21
März
2016
Dienstleister im Visier der Kartellbehörden: Haftung als Kartellvermittler
Das Kartellverbot gemäß § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbietet es Unternehmen, Absprachen über ihr Marktverhalten zu treffen (z. B. Preisabsprachen und Kunden- und Marktaufteilungen).