Doch keine Ersatzerbschaftsteuer für nichtrechtsfähige Stiftungen
Mit Urteil vom 25.01.2017 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Köln – in der gegebenen Konstellation eine nichtrechtsfähige Familienstiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt.