Datenschutz und IT-Recht
Die Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie soll durch datenschutzrechtliche Vorschriften nicht erschwert werden. Firmen dürfen daher personenbezogene Daten von Mitarbeitern und Dritten verarbeiten. Infizierte dürfen allerdings grundsätzlich nicht namentlich genannt werden.
ArbeitsrechtDatenschutz und IT-Recht
Dr. Frank Bongers
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Dr. Frank Bongers
Seit dem 25.11.2019 müssen nicht-öffentliche Stellen in den meisten Fällen erst einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn sie in der Regel mindestens 20 (statt zuvor 10) Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Wenn durch die Heraufsetzung des Schwellenwertes oder durch ein Herabsinken der Zahl der datenverarbeitenden Personen der Schwellenwert unterschritten wird, stellt sich die Frage, wie sich dies auf den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz des zuvor benannten Datenschutzbeauftragten auswirkt. Hinweise für die Antwort lassen sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 05.12.2019 ableiten.
ArbeitsrechtDatenschutz und IT-Recht
Dr. Frank Bongers
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Dr. Frank Bongers
Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Beschluss vom 09.04.2019 (Az.: 1 ABR 51/17) gleich mehrere grundlegende Fragen zum Datenschutz im Spannungsverhältnis zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer geprüft und – zum Teil – entschieden. Neben der Darlegungslast des Betriebsrates bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen, ging es um die Frage, ob ein Auskunftsanspruch des Betriebsrates von dem entgegenstehenden Willen einer Arbeitnehmerin und
von der Darlegung und Umsetzung angemessener Schutzmaßnahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat abhängig ist. Der zuletzt genannte Aspekt betrifft zudem die kontrovers diskutierte Frage nach der Aufteilung der Verantwortung für den Datenschutz zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Datenschutz und IT-RechtMedien und Presse
Kurz vor Weihnachten hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei seit vielen Jahren erwartete Entscheidungen zum „Recht auf Vergessenwerden“ veröffentlicht (Beschlüsse vom 6.11.2019, Az. 1 BvR 16/13 und 276/17). Darin gibt das Gericht wichtige Leitlinien für den schwierigen Ausgleich zwischen dem unendlichen und grenzenlosen Wissensarchiv Internet und dem Anspruch jedes einzelnen auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten und auf Achtung seiner Privatsphäre.
Datenschutz und IT-RechtMedien und Presse
Bislang galt: Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts haben Betroffene gegen Betreiber von Portalen wie Facebook, Google oder Jameda praktisch keine Chance, Verfasser rechtswidriger Inhalte zu ermitteln. Ein Beschluss des BGH scheint nun (endlich) das Ende dieser unbefriedigenden Situation einzuläuten. Möglich wurde die Wende durch die neue Gesetzeslage, vor allem das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG).