Immobilienrecht
Dr. Andreas von Criegern
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Dr. Andreas von Criegern
Immer wieder stellt sich heraus, dass Unternehmen bei der Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber gewerblichen Vertragspartnern Fehler machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht bei Verträgen mit in Deutschland ansässigen gewerblichen Kunden für die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen Vertrag die bloße Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus (s. BGHZ 117, 190; BGHZ 149,113).
Immobilienrecht
Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in drei Fällen dafür ausgesprochen, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft als "Verbraucher" anzusehen ist. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist weder eine natürliche Person noch mag man sie als Unternehmer einordnen. Bisher war offen, wie eine Wohnungseigentümergemeinschaft einzustufen ist.
Immobilienrecht
Der strenge Bundesgerichtshof:
Nicht selten passiert es, dass ein Notar den Parteien bereits einen Vertragsentwurf übermittelt hat, das Geschäft dann aber nicht zustande kommt und eine Beurkundung nicht erforderlich wird.
Immobilienrecht
Üblicherweise verlängert sich bei Verzögerungen des Bauablaufes, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Bauzeit entsprechend. Eine zwischen den Parteien getroffene Vertragsstrafenvereinbarung bleibt hiervon grundsätzlich unberührt. Sie entfällt nicht, lediglich der Verzugsbeginn wird hinausgeschoben.
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Dr. Andreas von Criegern
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Dr. Andreas von Criegern
Seit dem 1. Juni 2015 gilt das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung. Das Gesetz soll einen gerechten Ausgleich zwischen Interessen von Vermietern und Mietern schaffen. Die Regelungen zur Mietpreisbremse sehen vor, dass bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % angehoben werden darf.