Keine Gesellschafterhaftung für Abfindung bei Zustimmung zur Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen
Im Jahre 2012 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen mit dem Einziehungsbeschluss wirksam wird, die Gesellschafter, die die Einziehung beschließen aber für die zu zahlende Abfindung haften. Nunmehr entschied das Landgericht Aachen eine Ausnahme von diesem Prinzip.