ArbeitsrechtDatenschutz und IT-Recht
Dr. Frank Bongers
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen muss in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren die Frage klären, ob Beschäftigtendaten, die womöglich rechtswidrig erhoben worden waren, durch das Gericht verwertet werden dürfen. Diese Thematik, zu der sich vor ca. einem Jahr auch schon das Bundesarbeitsgericht (BAG) geäußert hatte (siehe unseren Blog-Beitrag vom 01.09.2023) , wurde jetzt vom LAG Niedersachsen mit einer Vielzahl von Vorlagefragen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) „an die ganz große Glocke gehängt“ (LAG Niedersachsen, 08.05.2024, Az. 8 Sa 688/23).
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Dr. Frank Bongers
Auch wenn ein verdeckter Einsatz eines Detektivs rechtmäßig sein kann, wird ein Ermittlungsbericht in vielen Fällen nachträglich gegenüber der observierten Person vollständig offengelegt werden müssen. Dies entschied jüngst das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 09.04.2024, Az.: 13 U 48/23) für den Detektiveinsatz einer Versicherung. Das Urteil dürfte aber auch andere Detektivkunden, wie z.B. Arbeitgeber, aufhorchen lassen.
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Dr. Frank Bongers
Man möchte meinen, dass ein Arbeitgeber nicht für Schäden haftet, die entstanden sind, weil ein Arbeitnehmer gegen Weisungen des Arbeitgebers verstoßen und deshalb Daten rechtswidrig verarbeitet hat. Dass ein Arbeitgeber für den Arbeitnehmer unter Umständen „den Kopf hinhalten“ muss, ist jedoch nichts Neues. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nimmt hier jedoch den Arbeitgeber – wie jeden „Verantwortlichen“ im Sinne der DS-GVO – besonders in die Pflicht. Hierzu ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst zu einem praxisrelevanten Urteil gekommen.
Datenschutz und IT-RechtGewerblicher Rechtsschutz
Der Siegeszug von KI-Tools ist scheinbar unaufhaltsam. Die Textgenerierungssoftware von OpenAI, Google, Microsoft und Co. revolutionieren das Schreiben von Artikeln, Datenanalysen und das Verfassen automatisierter E-Mail-Antworten.
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Dr. Frank Bongers
Das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 03.11.2023, Az.: 5 Ca 877/23) hat ein Unternehmen zur Zahlung eines Schadensersatzes verurteilt, weil es einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erst nach 19 Kalendertagen erfüllt hatte. Die in Art. 12 Abs. 3 DS-GVO genannte „Höchstfrist“ von einem Monat dürfe nicht „routinemäßig“, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausgeschöpft werden.