Einschränkung der Panoramafreiheit abgelehnt
Die sog. Panoramafreiheit erlaubt es, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben und zwar ohne Zustimmung des Urhebers (§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Dies gilt in Deutschland sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich. In anderen europäischen Ländern wie Frankreich, Italien und Belgien besteht die Panoramafreiheit dagegen nur bei nicht gewerblicher Nutzung.