Arbeitsrecht
Die Dokumentationspflichten nach dem MiLoG ergänzen die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitszeitgesetz und sollen eine effiziente Kontrolle des Mindestlohns durch die Zollbehörden ermöglichen. Aufgrund der aufgeregten Reaktionen zum „Bürokratie-Monster“ (vgl. Die Welt, 12.04.2015) sind bereits einschränkende Verordnungen ergangen.
Arbeitsrecht
Dr. Erwin Salamon
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Dr. Erwin Salamon
Der Arbeitnehmer schuldet eine Arbeitsleistung unter Ausschöpfung seiner persönlichen Arbeitsfähigkeit. Überstunden sind deshalb nicht selten durch nicht sanktionierbare Leistungsschwächen bedingt und sollen deshalb nicht zusätzlich vergütet werden. Aber bei der Bemessung des Entgeltes ist unabhängig davon häufig berücksichtigt, dass ein gewisses Maß an Überstunden anfallen, jedoch nicht zusätzlich vergütet werden soll. Da eine pauschale Abgeltung sämtlicher anfallender Überstunden durch eine arbeitsvertragliche Regelung regelmäßig unwirksam ist, bedarf es einer sorgfältigen Gestaltung im Arbeitsvertrag.