Finally: Das neue Hinweisgeberschutzgesetz
Richtlinienumsetzung/Gesetzgebungsverfahren nahezu beendet – Regelwerk zum Schutz von Whistleblowern tritt in Kraft – Organisatorische Erfordernisse
Richtlinienumsetzung/Gesetzgebungsverfahren nahezu beendet – Regelwerk zum Schutz von Whistleblowern tritt in Kraft – Organisatorische Erfordernisse
Um eine Vergabesperre zu vermeiden und sich Chancen auf öffentliche Aufträge zu erhalten, greifen Unternehmen nach einem Complianceverstoß oft zum Mittel der „Selbstreinigung“. Was im Hinblick auf den für eine erfolgreiche Selbstreinigung gebotenen Schadensausgleich tatsächlich erforderlich ist, bedarf allerdings einer genauen Prüfung im Einzelfall. Nicht immer ist Schadensersatz zu leisten.
Die Digitalisierung schreitet voran. Dies bleibt auch nicht ohne Folgen für künftige Betriebsprüfungen und wird nunmehr durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts weiter vorangetrieben.
Am 16. Dezember 2022 hat der Bundestag das neue Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet. Alle betroffenen Unternehmen werden verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und insoweit die Rollen und Entscheidungsbefugnisse zu definieren. Hierbei sollte die neue Rechtsprechung des BAG zur Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlichen Kündigungen berücksichtigt werden.
Unternehmen achten in Lieferbeziehungen zunehmend selbstständig auf Verdachtsmomente, die auf ein Kartell zwischen Lieferanten hindeuten können („Monitoring“). Zeigen sich verdichtete Anhaltspunkte hierfür, ist eine zügige Anspruchsverfolgung sinnvoll, weil eine kurze Verjährung droht.