ComplianceKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Spätestens bis Ende des Jahres müssen sich Verpflichtete nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes (GwG) bei dem bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) eingerichteten Web-Portal goAML registrieren lassen, um dann künftig entsprechende Verdachtsanzeigen über dieses System abzugeben. Wichtig: Eine entsprechende Registrierungspflicht besteht auch ohne das Vorliegen eines meldepflichtigen Anlasses.
ComplianceKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Nach Umgestaltung des Transparenzregisters im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) zu einem sog. Vollregister dürften mittlerweile sämtliche hiesigen Aktiengesellschaften, GmbHs, Personenhandelsgesellschaften, rechtsfähige Stiftungen und Partnerschaftsgesellschaften „ihre“ wirtschaftlich berechtigten Personen an das Transparenzregister („registerführende Stelle“) gemeldet haben. Die genannten Unternehmen und Vereinigungen bleiben überdies verpflichtet, die gemeldeten Daten auf aktuellem Stand zu halten und etwaige Veränderungen ebenfalls an das Transparenzregister bekannt zu machen („Folgemeldung“). Daneben normiert § 23a GwG eine Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten an das Transparenzregister. Die materiellen Anforderungen dieser Vorschrift werden nachfolgend vorgestellt.
ComplianceKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Cyberangriffe haben Konjunktur. Die zunehmende Digitalisierung hat dazu geführt, dass Unternehmen sich jederzeit Hackerangriffen ausgesetzt sehen können. Technische Probleme, Kosten und drohende Reputationsschäden sind hier immens und können gar existenzbedrohende Ausmaße erlangen. Wegen der Bedeutung des Themas und drohender Haftungsgefahren sollten Zuständigkeiten und Pflichten auf oberster Managementebene angesiedelt sein. Es stellt sich gar die Frage nach einer Art Cyber-Vorstand.
Gesellschaftsrecht und M&AKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Der jüngst vorgestellte Referentenentwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) sieht eine für hiesige Verhältnisse neuartige Möglichkeit vor, Unternehmen im Wege der „Zwischenschaltung“ einer Börsenmantelgesellschaft an die Börse zu bringen. Ähnliche Zweckgesellschaften in der Form sog. SPACs (Special Purpose Acquisition Company) sind nach Maßgabe anderer Rechtsordnungen – insbesondere nach US-amerikanischem Recht – schon seit längerem am Markt etabliert. Das deutsche Aktien- bzw. Gesellschaftsrecht zieht hier nunmehr nach.
Gesellschaftsrecht und M&AKapitalmarktrecht
Dr. Hans Mewes
Im Jahre 1998 hat der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit der Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien (sog. dual class shares) im Gesetz gestrichen. Aktuell kursieren auf nationaler und europäischer Ebene zwei Rechtsetzungsinitiativen zur gesetzlichen Wiedereinführung dieser Aktiengattung.