ComplianceKapitalmarktrechtVertragsrecht
Dr. Hans Mewes
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) als eines der gesetzgeberischen Meilensteine der Koalition im Bereich des Wirtschaftsrechts gelangt nunmehr auf die Zielgerade und dürfte bereits zum Jahreswechsel in Kraft treten. „Bausteine“ des Gesetzes sind Mehrstimmrechtsaktien, Börsenmantelaktiengesellschaften („SPACs“), elektronische Aktien sowie verschiedene weitere kapitalmarkt- und gesellschafts- und steuerrechtliche Maßnahmen. Von der breiten Öffentlichkeit bisher relativ unbemerkt plant der Gesetzgeber auch eine sog. Bereichsausnahme von der AGB-Kontrolle für Verträge über erlaubnispflichtige Finanzgeschäfte. Hier steht zu befürchten, dass dies dem Schutz kleinerer/schwächerer Vertragspartner zuwiderlaufen und eine zunehmende Rechtsunsicherheit mit sich bringen dürfte.
ComplianceKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Die Regelwerke zur Beaufsichtigung sog. kritischer Infrastrukturen werden immer feinmaschiger. Im Kern geht es hier um den Schutz der IT- und Cybersicherheit sowie die Implementierung virtueller und physischer Resilienzmaßnahmen von Unternehmen, die in besonders sensiblen Sektoren tätig sind. Normadressaten haben es hier zukünftig mit materiellen Anforderungen unterschiedlicher Rechtsmaterien und verschiedenen Aufsichtsbehörden zu tun.
Kapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Gemäß § 6 Abs. 14 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) – eine echte „Dunkelnorm“ – kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kapitalmarktrechtliche Mitteilungen meldepflichtiger Personen und nachfolgende Veröffentlichungen börsennotierter Gesellschaften bzw. Emittenten im Wege der Selbstvornahme vornehmen, wenn die Mitteilungs- und/oder Veröffentlichungspflicht seitens der originär verantwortlichen Personen nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Hier bestehen gewisse Gefahren. Das Handeln der BaFin in solchen Fällen sollte unbedingt rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen und einen effektiven Rechtsschutz der betroffenen Emittenten sicherstellen.
ComplianceKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Spätestens bis Ende des Jahres müssen sich Verpflichtete nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes (GwG) bei dem bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) eingerichteten Web-Portal goAML registrieren lassen, um dann künftig entsprechende Verdachtsanzeigen über dieses System abzugeben. Wichtig: Eine entsprechende Registrierungspflicht besteht auch ohne das Vorliegen eines meldepflichtigen Anlasses.
ComplianceKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Nach Umgestaltung des Transparenzregisters im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) zu einem sog. Vollregister dürften mittlerweile sämtliche hiesigen Aktiengesellschaften, GmbHs, Personenhandelsgesellschaften, rechtsfähige Stiftungen und Partnerschaftsgesellschaften „ihre“ wirtschaftlich berechtigten Personen an das Transparenzregister („registerführende Stelle“) gemeldet haben. Die genannten Unternehmen und Vereinigungen bleiben überdies verpflichtet, die gemeldeten Daten auf aktuellem Stand zu halten und etwaige Veränderungen ebenfalls an das Transparenzregister bekannt zu machen („Folgemeldung“). Daneben normiert § 23a GwG eine Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten an das Transparenzregister. Die materiellen Anforderungen dieser Vorschrift werden nachfolgend vorgestellt.