Generalanwalt: Kein Schadensersatzanspruch bei Datenschutzverstößen ohne Darlegung eines konkreten immateriellen Schadens
Eine der derzeit am heißesten umstrittenen Fragen ist, ob jeder Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu einem Schadenersatzanspruch der betroffenen Person nach Artikel 82 Abs. 1 DS-GVO führt, oder ob viel mehr die betroffene Person dafür das Vorliegen eines konkreten immateriellen Schadens nachweisen muss. In der deutschen Rechtsprechung sind dazu die Meinungen geteilt. Zuletzt hatte das Arbeitsgericht Oldenburg in einer Entscheidung vom 9. Februar 2023 sich dafür ausgesprochen, dass jeder Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung einen Schadensersatzanspruch auslöst, und dies mit dem generalpräventiven Charakter von Artikel 82 Abs. 1 DS-GVO begründet (s. dazu Blogbeitrag von Dr. Engelhoven vom 22. März 2023). Der Generalanwalt vor dem Europäischen Gerichtshof hat nun in seinen Schlussanträgen vom 27. April 2023 in der Rechtssache C-340/21 die Gegenposition vertreten: Nach seiner Ansicht müsse man zwischen einem ersatzfähigen immateriellen Schaden einerseits und sonstigen (nicht ersatzfähigen) „Nachteilen, die sich aus der Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften ergeben und die aufgrund ihrer geringen Schwere nicht unbedingt einen Anspruch auf Entschädigung begründen“ anderseits unterscheiden.