Geldbuße bis zu 50 Millionen €
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist am 1.10.2017 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, wirksamer gegen Hetze und gefälschte Meldungen (Fake News) in sozialen Netzwerken vorgehen zu können.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist am 1.10.2017 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, wirksamer gegen Hetze und gefälschte Meldungen (Fake News) in sozialen Netzwerken vorgehen zu können.
Die Reichweite der Meinungsfreiheit beschäftigt die Gerichte regelmäßig. Und immer wieder muss das Bundesverfassungsgericht korrigierend eingreifen. Wie weit darf man bei der Äußerung seiner Meinung gehen? Wann handelt es sich um Schmähkritik, die sogar Straftatbestände erfüllen kann?
Wer lässt sich schon gerne benoten? Noch dazu von jemandem, der anonym ist und es auch bleibt? Bewertungsportale im Internet sind weitverbreitet, und der Bundesgerichtshof (BGH) hält sie im Grundsatz auch für wichtig und schützenswert.
Bildnisse von Personen dürfen nach der gesetzlichen Regelung des Kunsturhebergesetzes (KUG) grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Ohne Einwilligung ist die Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG jedoch dann zulässig, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt.
Google haftet als Störerin für Suchergebnisse, wenn diese auf rechtswidrige Veröffentlichungen von Bildnissen verweisen (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.02.2017, Az. 2-03 S 16/16). Die Privilegierung des § 8 TMG ist nicht auf die Betreiber von Suchmaschinen anwendbar.