06
März
2023

Zum praktischen Umgang mit dem Transparenzregister

Dr. Hans Mewes

Nachdem das Transparenzregister nach Maßgabe entsprechender Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) zu einem Vollregister umgestaltet worden ist und im vergangenen Jahr Übergangsvorschriften zur erstmaligen Meldung zahlreicher Unternehmen (insbesondere Aktiengesellschaften und GmbHs sowie eingetragene Personengesellschaften wie OHGs, KGs und Partnergesellschaften) ausgelaufen sind, erscheinen verschiedene Hinweise zu den praktischen Anforderungen des neuen Rechts zweckmäßig.

19
Januar
2023

Satzungsgemäße Vorkehrungen zur künftigen Durchführung virtueller Hauptversammlungen erforderlich

Dr. Hans Mewes

Im Juli letzten Jahres hat der Gesetzgeber im Wege der Änderung des Aktiengesetzes die Möglichkeit geschaffen, dass Aktiengesellschaften auch nach Beendigung der Pandemie bzw. der übergangsweisen Pandemiegesetzgebung die Möglichkeit haben, ihre Hauptversammlungen künftig rein virtuell (oder hybrid mit virtuellem Anteil) abzuhalten. Reine Präsenz-Hauptversammlungen bleiben daneben selbstverständlich auch möglich – und dürften in der nächsten Zeit zunächst wohl auch wieder „state of the art“ sein.

06
Dezember
2022

Einheitliche Vorgaben für Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen endgültig gebilligt

Dr. Lukas Eßers , Dr. Lukas Eßers

Der Rat der Europäischen Union hat die Richtlinie über eine verbesserte Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie zur Änderung der RL 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der VO 537/2014 hin-sichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen) in der vergangenen Woche endgültig gebilligt. Die darin enthaltenen Regelungen sollen unter anderem die Rechenschaftspflicht der Unter-nehmen im Hinblick auf ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung (sog. CSRD) weiter erhöhen, eine divergie-rende Nachhaltigkeitsberichterstattung verhindern und den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft innerhalb der Union erleichtern.

27
September
2022

Kapitalmarktrechtliche Zurechnung von Stimmrechten bei Gemeinschaftsunternehmen (sog. Mehrmütterherrschaft)

Dr. Hans Mewes

Stimmrechtsberechtigte Aktionäre börsennotierter Gesellschaften haben im Falle des Erreichens, Über- oder Unterschreitens von Stimmrechtsschwellen Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) und der börsennotierten Gesellschaft (Emittentin) zum Zwecke der Veröffentlichung abzugeben. Üben Aktionäre ihre Stimmrechte an der Emittentin gemeinschaftlich aus oder agieren diese anderweitig gemeinsam, löst dies vielfach mitteilungspflichtige Zurechnungstatbestände aus.