Immobilienrecht
Ein Vermieter kann sich auf eine formularvertragliche Regelung im Mietvertrag, durch welche die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte sechsmonatige Verjährung seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche verlängert werden soll, nicht berufen; derartige Klauseln sind unwirksam.
Immobilienrecht
Dr. Andreas von Criegern
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Dr. Andreas von Criegern
In Bauverträgen − insbesondere bei Bauverträgen zwischen Unternehmen − wird häufig die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart. Die VOB enthält einige Regelungen, die von den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen.
Immobilienrecht
Vor Abschluss von Verträgen des Geschäftslebens wird nicht nur um die Konditionen gerungen, sondern häufig wird auch der Vertragspartner bewusst ausgesucht. Nach Vertragsabschluss ist die Auswechslung einer der Vertragsparteien in aller Regel nicht ohne die Zustimmung und Mitwirkung der anderen Vertragspartei möglich. So wird bei einem Bauvertrag der Auftraggeber den Auftragnehmer im Hinblick auf Kriterien wie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Referenzen und Zuverlässigkeit auswählen. Nach dem Gesetz sind jedoch dennoch Auswechslungen der Vertragspartei möglich.
Immobilienrecht
Dr. Andreas von Criegern
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Dr. Andreas von Criegern
Gibt ein Mieter den von ihm gemieteten Geschäftsraum/Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter gemäß § 546 a BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Nach dem Wortlaut der Regelung ist die bisher vereinbarte Miete die Untergrenze der Nutzungsentschädigung, während die "ortsübliche Miete" die Obergrenze für die Nutzungsentschädigung darstellt.