In Zeiten zunehmender Digitalisierung und Flexibilisierung der Arbeitswelt setzen viele Unternehmen auf moderne Arbeitsplatzkonzepte wie Desk Sharing und die Einführung einer Clean-Desk-Policy. Diese Konzepte versprechen vor allem eine effizientere Nutzung von Büroflächen. Gleichzeitig werfen solche Veränderungen jedoch arbeitsrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wurden wichtige Grundsätze für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung solcher Konzepte aufgestellt (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 6.8.2024 – 21 TaBV 7/24).
Nachdem der EuGH mit seiner Entscheidung vom 02.03.2023 (Az.: C-477/21, NJW 2023, 1561 ff.) das Verhältnis von täglicher und wöchentlicher Ruhezeit klargestellt hat und im deutschen Arbeitszeitrecht nicht die wöchentliche Ruhezeit, sondern stattdessen die Sonn- und Feiertagsruhe geregelt sind, stellt sich die Frage, wie sich das deutsche Arbeitszeitrecht zur europäischen Rechtsprechung verhält. Denn während die wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden zu jeder Zeit außerhalb der Arbeitszeit gewährt werden kann, sollen die Sonn- und Feiertagsruhe und auch die arbeitsfreie Zeit an einem Ersatzruhetag stets um 0:00 Uhr beginnen und bis 24:00 Uhr des jeweiligen Kalendertages andauern. Da die tägliche Ruhezeit vor der wöchentlichen Ruhezeit zu gewähren ist, stellt sich die Frage, wie in Deutschland die wöchentliche Ruhezeit gewährt werden muss, wenn die tägliche Ruhezeit nach 0:00 Uhr an einem Sonn-, Feier- oder einem Ersatzruhetag endet, so dass diese Tage zwar arbeitsfrei sind, die Ruhezeit aber in den nachfolgenden Kalendertag hineinreicht.
In einer jüngeren Entscheidung hat das BAG (Urteil vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23) die Pflichten des Arbeitgebers bei vergütungsrelevanten Zielvereinbarungen konkretisiert. Die Entscheidung zeigt, dass nicht nur bei der Vertragsgestaltung Sorgfalt geboten ist, sondern auch das Verfahren für das Zustandekommen einer Zielvereinbarung beim Arbeitgeber unter Beachtung bestimmter Vorgaben festgelegt sein sollte, um Schadensersatzrisiken zu vermeiden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium des Inneren und für Heimat haben einen neuen Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz veröffentlicht.