Verpflichtungen aus Kundenbindungsprogrammen
Nahezu jeder B2C Händler oder Dienstleister hat heutzutage eine Form von Kundenbindungsprogrammen. Sei es als Sammelsystem oder in Form von Zugaben. Meistens sind diese an zukünftige Käufe geknüpft.
Nahezu jeder B2C Händler oder Dienstleister hat heutzutage eine Form von Kundenbindungsprogrammen. Sei es als Sammelsystem oder in Form von Zugaben. Meistens sind diese an zukünftige Käufe geknüpft.
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder ist sie überschuldet, hat die Geschäftsleitung gem. § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und – nach der Neufassung der Insolvenzordnung seit dem 01.01.2021 – sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Stellt die Geschäftsleitung den Insolvenzantrag nicht (rechtzeitig), macht sie sich strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO).
Mit dem StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ist die Welt manchmal auch einfacher geworden. Aber nur manchmal. Galt bisher für Bilanzierende und Abschlussprüfer ein Prognosezeitraum von de facto 24 Monaten ab Bilanzstichtag zur Beurteilung der Frage, ob eine Insolvenzantragspflicht vorliegen könnte, wurden die hier bestehenden Unsicherheiten in der Auslegung von Gesetz und BGH Rechtsprechung beseitigt. Nunmehr gilt ein einheitlicher Zeitraum von 12 Monaten.
Der Bundestag hat am 28.01.2021 eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen, mit der die Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen bis zum 30.04.2021 weiter ausgesetzt bleibt, denen noch keine Corona-Hilfen ausgezahlt worden sind. Damit kommt die Verlängerung des Aussetzungszeitraums allein solchen Unternehmen zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Dies dürfte für viele Unternehmen zutreffen.
In Umsetzung der europäischen Restrukturierungsrichtlinie EU 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen der Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren hat der Deutsche Bundestag am 17.12.2020 das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz, SanInsFoG) verabschiedet, welches zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Dieses sieht neben Aktualisierungen der Insolvenzordnung auch Regelungen zur Etablierung eines außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens vor, dessen Voraussetzungen im Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) geregelt sind.