Einheitliches Patentgericht nimmt seine Arbeit auf
Das Einheitliche Patentgericht nimmt am heutigen Tag, dem 1. Juni 2023, seine Arbeit auf.
Das Einheitliche Patentgericht nimmt am heutigen Tag, dem 1. Juni 2023, seine Arbeit auf.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23. Februar 2023 (Az.: 2 U 116/22) den Erlass einer auf ein Arzneimittelpatent gestützten einstweiligen Verfügung abgelehnt und dabei die Voraussetzungen für einstweilige Verfügungsverfahren in Patentsachen weiter geklärt.
Kooperationen auf technischem Gebiet enden leider häufig damit, dass einer der beiden Kooperationspartner die gemeinsame Entwicklung alleine im eigenen Namen zum Patent anmeldet. Nicht selten basiert dies auf unterschiedlichen Wahrnehmungen, welche Beiträge die Kooperationspartner bzw. deren Arbeitnehmer zu der technischen Entwicklung tatsächlich erbracht haben. Häufig fehlt es auch an vertraglichen Absprachen darüber, wie mit gemeinsamen Erfindungen umzugehen ist.
Bei einer patentverletzenden Vorrichtung, die sich aus mehreren Teilen zusammensetzt, stellt sich häufig die Frage, ob der Patentinhaber nach § 140a PatG die Vernichtung der gesamten Vorrichtung oder lediglich einzelner Teile davon verlangen kann. Hintergrund ist, dass durch den Vernichtungsanspruch der Patentverletzer daran gehindert werden soll, erneut patentverletzende Gegenstände in den Verkehr zu bringen. Zugleich geht mit der Vernichtung eine gewisse Abschreckungswirkung einher. Die Vernichtung der gesamten Vorrichtung kann jedoch im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn bereits die Vernichtung einzelner Teile ausreicht, um künftige Patentverletzungen sicher auszuschließen. Das OLG Düsseldorf gibt in seinem Urteil vom 5. November 2020 (Az.: 2 U 63/19 - GRUR-RS 2020, 31003) Orientierung, wann ein solcher Fall anzunehmen ist.
Häufig reagiert ein Patentverletzer auf seine Verurteilung damit, dass er die angegriffene Ausführungsform technisch abwandelt. Das ist nicht zu beanstanden, wenn die Abwandlung aus dem Schutzbereich des Patents herausführt. Ist jedoch unklar, ob das abgewandelte Erzeugnis weiterhin das Patent verletzt, kann der Patentinhaber in zulässiger Weise sowohl eine neue Patentverletzungsklage erheben als auch zugleich einen Ordnungsmittelantrag wegen Verstoßes gegen das bereits erlassene Verbot stellen. Das gilt selbst dann, wenn das erste Urteil ausdrücklich „kerngleiche Ausführungsformen“ verbietet. Entscheidend ist, dass über die Auslegung der fraglichen Merkmale des Patentanspruchs in Bezug auf die abgewandelte Ausführungsform noch nicht in dem ersten Patentverletzungsverfahren entschieden wurde, wie das Landgericht München in seinem Urteil vom 20. Mai 2020 (7 O 1247/20, GRUR-RS 2020, 12125) klarstellt.