Datenschutz und IT-RechtMedien und Presse
Kurz vor Weihnachten hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei seit vielen Jahren erwartete Entscheidungen zum „Recht auf Vergessenwerden“ veröffentlicht (Beschlüsse vom 6.11.2019, Az. 1 BvR 16/13 und 276/17). Darin gibt das Gericht wichtige Leitlinien für den schwierigen Ausgleich zwischen dem unendlichen und grenzenlosen Wissensarchiv Internet und dem Anspruch jedes einzelnen auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten und auf Achtung seiner Privatsphäre.
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Bislang galt: Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts haben Betroffene gegen Betreiber von Portalen wie Facebook, Google oder Jameda praktisch keine Chance, Verfasser rechtswidriger Inhalte zu ermitteln. Ein Beschluss des BGH scheint nun (endlich) das Ende dieser unbefriedigenden Situation einzuläuten. Möglich wurde die Wende durch die neue Gesetzeslage, vor allem das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG).
Datenschutz und IT-Recht
Die im Mai 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht bei Verstößen Bußgelder in drakonischer Höhe vor. Unklar war bislang, nach welchen Kriterien deutsche Datenschutzbehörden diese Bußgelder bemessen. Vor wenigen Tagen veröffentlichte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) ihr Bußgeldkonzept, das sie bereits im Sommer 2019 verabschiedet hatte. Eines scheint danach sicher: Die Bußgelder werden künftig deutlich höher ausfallen als in der Vergangenheit.
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Cookies, also Textinformationen zum Erkennen von Nutzern, dürfen nicht mehr automatisch gesetzt werden. Das gilt auch, wenn der Nutzer beim Aufrufen einer Internetseite darauf hingewiesen wird. So entschied der EuGH am 1. Oktober 2019 (Az. C-673/17). Den europäischen Richtern zufolge ist es erforderlich, dass der Nutzer dem Setzen von Cookies aktiv zustimmt, bevor sie gesetzt werden. Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Datenschutz und IT-Recht
Wie weit reicht der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)? Das Oberlandesgericht (OLG) Köln meint: sehr weit.