Rechnungslegung
Florian Ludwig
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Florian Ludwig
Das Zeitalter der internationalen Globalisierung und der Digitalisierung nimmt auch starken Einfluss auf die Jahresabschlussprüfung. Internationalisierung – insbesondere globale Konzernstrukturen - und die Schnelllebigkeit der Geschäftswelt haben durch die jüngsten Krisen zwar zu einer Verlangsamung der Geschehnisse weltweit geführt, dennoch machen die Forderungen nach Beschleunigung und Entbürokratisierung auch vor dem Prüfungsbericht und dem Bestätigungsvermerk keinen Halt. Vermehrt werden die Forderungen nach einer elektronischen Variante des Prüfungsberichts und Bestätigungsvermerks seitens von Stakeholdern, seien es Aktionäre, Kreditversicherer, Banken oder sonstige Geschäftspartner, laut. Aber haben diese elektronischen Formen überhaupt die gleiche Rechtskraft wie ihre Papierversionen?
Rechnungslegung
Beatrix Arlitt
Hinter dem Begriff „Künstliche Intelligenz“ verbergen sich Algorithmen d.h. Problemlösungsverfahren, die ohne die vollständige Programmierung der Teilhandlungen auskommen. Die lernenden Systeme nehmen durch Rückkopplung Modellanpassungen vor und können hierdurch auf der Grundlage von Daten selbständig Lösungswege entwickeln.
Rechnungslegung
Beatrix Arlitt
Zum Jahresende 2022 hat der Gesetzgeber innerhalb eines Monats zwei Gesetzte zur Einführung von Strom- und Gaspreisbremsen geschaffen. Beide Gesetze, das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) traten am 24. Dezember 2022 in Kraft.
Rechnungslegung
Florian Ludwig
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Florian Ludwig
Wie wir mittlerweile alle mitbekommen haben, befinden wir uns in wirtschaftlich ausgesprochen herausfordernden Zeiten. Dabei bleibt es leider nicht aus, dass immer mehr Unternehmen und Organisationen zum Abschlussstichtag mit einem negativen Eigenkapital konfrontiert werden und damit automatisch ein spezieller Fokus auf die „Going-Concern-Problematik“ liegt.
Rechnungslegung
Michael Kapitza
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Michael Kapitza
Gem. § 272 Abs. 2 HGB ist u.a. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird, als Kapitalrücklage auszuweisen.