Das Bundesministerium für Justiz hat im März 2023 sowie im Februar 2024 zwei Referentenentwürfe veröffentlicht. Beide sollen jeweils die Attraktivität des Justizstandorts Deutschland – insbesondere bei handels- und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten – steigern. Der Beitrag blickt auf die wesentlichen Neuerungen in Bezug auf die Zivilgerichtsbarkeit und die Schiedsgerichtsbarkeit, die dazu dienen sollen, den Justizstandort Deutschland vor allem im internationalen Kontext wieder wettbewerbsfähig zu machen.
Das Bundesministerium der Justiz hat am 22. März 2024 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) veröffentlicht. Durch die CSRD und deren hiesige Umsetzung soll eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die Prüfung dieser Berichterstattung durch einen Abschluss- bzw. Wirtschaftsprüfer implementiert werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist ambitioniert, da eine fristgemäße Richtlinienumsetzung bereits bis zum 6. Juli 2024 stattfinden müsste.
Transaktionsberater (auch M&A-Berater) werden bei zahlreichen M&A-Transaktionen mandatiert und lassen sich in der Regel ein an das Zustandekommen der Transaktion geknüpftes Erfolgshonorar versprechen. Was aber passiert, wenn die geplante Transaktion mit einem Interessenten zustande kommt, den der Berater gar nicht angeworben hat oder wenn der Beratervertrag vor Durchführung der Transaktion gekündigt wird? Muss auch in einem solchen Fall das Erfolgshonorar gezahlt werden? Unter anderem auf diese Fragen gehen zwei Urteile der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung ein.
Geschäftsleiter haften gegenüber der Gesellschaft für jede fahrlässige Pflichtverletzung, soweit hierdurch ein Vermögensschaden bei der Gesellschaft entsteht. Hat das Unternehmen eine D&O-Versicherung abgeschlossen, unter die der Schadensfall fällt und bestehen keine Deckungsausschlüsse, so stehen dem Organ als versicherte Person Deckungsansprüche gegen den Versicherer zu. Versicherte Geschäftsleiter haben Anspruch auf Abwehrdeckung und – für den Fall, dass die Ansprüche des Unternehmens begründet sind – einen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer. Diesen Freistellungsanspruch kann die versicherte Person an das Unternehmen abtreten. Das Unternehmen kann dann direkt den Versicherer für den durch die Pflichtverletzung des Organs entstandenen Vermögensschaden in Anspruch nehmen. Bislang ist streitig, wie sich diese Abtretung auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auswirkt. Das OLG Köln hat sich nun hierzu positioniert.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) als eines der gesetzgeberischen Meilensteine der Koalition im Bereich des Wirtschaftsrechts ist im Dezember in Kraft getreten. „Bausteine“ des Gesetzes sind Mehrstimmrechtsaktien, Börsenmantelaktiengesellschaften („SPACs“), elektronische Aktien sowie verschiedene weitere kapitalmarkt- und gesellschafts- und steuerrechtliche Maßnahmen. Unter anderem ist auch von einer Änderung im Aktiengesetz (AktG) zu berichten, die das Anmeldungsprocedere bei börsennotierten Gesellschaften zur Teilnahme an der Hauptversammlung betrifft. Besonders zu beachten ist, dass die gesetzliche Neuregelung keine Übergangsvorschrift geknüpft ist und mithin unmittelbar geltendes Recht darstellt bzw. bereits im Rahmen von Anmeldungen zu diesjährigen Hauptversammlungen Anwendung findet. Vielfach dürfte dabei die gesetzliche Neuregelung mit geltenden Satzungen zahlreicher Gesellschaften nicht kompatibel sein.
Eingezogene Geschäftsanteile, deren Nennwert bei den übrigen Gesellschaftsanteilen einer GmbH zugeschrieben wurde, können nicht gutgläubig erworben werden.
In seinem Urteil vom 15.09.2023 (V ZR 77/22) hat der BGH sich einmal mehr mit den Aufklärungspflichten eines Verkäufers befasst. Insbesondere hat der BGH in Blick genommen, inwieweit ein Verkäufer seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer durch Einstellung von Informationen in einen Datenraum genügt.
Am 16. August 2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes beschlossen. Ein wesentlicher Teil des Gesetzesentwurfs betrifft Vereinfachungen für die Eigenkapitaleinwerbung von Aktiengesellschaften. Insbesondere für Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Rechtsform einer AG lohnt sich ein Blick auf die geplanten Maßnahmen.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist für erste Unternehmen zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Für Unternehmen mit 1000 Arbeitnehmern wird es ab dem 1. Januar 2024 gelten. Verstöße gegen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten können mit Bußgeldern und dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge sanktioniert werden. Daneben wird eine mögliche zivilrechtliche Haftung des Unternehmens für menschrechts- und umweltbezogene Schäden in ihrer Lieferkette in der Fachliteratur breit diskutiert. Ein Überblick zur Unternehmenshaftung unter dem Lieferkettengesetz ist in Teil 1 dieses Beitrags zu finden. Anknüpfend befasst sich der zweite Teil mit der Geschäftsführerhaftung unter dem LkSG.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist für erste Unternehmen zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Für Unternehmen mit 1000 Arbeitnehmern wird es ab dem 1. Januar 2024 gelten. Das LkSG begründet Sorgfaltspflichten und sanktioniert Pflichtverletzungen mit Bußgeldern und dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Daneben soll das LkSG ausdrücklich keine Änderungen der zivilrechtlichen Haftung mit sich bringen. Dennoch wurden die mit dem LkSG verbundenen Haftungsfolgen in der Fachliteratur bereits vor in Kraft treten des Gesetzes kontrovers diskutiert. Der Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Haftungsfragen für Unternehmen bieten. Hieran anknüpfend werden in einem zweiten Teil Folgen für die Geschäftsführerhaftung dargestellt.
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