14
Juli
2015

Einschränkung der Panoramafreiheit abgelehnt

Die sog. Panoramafreiheit erlaubt es, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben und zwar ohne Zustimmung des Urhebers (§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Dies gilt in Deutschland sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich. In anderen europäischen Ländern wie Frankreich, Italien und Belgien besteht die Panoramafreiheit dagegen nur bei nicht gewerblicher Nutzung.

10
Juli
2015

Geburtstagszug II: Ist das Kunst oder kann das weg?

Dr. Ralf Möller, M.Jur. (Oxford) , Dr. Ralf Möller, M.Jur. (Oxford)

Genießen Industriedesigns wie z.B. Möbel, Lampen, Modekreationen oder Produktverpackungen urheberrechtlichen Schutz? Der BGH hat in der Entscheidung „Geburtstagszug“ zwar seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben, nach der an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Industriedesigns hohe Anforderungen gestellt wurden.