Immobilienrecht
Dr. Andreas von Criegern
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Die Bedingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist ein Regelwerk, das sehr häufig zum Bestandteil von Bauverträgen gemacht wird. Bei der Einbeziehung der VOB/B in Bauverträge ist auf beiden Vertragsseiten höchste Sorgfalt geboten. Der Bundesgerichtshof hat zu der Einbeziehung der VOB/B Kriterien aufgestellt, die unbedingt zu beachten sind.
Immobilienrecht
Dr. Andreas von Criegern
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Mit Urteil vom 08.09.2016 hat der BGH (Az. VII ZR 168/15) entschieden, dass folgende Klausel in einem von einem Ingenieurplanungsbüro gestellten Vertrag unwirksam ist: „Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation), bzw. nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjektes“
In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall lag die Ingebrauchnahme des Gesamtobjektes vor dem Abschluss der Erbringung der Leistungen gem. Leistungsphase 9.
Immobilienrecht
Dr. Andreas von Criegern
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Mit Urteil vom 7. April 2016 (Az.: VII ZR 56/15) hat der BGH bestätigt, dass die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nummer 1 Fall 2 VOB/B in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nummer 2 VOB/B (2009) nicht wegen eines Verstoßes gegen die §§ 103, 119 InsO und auch nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam sind.
Immobilienrecht
Dr. Andreas von Criegern
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Mit Urteil vom 11. Mai 2016 (Az.: VIII ZR 209/15) hat der Bundesgerichtshof ein weiteres wegweisendes Urteil in Sachen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverträgen verkündet. Folgenden Sachverhalt hatte der Bundesgerichtshof zu beurteilen: Der Vermieter rechnete im Juli 2012 über die Betriebskosten des Jahres 2011 ab. Hierbei leitete er die Abrechnung seines WEG-Verwalters an die Mieter weiter. Die Abrechnung WEG-Verwalters unterschied zwischen umlegbaren und nicht umlegbaren Betriebskosten...
Immobilienrecht
Es hat sich inzwischen herumgesprochen, dass der Werkunternehmer beweisbelastet ist, wenn der Auftraggeber angibt, dass eine Pauschalpreisvereinbarung geschlossen worden ist. Dies hat häufig dazu geführt, dass der Auftraggeber im Streitfall behauptet hat, es sei eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden. Der Auftragnehmer sah sich in der unschönen Situation beweisen zu müssen, dass dies nicht der Fall war.