Gesellschaftsrecht und M&AKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Der jüngst vorgestellte Referentenentwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) sieht eine für hiesige Verhältnisse neuartige Möglichkeit vor, Unternehmen im Wege der „Zwischenschaltung“ einer Börsenmantelgesellschaft an die Börse zu bringen. Ähnliche Zweckgesellschaften in der Form sog. SPACs (Special Purpose Acquisition Company) sind nach Maßgabe anderer Rechtsordnungen – insbesondere nach US-amerikanischem Recht – schon seit längerem am Markt etabliert. Das deutsche Aktien- bzw. Gesellschaftsrecht zieht hier nunmehr nach.
Gesellschaftsrecht und M&AKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Im Jahre 1998 hat der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit der Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien (sog. dual class shares) im Gesetz gestrichen. Aktuell kursieren auf nationaler und europäischer Ebene zwei Rechtsetzungsinitiativen zur gesetzlichen Wiedereinführung dieser Aktiengattung.
Gesellschaftsrecht und M&A
Geschäftsführer einer GmbH haben bei der Ausführung ihrer Tätigkeit einen umfangreichen Pflichtenkatalog einzuhalten. Die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers durch die Gesellschaft bei pflichtwidrigem Verhalten kann selbst bei vorhandener D&O-Versicherung eine langjährige Belastung für Geschäftsführer bedeuten. Es kann daher nicht verwundern, dass auch Haftungsbeschränkungen neben D&O-Versicherungen für Geschäftsführer immer wieder eine Rolle spielen.
Gesellschaftsrecht und M&AKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Werden Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft dieser Aktiengesellschaft bestellt, gelten zivilrechtliche und aktienrechtliche Besonderheiten. In einer jüngst ergangenen Entscheidung war der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, in welchem Umfang hier eine Vertretungsmacht der betreffenden Vorstandsmitglieder zur Bestellung von Geschäftsführern der Tochtergesellschaft aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder besteht (BGH vom 17.01.2023, II ZB 6/22).
Gesellschaftsrecht und M&A
Eva Homborg
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Eva Homborg
Im Rahmen der Novellierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG ergeben sich zum 1. Januar 2024 auch Änderungen im Recht der GbR (§ 705 ff. BGB). Vor allem aber wird es ab den 1. Januar 2024 das sogenannte Gesellschaftsregister – ein zusätzliches Register neben dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister und Genossenschaftsregister – geben. Hier besteht in gewissen Konstellationen faktischer Eintragungszwang für GbRs.