Gewerblicher Rechtsschutz
Dr. Ralf Möller, M.Jur. (Oxford)
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Dr. Ralf Möller, M.Jur. (Oxford)
Das Recht der Gleichnamigen verlangt, dass ein Hinweis auf die Verschiedenheit zweier Gesellschaften und ihrer Vertriebsgebiete gegeben wird. Der Hinweis muss aber nicht zwingend bereits in der Headline, mit besonders grellem Farbkontrast, oder in einer bestimmten Schriftgröße erfolgen. Das Setzen eines Sternchens ist nicht erforderlich. Die Angabe einer URL zu weiteren Informationen kann ausreichen.
Gewerblicher RechtsschutzMedien und Presse
Bewertungen, für die Rezensenten einen Vorteil erhalten, müssen als solche erkennbar sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am 9. Juni 2022 entschieden (Az.: 6 U232/21).
Gewerblicher Rechtsschutz
Dr. Dirk Meinhold-Heerlein
Damit die Firma einer GmbH in das Handelsregister eingetragen werden kann, muss sie „unterscheidungskräftig“ sein (§ 18 Abs.1 HGB). Der Begriff „unterscheidungskräftig“ ist auslegungsbedürftig. Bei der Auslegung verfahren die Amtsgerichte, die für die Eintragung zuständig sind, bisweilen restriktiv. Das OLG Hamburg hat diese restriktive Praxis nun gelockert und bekräftigt, dass Begriffe, die ein Wortspiel enthalten, eintragungsfähig sein können (Beschluss v. 19. Mai 2022 – 11 W 21/22).