Gesellschaftsrecht und M&AKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Gemäß § 20 Aktiengesetz (AktG) bestehen Mitteilungspflichten für Unternehmen, denen eine signifikante Beteiligung an einer Aktiengesellschaft „gehört“. Hier wird schon länger die Frage diskutiert, wann natürliche Personen bzw. Privataktionäre eine entsprechende Unternehmenseigenschaft aufweisen und verpflichtet sind, die in Rede stehenden Mitteilungspflichten zu erfüllen. Eine jüngere Entscheidung der Rechtsprechung benennt materielle Kriterien, die eine solche Unternehmenseigenschaft begründen.
ComplianceGesellschaftsrecht und M&AKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Das materielle Regelwerk für Unternehmen, deren Aktien zum Handel an einem organisierten bzw. geregelten Markt zugelassen sind (auch börsennotierte oder kapitalmarktorientierte Gesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse genannt), hat sich in Bezug auf deren internen Kontrollsysteme (IKS) und Risikomanagementsysteme (RMS) in den vergangenen Jahren zunehmend „verdichtet“. Einschlägige Rechtsmaterien sind das Handelsgesetzbuch (HGB), das Aktiengesetz (AktG), der Deutsche Rechnungslegung Standard 20 (DRS 20) und der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK).
ComplianceGesellschaftsrecht und M&AKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Nachdem das Transparenzregister nach Maßgabe entsprechender Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) zu einem Vollregister umgestaltet worden ist und im vergangenen Jahr Übergangsvorschriften zur erstmaligen Meldung zahlreicher Unternehmen (insbesondere Aktiengesellschaften und GmbHs sowie eingetragene Personengesellschaften wie OHGs, KGs und Partnergesellschaften) ausgelaufen sind, erscheinen verschiedene Hinweise zu den praktischen Anforderungen des neuen Rechts zweckmäßig.
Gesellschaftsrecht und M&AKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Im Juli letzten Jahres hat der Gesetzgeber im Wege der Änderung des Aktiengesetzes die Möglichkeit geschaffen, dass Aktiengesellschaften auch nach Beendigung der Pandemie bzw. der übergangsweisen Pandemiegesetzgebung die Möglichkeit haben, ihre Hauptversammlungen künftig rein virtuell (oder hybrid mit virtuellem Anteil) abzuhalten. Reine Präsenz-Hauptversammlungen bleiben daneben selbstverständlich auch möglich – und dürften in der nächsten Zeit zunächst wohl auch wieder „state of the art“ sein.