Informationen zur Inflationsausgleichprämie
Nach dem Corona-Bonus soll nun die Inflationsausgleichsprämie kommen. Die Bundesregierung hat die entsprechende Regelung auf den Weg gebracht und der Bundestag hat diesem Vorhaben am 30.09.2022 zugestimmt.
Nach dem Corona-Bonus soll nun die Inflationsausgleichsprämie kommen. Die Bundesregierung hat die entsprechende Regelung auf den Weg gebracht und der Bundestag hat diesem Vorhaben am 30.09.2022 zugestimmt.
Am 14.05.2019 hat der EuGH entschieden, dass die dem Gesundheitsschutz dienende Richtlinie 2003/88/E G es zur Durchsetzung ihrer Vorgaben erfordert, eine gesicherte Dokumentation der Arbeitszeiten durchzuführen. Offen blieb, was dies für das deutsche Recht bedeutet. Nachdem zwischenzeitlich – in vergütungsrechtlicher Hinsicht – eine Relevanz dieser Entscheidung relativiert wurde, stand arbeitsschutzrechtlich verbreitet die Frage im Raum, ob die Aufzeichnungspflicht des § 16 Abs. 2 ArbZG auf Grundlage der EuGH-Vorgabe europarechtskonform auszulegen sei. Das BAG geht nun einen anderen Weg – jedoch mit demselben Ergebnis und ganz erheblichen praktischen Konsequenzen.
Verbesserte Informations- und Dialogmöglichkeiten für Unternehmensgründer und Technologiedienstleister im Umfeld kapitalmarktrechtlicher Tätigkeitserbringung.
Nachdem die bisherige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten war, hat das Bundesarbeitsministerium jetzt einen neuen Entwurf vorgelegt, um dem erwarteten Anstieg der Infektionszahlen im Herbst zu begegnen. Anders als zunächst erwartet, sieht der nun veröffentlichte Referentenentwurf doch keine generelle Homeoffice-Angebotspflicht vor. Die Betriebe sollen vielmehr ihre Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anpassen.
Betriebsvereinbarungen haben für den Arbeitgeber häufig erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Dies betrifft etwa die Gestaltung von Entgeltansprüchen aufgrund Betriebsvereinbarung (so etwa der dem BAG im Urteil vom 08.02.2022 - 1 AZR 233/21 – und diesem Beitrag zugrundeliegende Sachverhalt). Aber ebenso z. B. im Falle der Einführung von Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung, denn ohne wirksame Betriebsvereinbarung kann die Arbeitspflicht und damit der Arbeitsentgeltanspruch nicht wirksam herabgesetzt werden. Der Arbeitgeber verbleibt in der Entgeltzahlungspflicht und etwaig erhaltenes Kurzarbeitergeld ist zu erstatten. Eine Betriebsvereinbarung muss hierzu nicht nur rechtssicher gestaltet, sondern auch wirksam in Kraft gesetzt werden.