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Aktuelles aus den Bereichen
Recht, Steuern und Wirtschaftsprüfung

21
Dezember
2020

Vorgezogenes Weihnachtsgeschenk – die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts kommt!

Dr. Julia Runte, LL.M.

Kurz vor der Weihnachtspause hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 18.12.2020 dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) zugestimmt. Der Bundestag hatte bereits am 16.12.2020 über die steuerlichen Neuerungen beschlossen. Diesmal enthält das JStG für den Dritten Sektor verschiedene relevante Neuerungen der §§ 52 ff. AO, die positive Wirkung entfalten werden.

05
Mai
2020

Der Zweck heiligt nicht die Mittel – BFH legt Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für gemeinnützige Organisationen eng aus

Der BFH hat mit Urteil vom 23.07.2019 (Az. XI R 2/17, DStR 2019, S. 2426) entschieden, dass die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG ermäßigt zu besteuern sind, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben.

14
April
2020

Non-Profit-Organisationen in der Corona-Pandemie – Erste Praxis-Tipps für die aktuelle Krise

Dr. Julia Runte, LL.M.

+++ Update +++ Gemeinnützige Organisationen mit umfangreichen Leistungsangeboten im Zweckbetrieb und Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen sollten prüfen, ob sie an den Corona-Soforthilfe-Programmen der öffentlichen Hand teilnehmen können. Für Non-Profit-Organisationen, die einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Hamburg haben und sich aktuell aufgrund der Corona-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten befinden, besteht beispielsweise die Möglichkeit am Hamburger Corona Soforthilfe Programm (HCS) teilzunehmen.

26
Februar
2020

Investitionen aus Stiftungsvermögen – Geringere Sorgfaltspflichten bei Impact Investing?

Dr. Julia Runte, LL.M.

Das LG Bremen hat sich mit Urteil vom 12. Juli 2019 – 4 O 2083/16 mit der Haftung des Stiftungsvorstandes für die Schäden aus einer fehlgeschlagenen Investition aus Stiftungsmitteln befasst. Nach Ansicht des Gerichts hafte der Vorstand selbst bei riskanten Anlagegeschäften nicht, sofern nur ein kleiner Teil des Vermögens der Stiftung betroffen ist, das Konzept durch namhafte Mitdarlehensgeber geprüft wurde und das durch das Darlehen zu fördernde Projekt zu den Stiftungszielen passt.