit und ggf. eine Gefährdung dritter Personen durch den Arbeitnehmer ankommt, oder ob bereits abstrakte, sich typischerweise aus einem erwiesenen Drogenkonsum bei Berufskraftfahrern ergebende Gefahren für die Kündigungsrelevanz ausreichen.
Der Arbeitnehmer hat bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Zeitraum beginnt jeweils neu, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer anderen Erkrankung erneut ausfällt. Das BAG (Urteil v. 25.05.2016, 5 AZR 318/15) hat nun festgestellt, dass der Arbeitnehmer neben der Tatsache der Arbeitsunfähigkeit auch deren Beginn und Ende darlegen und beweisen muss, wenn sich zwei Krankheitszeiträume überschneiden.
Das BAG hat in aktuellen Entscheidungen (Beschlüsse vom 21.09.2016, 10 ABR 33/15 sowie 10 ABR 48/15; bisher nur als Pressemitteilungen veröffentlicht) unterschiedliche Allgemeinverbindlichkeitserklärungen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für nichtig erklärt. Während die Entscheidungen für die tarifgebundenen Arbeitgeber keine Folgen haben dürften, sollten nicht tarifgebundene Arbeitgeber der Bauwirtschaft nun prüfen, ob ggf. Rückforderungen von Beitragsleistungen gegen die Sozialkassen des Baugewerbes aufgrund zu Unrecht entrichteter Beiträge in Betracht kommen.
Herablassende Äußerungen und Beleidigungen von Arbeitnehmern untereinander oder gegenüber Vorgesetzten beschäftigen die Arbeitsgerichte leider regelmäßig. Wird solches Verhalten auf Facebook & Co. ausgelebt, schlagen die Wogen häufig besonders hoch. Das LAG Baden-Württemberg hatte kürzlich über eine fristlose Kündigung wegen eines Emoticon-Kommentars auf Facebook zu entscheiden...
Ein Bonusanspruch des Arbeitnehmers kann vertraglich so vereinbart werden, dass der Arbeitgeber über die Höhe dieses Anspruchs nach billigem Ermessen entscheidet. In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG nun betont, dass diese Ermessensentscheidung des Arbeitgebers der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und das Gericht über die Höhe des Bonus entscheiden darf, wenn die vom Arbeitgeber festgesetzte Höhe nicht billigem Ermessen entspricht.
Viele Arbeitsverträge sehen den Verfall von Ansprüchen vor, wenn diese nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Der Ausschluss von Entgeltansprüchen, die Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen werden dürfen, führt zu einer Unwirksamkeit der Ausschlussfristenregelung, so das BAG in seiner jüngsten Entscheidung. Diese Entscheidung dürfte Arbeitgeber dazu veranlassen, ihre Ausschlussfristenregelungen zu überprüfen.
Auch wenn ein Betriebsratsmitglied nach § 38 Abs. 1 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt ist, bleibt er grundsätzlich verpflichtet, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein. Das BAG hat nun kürzlich entschieden, dass sich das freigestellte Betriebsratsmitglied auch ab- und zurückmelden muss, wenn es während der vertraglichen Arbeitszeit den Betrieb verlässt.
Die Entscheidung für einen Brexit zieht auch arbeitsrechtlich zahlreiche Folgeprobleme nach sich. Mit den möglichen arbeitsrechtlichen Folgen eines Brexit für Arbeitgeber in Großbritannien befasst sich der Beitrag unserer Kollegen des Arbeitsrecht-Teams der Sozietät Howard Kennedy...
Grundsätzlich wird es für einen Arbeitnehmer nie erstrebenswert sein, von einer Massenentlassung seines Arbeitgebers erfasst zu werden. Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn sich die Massenentlassung aufgrund der hohen formalen Anforderungen nachträglich als unwirksam erweist. In dem kürzlich vom BVerfG entschiedenen Fall erhob eine Arbeitnehmerin nach einem erfolglosen Kündigungsschutzverfahren in allen Instanzen Verfassungsbeschwerde, weil die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aus zeitlichen Gründen nicht als Teil der (unwirksamen) Massenentlassung angesehen worden war.
Nach einer Neuregelung könnten Arbeitnehmer als Verbraucher von ihrem Arbeitgeber pauschal 40 € Verzugskosten einfordern, wenn der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug gerät. Die gesetzliche Neuregelung dürfte bei Arbeitgebern einige Fragen aufwerfen.
Am 12.07.2016 entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil (9 AZR 352/15), dass bei einem Scheinwerkvertrag und einer damit korrespondierenden verdeckten Arbeitnehmerüberlassung in seiner Rechtsfolge jedenfalls dann kein Arbeitsverhältnis zwischen dem scheinbaren Werkunternehmer und dem Entleiher entsteht, wenn der Verleiher des scheinbaren Werkunternehmers über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verfügt. Die Erleichterung über die Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, dürfte jedoch nur von kurzer Dauer sein.
Ab Januar 2017 steigt der Mindestlohn auf 8,84 Euro pro Stunde. Flankierend zu diesem Vorschlag der Mindestlohnkommission wird das Thema auch nach und nach zum Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung: Ende Juni urteilte das BAG in seiner zweiten Entscheidung zu diesem Komplex, dass auch Bereitschaftszeiten mindestlohnpflichtig sind, die Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelungen jedoch nicht per se unwirksam macht (BAG v. 29.06.2016, 5 AZR 716/15).
Arbeitgeber in lebensmittelverarbeitenden Betrieben müssen gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Die Aufwendungen, die für die Reinigung der Kleidung anfallen, dürfen nicht auf die einzelnen Mitarbeiter abgewälzt werden. Der bisherigen Praxis vieler Arbeitgeber insbesondere der fleischverarbeitenden Industrie, für Reinigungskosten eine Pauschale vom Nettolohn einzubehalten, erteilte das BAG damit eine Absage.
Bisher galt für Arbeitgeber wie Berater gleichermaßen, dass auch bei Ende eines Arbeitsvertrages jedenfalls auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht seitens des Arbeitnehmers verzichtet werden konnte. Stattdessen war eine Urlaubsabgeltung zwingend, eine „Miterledigung“ z. B. im Rahmen einer Abfindung oder durch Generalquittung nicht möglich.
Bereits im Koalitionsvertrag hatte die derzeitige Große Koalition wesentlichen Reformbedarf in Bezug auf das AÜG und die Erschwernis des Abschlusses von Werkverträgen als Mittel zur Umgehung des AÜG gesehen. Bekanntlich hatte das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verantwortete Gesetzesvorhaben allerdings einen schweren Start. Ein gutes Jahr vor der nächsten Bundestagswahl liegt nun der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor.
Hat das BAG schon seit einiger Zeit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der gesetzlich vorgesehene Urlaubsabgeltungsanspruch bei Ende eines Arbeitsverhältnisses kein Äquivalent für nicht genommenen Urlaub, sondern ein reiner Zahlungsanspruch ist, so setzt es diese Rechtsprechung nunmehr konsequent fort.
Künftig wird man in arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen nicht mehr vereinbaren können, dass die Ansprüche „schriftlich“ innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen. Eine schriftliche Geltendmachung sehen aber bislang die meisten Arbeitsverträge vor.
Mit Urteil vom 25.05.2016 (5 AZR 135/16) hatte das BAG erstmalig Gelegenheit, sich zum Mindestlohngesetz („MiLoG“) und insbesondere zu der Frage zu äußern, welche Entgeltbestandteile auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden können. Der Arbeitgeber kann demnach mit allen Entgeltleistungen, die als Gegenleistung zur Arbeitsleistung erbracht werden und dem Arbeitnehmer verbleiben, den Mindestlohnanspruch erfüllen.
Existiert ein Betriebsrat, hat der Arbeitgeber diesen bei anzeigepflichtigen Entlassungen nach § 17 KSchG (Massenentlassungen) zu konsultieren. Das Konsultationsverfahren ist in § 17 Abs. 2 KSchG geregelt und sieht vor, dass dem Betriebsrat zweckdienliche Auskünfte über die beabsichtigte Massenentlassungsanzeige rechtzeitig und schriftlich zu erteilen sind. Unter anderem hat der Arbeitgeber dabei Angaben zu den Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer zu machen. Das BAG hatte nun darüber zu entscheiden, ob eine Stellungnahme des Betriebsrates, mit der dieser seinen Beratungsanspruch im Rahmen des Konsultationsverfahrens ausdrücklich als erfüllt ansieht, einen Fehler des Arbeitgebers bei der Unterrichtung zu heilen vermag.
Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit bereits mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber einem einzelnen Betriebsratsmitglied zulässig ist (BAG v. 04.12.2013 - 7 ABR 7/12). Nunmehr bedurfte es im Rahmen einer rechtlichen Streitigkeit der Klärung der Zulässigkeit einer solchen betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung gegenüber dem gesamten Betriebsrat als Gremium.
Ist ein Unternehmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet, bestimmt das Gesetz, dass dessen Arbeitsverhältnis nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dies gilt nicht nur für die eigentliche Amtszeit. Auch nach Abberufung des Beauftragten bleibt die ordentliche Kündigung innerhalb des ersten Jahres unzulässig. Ungeregelt und deshalb unklar ist allerdings, ob nicht auch ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter diesen besonderen Kündigungsschutz genießt.
Der Arbeitgeber ist es gewohnt, bei bestimmten arbeitsrechtlichen Maßnahmen die vom Gesetz vorgeschriebene Form einzuhalten. Hierzu gehört insbesondere das zwingende Schriftformerfordernis bei Kündigungen, ohne dessen Einhaltung eine Kündigung schlicht unwirksam ist. Ein weiteres Beispiel ist die Ablehnung von Teilzeitwünschen durch den Arbeitgeber, die durch eine schriftliche Mitteilung an den Arbeitnehmer zu erfolgen hat. Beachtet der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Form bei seiner Ablehnung nicht, gilt kraft gesetzlicher Fiktion der Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers als vereinbart.
Erlaubt der Arbeitgeber der Belegschaft die Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses auch zu privaten Zwecken, soll er nach Einschätzung der Aufsichtsbehörden allenfalls eingeschränkt auf die Verbindungsdaten zugreifen können, wenn der Verdacht eines Missbrauchs im Raum steht. In einem aktuellen Urteil wendet sich jetzt das LAG Berlin-Brandenburg gegen diese Sichtweise und hielt die Verwertung der ohne Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters ausgewerteten Browserverlaufsdaten im Kündigungsschutzprozess für zulässig.
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich die Koalitionsspitze von CDU, CSU und SPD am Dienstagabend, 10.05.2016, auf den von der Arbeitsministerin Andrea Nahles vorgelegten Referentenentwurf geeinigt. Dieser soll so schnell wie möglich zu weiteren Beratungen ins Kabinett eingebracht werden.
Ist es zulässig, einem Arbeitnehmer, der besonders schwer gegen seine Pflichten verstoßen und sich ggf. sogar strafbar gemacht hat, vor die Wahl zu stellen, einen Aufhebungsvertrag zu akzeptieren oder fristlos gekündigt zu werden?
Die strengen Regeln des Kündigungsrechts stellen Unternehmen regelmäßig vor große Herausforderungen. So muss nicht nur sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung vorliegen. Auch das Kündigungsschreiben als solches birgt Risiken, die schlimmstenfalls zu einer Unwirksamkeit der erklärten Kündigung führen könnten. Nachdem das BAG im vergangenen Jahr eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ für hinreichend bestimmt und damit zulässig hielt, stand nunmehr die Formulierung einer „hilfsweisen bzw. vorsorglichen Kündigung“ auf dem Prüfstand.
Der Betriebsrat hat weder Anspruch auf einen von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschluss noch auf einen separaten Internetzugang. Das hat das BAG am gestrigen Mittwoch (Beschluss vom 20.04.2016, 7 ABR 50/14, bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht) klargestellt.
Bei personellen Einzelmaßnahmen hat der Arbeitgeber gem. § 99 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Seine Zustimmung kann der Betriebsrat jedoch nur aufgrund der abschließend in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigern. Ein Mitgestaltungsrecht steht ihm hingegen nicht zu. Unlängst hatte das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau mit Urteil vom 09.03.2016 (Az. 10 BV 11/15) über die Rechtmäßigkeit einer verweigerten Zustimmung zu befinden.
Gemäß § 167 ZPO kann es zur Wahrung einer Frist grundsätzlich ausreichen, wenn ein Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht und die Zustellung an den Anspruchsgegner "demnächst" erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht musste sich nunmehr mit der Frage beschäftigen, ob diese Norm auf eine tarifliche Ausschlussfrist Anwendung findet, innerhalb derer Ansprüche gegen den Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden müssen.
Sind Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber zur Durchführung eines sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gem. § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet. Wiederholt hatten sich die Gerichte mit der Frage zu befassen, inwieweit der Betriebsrat unter dem Gesichtspunkt zwingender Mitbestimmungsrechte zum Gesundheitsschutz oder der Ordnung des Betriebes zu beteiligen ist. Das BAG hat nun nochmals in einer Entscheidung vom 22.03.2016 (1 ABR 14/14) dem Betriebsrat klare Grenzen gesetzt.
Verpasstes Meeting, Umbuchung, Verlängerung der Dienstreise – kommt es auf Geschäftsreisen der Mitarbeiter zu Flugverspätungen, so führt dies nicht selten zu zusätzlichen Vergütungs- und Reisekosten auf Seiten des Arbeitgebers. War bislang ein Ausgleichsanspruch lediglich für den Fluggast selbst anerkannt, bejahte der EuGH nunmehr auch eine Haftung der Fluggesellschaft für den Schaden des Arbeitgebers.
Für den Arbeitgeber ist es keine Option, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu verweigern, um den Arbeitnehmer an sich zu binden. Das gilt auch, wenn der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer um ein Zwischenzeugnis bittet, um eine Neben- oder weitere Beschäftigung aufzunehmen.
Arbeitgeber und Gerichte reagieren zurecht sehr sensibel, wenn Arbeitnehmer in ihren Äußerungen auf die Zeit des Nationalsozialismus' anspielen. Das LAG Düsseldorf (Beschluss v. 04.03.2016, 10 TaBV 102/15) hat jedoch unlängst entschieden.
Vertragsstrafenklauseln im Arbeitsvertrag sind weit verbreitet. Sie wirken zum einen abschreckend, zum anderen erleichtern sie dem Arbeitgeber die Rechtsverfolgung, wenn ein Arbeitnehmer sich nicht an seine vertraglichen Pflichten hält, aber der Nachweis eines konkreten Schadens den Arbeitgeber vor Probleme stellt.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.02.2016, Az.: 5 Sa 657/15 (Quelle: Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einem Kündigungsschutzverfahren entschieden, dass ein Arbeitgeber berechtigt ist, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine neue Fassung des Referentenentwurfs
(R.E. neu) zum Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze mit Bearbeitungsstand vom 17.02.2016 veröffentlicht. Der R.E. neu setzt auf den ursprünglichen Referentenentwurf vom 16.11.2015 auf.
Dass Arbeitnehmer private Vermögensgegenstände mit in den Betrieb zur Arbeitsstelle bringen, dürfte alltäglich sein. Im Regelfall stellen Arbeitgeber zur auch Möglichkeiten Aufbewahrung wie abschließbare Schränke zur Verfügung. Doch hat der Arbeitgeber zu haften, wenn vom Arbeitnehmer eingebrachte und im Betrieb verstaute private Vermögensgegenstände entwendet werden oder Schaden nehmen? Diese Frage war jüngst Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem LAG Hamm (18 Sa 1409/15, Pressemitteilung vom 21.01.2016).
Nach §§ 9, 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat ein Leiharbeitnehmer Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber (der Verleiher) ihm die gleichen Arbeitsbedingungen gewährt, die für vergleichbare Arbeitnehmer in den Einsatzbetrieben gelten. Es stellt sich die Frage, ob durch konkludente Inbezugnahme eines Tarifvertrags von dem Gebot des sog. "equal pay" abgewichen werden darf.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 Sa 202/15 - Die deutschen Bundesligavereine können aufatmen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat ein Urteil des Arbeitsgerichts Mainz aufgehoben, wonach Arbeitsverträge mit Profifußballern nicht ohne weiteres wirksam befristet werden könnten.
Häufig passiert es, dass ein Arbeitnehmer schon zu arbeiten beginnt, bevor der befristete Arbeitsvertrag von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Grundsätzlich ist die (nachträgliche) Befristung dann unwirksam. Das muss nicht immer so sein.
Ob ein Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch verpflichtet werden kann, obwohl er arbeitsunfähig erkrankt ist, hatte das LAG Nürnberg (7 Sa 592/14) am 01.09.2015 zu entscheiden.
Wird einem Arbeitnehmer im Gespräch mit dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er eine Kündigung erhalte und versucht, ihm das Kündigungsschreiben zu übergeben, kann darin bereits der Zugang der Kündigung liegen, auch wenn der Arbeitnehmer die Annahme des Kündigungsschreibens verweigert (vgl. BAG vom 26.03.2015 - 2 AZR 483/14).
Ist ein Arbeitnehmer zu Nachtarbeit verpflichtet, sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer als Ausgleich eine angemessene Zahl bezahlter, freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren hat. Zu der Frage, welche Höhe eines Nachtzuschlags als angemessen zu erachten ist, hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 09.12.2015 Stellung bezogen.
Weihnachten naht, die Geschenke sind gepackt und die Weihnachtsfeiern stehen vor der Tür. Doch auch in der besinnlichen Zeit stellen sich arbeitsrechtliche Fragen: Ist es z.B. als Arbeitsunfall zu werten, wenn sich eine Mitarbeiterin auf einer Weihnachtsfeier verletzt, die von den Kollegen privat organisiert wurde? Und darf man das neue Smartphone, das unterm Christbaum lag, dienstlich nutzen? Antworten gibt der ESCHE Arbeitsrecht-Adventskalender!
Am 16.11.2015 wurde der Referentenentwurf (RE) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetzte veröffentlicht. Der AÜG-RE setzt die Vorgaben des Koalitionsvertrages aus dem Jahr 2013 um, hält allerdings noch einige weitere Überraschungen vor.
Am 16.11.2015 wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze veröffentlicht (nachfolgend "AÜG-RE"). Die Auswirkungen der geplanten Änderungen könnten dabei über das AÜG hinaus weite Kreise ziehen und in der bisherigen Fassung grundlegende Veränderungen für Fremdgeschäftsführer-Anstellungsverhältnisse mit sich bringen.
Niemand ist verpflichtet, sonntags in seinen Briefkasten zu schauen - dies ist die Quintessenz aus einer unlängst veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Urteil v. 13.10.2015, Az. 2 Sa 149/15), das damit die Kündigung ausgerechnet einer Rechtsanwaltskanzlei als nicht fristgerecht erachtete.
Ein Tag ist kein Tag: In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20.10.2015, Az. 9 AZR 224/14) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die kurzfristige Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses (hier: Unterbrechung von einem Tag) nicht dazu führt, dass der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch verliert und sich stattdessen für zwei separate Arbeitsverhältnisse lediglich auf Teilurlaubsansprüche verweisen lassen muss.
Mit einer Änderungskündigung können Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld regelmäßig nicht gestrichen werden. Dies gilt auch, wenn im Gegenzug für die Streichung das Grundgehalt erstmals auf das Mindestlohnniveau angehoben werden soll.
Häufig hängen wichtige Rechtsfolgen davon ab, wie viele Arbeitnehmer in einem Betrieb oder von einem Unternehmen beschäftigt werden. Dies gilt auch für die Frage, ob bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat eine unmittelbare Wahl oder eine Delegiertenwahl durchzuführen ist. Ab einem „Schwellenwert“ von 8.000 Arbeitnehmern ist grundsätzlich die Delegiertenwahl vorgesehen.
In einer Entscheidung vom 05.08.2015 musste sich das LAG Nürnberg mit der Frage auseinandersetzen, ob Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen können, eigenständig Raucherpausen während der Arbeitszeit einlegen zu dürfen, ohne Vergütungseinbußen erleiden zu müssen.
Fällt ein Arbeitsplatz weg und kommen für eine Kündigung mehrere miteinander vergleichbare Arbeitnehmer in Betracht, fordert das Kündigungsschutzgesetz von dem Arbeitgeber, die soziale Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter zu ermitteln und eine Auswahl zu treffen, welcher Mitarbeiter als am wenigsten sozial schutzbedürftig zur Kündigung ansteht.
Arbeitnehmer haben das Recht, während ihrer Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zu verlangen Die neue Regelung ist gegenüber der bisherigen Regelung nahezu unverändert mit der Ausnahme, dass zum Umfang der Teilzeit in der Elternzeit nunmehr klargestellt worden ist, dass sich die Fünfzehn- bis Dreißig-Wochenstunden auf den Monatsdurchschnitt beziehen…
In Betrieben mit nicht mehr als zehn regelmäßig beschäftigten Mitarbeitern (sogenannte "Kleinbetriebe") müssen Arbeitgeber bei ordentlichen Kündigungen nur geringe gesetzliche Hürden beachten. Ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) aus dem Juli 2015 zeigt jedoch eine nicht zu unterschätzende Gefahr auf: Lässt die Kündigung Rückschlüsse auf eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu, droht die Unwirksamkeit der Kündigung.
Hat ein Arbeitgeber den Verdacht, dass ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, hofft er nicht selten, den Arbeitnehmer mit Videoaufnahmen aus dessen Privatleben überführen zu können. Dass dieser "Schuss" nach hinten losgehen kann, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.02.2015 (8 AZR 1007/13).
Während der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch mit einer längeren Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, um dem Arbeitnehmer eine zweite Chance zur Bewährung zu geben.
Selbst bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis ist eine fristlose Kündigung kein Selbstläufer. Wird die Ausschlussfrist von 2 Wochen (§ 626 Abs. 2 BGB) nicht eingehalten, ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25.08.2015 in zwei Parallelverfahren (Az.: 1 AZR 754/13, 1 AZR 875/13) über die Frage entschieden, ob Unternehmen, die von Arbeitskämpfen mittelbar betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen die streikführende Gewerkschaft geltend machen können. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Gewerkschaften hierfür grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden können.
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, der einen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund erfordert, bietet das Arbeitsrecht einzelnen Personengruppen besonderen Schutz. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass behördliche Zulässigkeitserklärungen eingeholt werden müssen, die fehlende Zustimmung eines Gremiums gerichtlich zu ersetzen oder eine ordentliche Kündigung bereits per se ausgeschlossen ist.
In einer aktuellen Entscheidung vom 18.06.2015 (C-586/13) hat der EuGH die Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU gegenüber der grenzüberschreitenden Entsendung / Überlassung von Arbeitnehmern gestärkt.
Mit seinem Urteil vom 9.07.2015 hat der Europäische Gerichtshofs (EuGH) festgestellt, dass Geschäftsführer und Praktikanten im Hinblick auf den Art. 1 I Buchst. a der RL 98/59/EG vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen („MERL“) als Arbeitnehmer gelten und bei der Ermittlung der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer nach § 17 KSchG zu berücksichtigen sind.
Der Betriebsrat kann gemäß § 93 BetrVG verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Da das Gesetz keine näheren Vorgaben aufstellt, welche Anforderungen an eine solche Stellenausschreibung zu stellen sind, bestehen in der Praxis häufig Unsicherheiten. Dabei hat das BAG bereits einige grundlegende Fragestellungen hinsichtlich der Erfüllung eines Ausschreibungsverlangens geklärt.
In seiner Entscheidung vom 16. Juli 2015 (Az. 2 AZR 85/15) hat das BAG festgestellt, dass ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darin liegen kann, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert.
Am 03.07.2015 hat der Bundespräsident das Tarifeinheitsgesetz unterzeichnet, das nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10.07.2015 in Kraft getreten ist. Bereits im Vorfeld ist in der Öffentlichkeit vehement die Frage diskutiert worden, ob der Gesetzgeber mit dem Tarifeinheitsgesetz in verfassungswidriger Weise in das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit und in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie eingreift, weil es die Entfaltungsmöglichkeiten insbesondere kleinerer Gewerkschaften und ihrer Mitglieder beschneidet.
Spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt es jeder Arbeitnehmer: Das Arbeitszeugnis. Je besser die Zeugnisse, desto höher die Chancen im Bewerbungsprozess. Daher werden nicht selten erbitterte Streitigkeiten über das Arbeitszeugnis geführt. Welche Formulierungen gehören in ein Arbeitszeugnis und welchen Inhalt setzt ein qualifiziertes Zeugnis voraus? Im Folgenden wird dargestellt, worauf Arbeitgeber bei der Erstellung der Arbeitszeugnisse achten sollten:
Für Eltern, deren Kinder nach dem 01.07.2015 geboren werden, hat der Gesetzgeber einige Neuregelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorgesehen. Aus dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, die Zeitsouveränität der Eltern zu stärken, leiten sich einige für Eltern wie Personalabteilungen wichtige Änderungen der bisherigen Rechtslage ab, die nachfolgend vorgestellt werden.
Die Dokumentationspflichten nach dem MiLoG ergänzen die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitszeitgesetz und sollen eine effiziente Kontrolle des Mindestlohns durch die Zollbehörden ermöglichen. Aufgrund der aufgeregten Reaktionen zum „Bürokratie-Monster“ (vgl. Die Welt, 12.04.2015) sind bereits einschränkende Verordnungen ergangen.
Der Arbeitnehmer schuldet eine Arbeitsleistung unter Ausschöpfung seiner persönlichen Arbeitsfähigkeit. Überstunden sind deshalb nicht selten durch nicht sanktionierbare Leistungsschwächen bedingt und sollen deshalb nicht zusätzlich vergütet werden. Aber bei der Bemessung des Entgeltes ist unabhängig davon häufig berücksichtigt, dass ein gewisses Maß an Überstunden anfallen, jedoch nicht zusätzlich vergütet werden soll. Da eine pauschale Abgeltung sämtlicher anfallender Überstunden durch eine arbeitsvertragliche Regelung regelmäßig unwirksam ist, bedarf es einer sorgfältigen Gestaltung im Arbeitsvertrag.
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