27
September
2022

Kapitalmarktrechtliche Zurechnung von Stimmrechten bei Gemeinschaftsunternehmen (sog. Mehrmütterherrschaft)

Dr. Hans Mewes

Stimmrechtsberechtigte Aktionäre börsennotierter Gesellschaften haben im Falle des Erreichens, Über- oder Unterschreitens von Stimmrechtsschwellen Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) und der börsennotierten Gesellschaft (Emittentin) zum Zwecke der Veröffentlichung abzugeben. Üben Aktionäre ihre Stimmrechte an der Emittentin gemeinschaftlich aus oder agieren diese anderweitig gemeinsam, löst dies vielfach mitteilungspflichtige Zurechnungstatbestände aus.