Anfang Juni sollen nun Arbeitgeber endlich damit beginnen können, durch die Betriebsärzte Impfungen im Betrieb anzubieten. Gleichzeitig starten nun in den Bundesländern die Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität gemäß der Coronavirus-Impfverordnung („Prio-Gruppe 3“). Zur Prio-Gruppe 3 gehören neben Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie solchen mit gewissen Krankheiten auch Personen, die in besonders relevanter Position in einem Unternehmen der sog. „Kritischen Infrastruktur“ beschäftigt sind. Unternehmen und Arbeitgeber sind deshalb jetzt dringend gehalten zu prüfen, ob ihre Arbeitnehmer ggf. priorisiert geimpft werden können und welche Rechtsfragen bei den Impfungen durch die Betriebsärzte zu beachten sind.
Mit Spannung war erwartet worden, ob das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der für den 27.04.2021 angekündigten Entscheidung mehr Klarheit über den Umfang eines Anspruchs auf Kopien von personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bringen würde. Soweit dies die Pressemitteilung erkennen lässt, hat das BAG diese Frage jedoch offengelassen, weil es den Klageantrag für zu unbestimmt hielt. Interessant ist die Entscheidung dennoch, da gerade der Verweis auf die notwendige Bestimmtheit des Klagantrags die betroffene Person und auch den datenverarbeitenden Verantwortlichen vor neue Herausforderungen stellt.
Das LAG Mainz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Schwerbehinderter den Arbeitgeber nicht auf die Schwerbehinderung hingewiesen hatte. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Schwerbehinderte Abgeltung u. a. des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen, weil der Arbeitgeber (der die Schwerbehinderung nicht kannte) den Arbeitnehmer nicht auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines solchen Urlaubs hingewiesen hatte, um einen Verfall zu vermeiden.
Arbeitgeber sind nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttest auf das Corona-Virus anzubieten, wenn Arbeitnehmer nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten. Aber welche Pflichten bestehen seitens des Arbeitnehmers bei einem positiven Testergebnis?
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber seit Ende April 2021, ihren Beschäftigten zwei Mal wöchentlich Corona-Tests anzubieten. Eine Testpflicht besteht für die Beschäftigten bislang nur in einzelnen Bundesländern, teilweise nur für bestimmte Beschäftigtengruppen. Arbeitgeber sollten die Angebotspflicht bestmöglich umsetzen – fraglich bleibt, ob Arbeitnehmer zum Test verpflichtet werden können.
Die Bundesregierung hat am 31.03.2021 einen Gesetzesentwurf zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen. Dieser hat seinen Ursprung im Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Betriebsrätestärkungsgesetz und soll die Rechte von Betriebsräten stärken und dabei die Neuerungen der Arbeitswelt 4.0 in das BetrVG implementieren. Neben diversen weiteren Änderungen sieht der Entwurf in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG-E ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit vor.
Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2020 sind seit dem 01.01.2021 vom Arbeitgeber veranlasste und finanzierte Beratung für die Verbesserung der künftigen Arbeitsfähigkeit für ausscheidende Mitarbeiter im neuen § 3 Nr. 19 EStG steuerlich nicht mehr als geldwerter Vorteil behandelt.
In einer Marathonsitzung haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschef*innen der Länder in einer Videoschaltkonferenz zu den künftigen Maßnahmen im Kampf gegen die Covid-19-Pandemie getagt. Das Ergebnis – ein 13-seitiger Beschluss – enthält u. a. auch einige Regelungen zu Maßnahmen, die eine unmittelbare arbeitsrechtliche Relevanz aufweisen.
Nach einer aufsehenerregenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (10.08.2020 – 19 Ca 13189/19) soll Folgendes gelten: Wenn die Arbeitgeberin einen Standort verlagert und dafür Änderungskündigungen ausspricht, muss zunächst Home-Office angeboten werden, bevor der neue Arbeitsort wirksam durchgesetzt werden kann. Home-Office nicht anzubieten, sei „willkürlich“ und „aus der Zeit gefallen“, meint das Arbeitsgericht. Ob das Landesarbeitsgericht dieser rechtlichen Einschätzung folgt, bleibt mit Spannung zu erwarten.
Die Covid-19-Pandemie stellt die Arbeitswelt vor immer neue Fragestellungen. Bei einem Arbeitnehmer, der während seines Erholungsurlaubs einer Quarantäneanordnung unterliegt, mag die Urlaubsfreude gering ausfallen. Er wird sich fragen, ob er seinen Urlaubsanspruch „verliert“, oder ob er – wie im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit – eine Nachgewährung der Urlaubstage beanspruchen kann.
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