08
Februar
2018

Der Bundesgerichtshof stellt klar: Nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Vermieter nach dem Tod des Mieters das Mietverhältnis wegen gefährdet erscheinender Leistungsfähigkeit des Eintretenden kündigen

Tritt nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eine der in § 563 Abs. 1 oder 2 BGB bezeichneten Personen in ein Mietverhältnis ein, kann der Vermieter dieses innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt; dem Vermieter muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sein.

08
März
2017

Abtretungsverbot bei Verschmelzung des Vertragspartners wirkungslos

Vor Abschluss von Verträgen des Geschäftslebens wird nicht nur um die Konditionen gerungen, sondern häufig wird auch der Vertragspartner bewusst ausgesucht. Nach Vertragsabschluss ist die Auswechslung einer der Vertragsparteien in aller Regel nicht ohne die Zustimmung und Mitwirkung der anderen Vertragspartei möglich. So wird bei einem Bauvertrag der Auftraggeber den Auftragnehmer im Hinblick auf Kriterien wie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Referenzen und Zuverlässigkeit auswählen. Nach dem Gesetz sind jedoch dennoch Auswechslungen der Vertragspartei möglich.