09
März
2021

Pflichten des Unterlassungsschuldners – OLG Düsseldorf entscheidet erneut anders als BGH

Die Reichweite von Unterlassungsansprüchen beschäftigt die Rechtswelt schon seit geraumer Zeit. Die hierzu vertretene Auffassung des BGH, dass eine Unterlassungspflicht (selbst in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) neben der Unterlassung eigener Handlungen auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, ist wiederholt auf Kritik und abweichende Entscheidungen insbesondere des OLG Düsseldorfs gestoßen. Nun hat das OLG Düsseldorf mit Unterstützung durch den EuGH dieser Geschichte ein weiteres Kapitel hinzugefügt.

24
Februar
2021

Neue Herausforderungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Dr. Ralf Möller, M.Jur. (Oxford) , Dr. Erwin Salamon , Dr. Erwin Salamon , Dr. Ralf Möller, M.Jur. (Oxford)

Seit dem 26.04.2019 gilt das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Eine Einbeziehung in den Schutzbereich als Geschäftsgeheimnis setzt seitdem u. a. voraus, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber unterliegen. Anderenfalls genießen sie grundsätzlich – in zwei jüngeren Fällen aus der Rechtsprechung etwa thematisiert zu einer Kundenliste oder einer Rezeptur für ein chemisches Produkt – keinen rechtlichen Schutz vor Weitergabe an und Nutzung durch Dritte.