Gesellschaftsrecht und M&AArbeitsrechtRestrukturierung und Insolvenzrecht
Katharina Krimm
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Marc Heinrich
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Marc Heinrich
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Katharina Krimm
Der Bundestag hat am 28.01.2021 eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen, mit der die Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen bis zum 30.04.2021 weiter ausgesetzt bleibt, denen noch keine Corona-Hilfen ausgezahlt worden sind. Damit kommt die Verlängerung des Aussetzungszeitraums allein solchen Unternehmen zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Dies dürfte für viele Unternehmen zutreffen.
Gesellschaftsrecht und M&ARestrukturierung und Insolvenzrecht
Dr. Klaus Kamlah, LL.M.
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Dr. Klaus Kamlah, LL.M.
Im Rahmen der COVID-19 Gesetzgebung ist die Insolvenzantragspflicht vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden. Diese Aussetzung soll nun – teilweise – bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Geschäftsführer und Vorstände könnten in eine Haftungsfalle geraten, würden sie dem Glauben verfallen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht würde in jedem Falle bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Die Verlängerung soll jedoch nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung gelten, nicht für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit. Das setzt insoweit die Prüfungs- und Verhaltenspflichten für die Organe juristischer Personen wieder in Kraft, deren Verletzung für diese haftungsträchtig werden kann.
Gesellschaftsrecht und M&A
Lara Bos
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2019 (II ZR 457/18) haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts während der Eigenverwaltung nicht für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB. Der Bundesgerichtshof folgte damit seiner bestehenden Rechtsprechung zu § 25 Abs. 1 S. 1 HGB beim Erwerb eines Handelsgeschäfts von einem Insolvenzverwalter.