Arbeitsrecht
Bei personellen Einzelmaßnahmen hat der Arbeitgeber gem. § 99 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Seine Zustimmung kann der Betriebsrat jedoch nur aufgrund der abschließend in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigern. Ein Mitgestaltungsrecht steht ihm hingegen nicht zu. Unlängst hatte das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau mit Urteil vom 09.03.2016 (Az. 10 BV 11/15) über die Rechtmäßigkeit einer verweigerten Zustimmung zu befinden.
Arbeitsrecht
Jan-Marcus Rossa
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Jan-Marcus Rossa
Gemäß § 167 ZPO kann es zur Wahrung einer Frist grundsätzlich ausreichen, wenn ein Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht und die Zustellung an den Anspruchsgegner "demnächst" erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht musste sich nunmehr mit der Frage beschäftigen, ob diese Norm auf eine tarifliche Ausschlussfrist Anwendung findet, innerhalb derer Ansprüche gegen den Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden müssen.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
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Dr. Erwin Salamon
Sind Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber zur Durchführung eines sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gem. § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet. Wiederholt hatten sich die Gerichte mit der Frage zu befassen, inwieweit der Betriebsrat unter dem Gesichtspunkt zwingender Mitbestimmungsrechte zum Gesundheitsschutz oder der Ordnung des Betriebes zu beteiligen ist. Das BAG hat nun nochmals in einer Entscheidung vom 22.03.2016 (1 ABR 14/14) dem Betriebsrat klare Grenzen gesetzt.
Arbeitsrecht
Verpasstes Meeting, Umbuchung, Verlängerung der Dienstreise – kommt es auf Geschäftsreisen der Mitarbeiter zu Flugverspätungen, so führt dies nicht selten zu zusätzlichen Vergütungs- und Reisekosten auf Seiten des Arbeitgebers. War bislang ein Ausgleichsanspruch lediglich für den Fluggast selbst anerkannt, bejahte der EuGH nunmehr auch eine Haftung der Fluggesellschaft für den Schaden des Arbeitgebers.
Arbeitsrecht
Für den Arbeitgeber ist es keine Option, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu verweigern, um den Arbeitnehmer an sich zu binden. Das gilt auch, wenn der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer um ein Zwischenzeugnis bittet, um eine Neben- oder weitere Beschäftigung aufzunehmen.