ComplianceKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Im Juli dieses Jahres ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Wesentliche Übergangsvorschriften des neuen Rechts laufen nunmehr bereits im Dezember aus. Damit einher gehen eine Ausweitung des personellen Anwendungsbereiches des Gesetzes und vermehrte organisatorische Anforderungen an die betreffenden Unternehmen.
ComplianceKapitalmarktrechtVertragsrecht
Dr. Hans Mewes
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) als eines der gesetzgeberischen Meilensteine der Koalition im Bereich des Wirtschaftsrechts gelangt nunmehr auf die Zielgerade und dürfte bereits zum Jahreswechsel in Kraft treten. „Bausteine“ des Gesetzes sind Mehrstimmrechtsaktien, Börsenmantelaktiengesellschaften („SPACs“), elektronische Aktien sowie verschiedene weitere kapitalmarkt- und gesellschafts- und steuerrechtliche Maßnahmen. Von der breiten Öffentlichkeit bisher relativ unbemerkt plant der Gesetzgeber auch eine sog. Bereichsausnahme von der AGB-Kontrolle für Verträge über erlaubnispflichtige Finanzgeschäfte. Hier steht zu befürchten, dass dies dem Schutz kleinerer/schwächerer Vertragspartner zuwiderlaufen und eine zunehmende Rechtsunsicherheit mit sich bringen dürfte.
ComplianceKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Die Regelwerke zur Beaufsichtigung sog. kritischer Infrastrukturen werden immer feinmaschiger. Im Kern geht es hier um den Schutz der IT- und Cybersicherheit sowie die Implementierung virtueller und physischer Resilienzmaßnahmen von Unternehmen, die in besonders sensiblen Sektoren tätig sind. Normadressaten haben es hier zukünftig mit materiellen Anforderungen unterschiedlicher Rechtsmaterien und verschiedenen Aufsichtsbehörden zu tun.
ComplianceGesellschaftsrecht und M&A
Dr. Hans Jürgen Hilling
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist für erste Unternehmen zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Für Unternehmen mit 1000 Arbeitnehmern wird es ab dem 1. Januar 2024 gelten. Verstöße gegen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten können mit Bußgeldern und dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge sanktioniert werden. Daneben wird eine mögliche zivilrechtliche Haftung des Unternehmens für menschrechts- und umweltbezogene Schäden in ihrer Lieferkette in der Fachliteratur breit diskutiert. Ein Überblick zur Unternehmenshaftung unter dem Lieferkettengesetz ist in Teil 1 dieses Beitrags zu finden. Anknüpfend befasst sich der zweite Teil mit der Geschäftsführerhaftung unter dem LkSG.
ComplianceGesellschaftsrecht und M&A
Dr. Hans Jürgen Hilling
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist für erste Unternehmen zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Für Unternehmen mit 1000 Arbeitnehmern wird es ab dem 1. Januar 2024 gelten. Das LkSG begründet Sorgfaltspflichten und sanktioniert Pflichtverletzungen mit Bußgeldern und dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Daneben soll das LkSG ausdrücklich keine Änderungen der zivilrechtlichen Haftung mit sich bringen. Dennoch wurden die mit dem LkSG verbundenen Haftungsfolgen in der Fachliteratur bereits vor in Kraft treten des Gesetzes kontrovers diskutiert. Der Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Haftungsfragen für Unternehmen bieten. Hieran anknüpfend werden in einem zweiten Teil Folgen für die Geschäftsführerhaftung dargestellt.