26
April
2023

Die Börsenmantelaktiengesellschaft als „neues Vehikel“ im Rahmen eines Börsenganges

Dr. Hans Mewes

Der jüngst vorgestellte Referentenentwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) sieht eine für hiesige Verhältnisse neuartige Möglichkeit vor, Unternehmen im Wege der „Zwischenschaltung“ einer Börsenmantelgesellschaft an die Börse zu bringen. Ähnliche Zweckgesellschaften in der Form sog. SPACs (Special Purpose Acquisition Company) sind nach Maßgabe anderer Rechtsordnungen – insbesondere nach US-amerikanischem Recht – schon seit längerem am Markt etabliert. Das deutsche Aktien- bzw. Gesellschaftsrecht zieht hier nunmehr nach.

18
April
2023

Möglichkeiten und Grenzen von Haf-tungsbeschränkungen für Geschäftsführer einer GmbH

Geschäftsführer einer GmbH haben bei der Ausführung ihrer Tätigkeit einen umfangreichen Pflichtenkatalog einzuhalten. Die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers durch die Gesellschaft bei pflichtwidrigem Verhalten kann selbst bei vorhandener D&O-Versicherung eine langjährige Belastung für Geschäftsführer bedeuten. Es kann daher nicht verwundern, dass auch Haftungsbeschränkungen neben D&O-Versicherungen für Geschäftsführer immer wieder eine Rolle spielen.

17
April
2023

BGH zu Anforderungen an die Bestellung von Vorstandsmitgliedern als Geschäftsführer von Tochtergesellschaften

Dr. Hans Mewes

Werden Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft dieser Aktiengesellschaft bestellt, gelten zivilrechtliche und aktienrechtliche Besonderheiten. In einer jüngst ergangenen Entscheidung war der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, in welchem Umfang hier eine Vertretungsmacht der betreffenden Vorstandsmitglieder zur Bestellung von Geschäftsführern der Tochtergesellschaft aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder besteht (BGH vom 17.01.2023, II ZB 6/22).

06
April
2023

Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)

Eva Homborg , Eva Homborg

Im Rahmen der Novellierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG ergeben sich zum 1. Januar 2024 auch Änderungen im Recht der GbR (§ 705 ff. BGB). Vor allem aber wird es ab den 1. Januar 2024 das sogenannte Gesellschaftsregister – ein zusätzliches Register neben dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister und Genossenschaftsregister – geben. Hier besteht in gewissen Konstellationen faktischer Eintragungszwang für GbRs.