Mit Blog-Eintrag vom 15. September 2023 haben wir Ihnen bereits einen Überblick über den Regierungsentwurf zum „Wachstumschancengesetz“ und den damit verbundenen geplanten Änderungen gegeben. Zu einer Verabschiedung kam es jedoch zunächst nicht. Am 17. November 2023 beschloss zwar der Bundestag das Gesetz, jedoch wurde es am 24. November 2023 vom Bundesrat abgelehnt und daraufhin in den Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates gegeben. Mit Sitzung vom 21. Februar 2024 stimmte der Vermittlungsausschuss über den Gesetzesentwurf ab. Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes wurde dabei in vielen Punkten stark abgeändert sowie in einigen Punkten gar gestrichen. Am 23. Februar 2024 bestätigte der Bundestag das Verhandlungsergebnis. In seiner Sitzung vom 22. März 2024 stimmte schließlich auch der Bundesrat zu. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die relevantesten Änderungen des verabschiedeten Gesetzes.
Am 17. Juli 2023 veröffentlichte das BMF den Referentenentwurf für das sog. „Wachstumschancengesetz“, welches mittels einer Vielzahl an Änderungen Wachstumschancen von Unternehmen stärken sowie das Steuersystem einfacher und fairer machen soll. Nachdem der Referentenentwurf in einer Kabinettssitzung abgelehnt wurde, wurde nun am 29. August 2023 der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Die meisten Änderungen sollen zu Beginn des VZ 2024 in Kraft treten.
Das Recht zum Vorsteuerabzug einer grundsätzlich unternehmerisch tätigen Holdinggesellschaft hat dort seine Grenzen, wo der Leistungsbezug durch die Holdinggesellschaft per (nicht umsatzsteuerbarem) Gesellschafterbeitrag an Tochtergesellschaften, die selbst vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze tätigen, weitergereicht wird.
Im Zuge des Jahressteuergesetz 2019 sind mit Wirkung ab 1.1.2020 u. a. Neuregelungen zur Bestimmung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft im Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgenommen worden. Praxisfragen in diesem Zusammenhang blieben seither weitgehend ungeklärt, weil die Verwaltungsverlautbarungen im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) noch nicht an die gesetzliche Neuregelung angepasst worden sind.
Der EuGH hat die Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina in der Rs. C-141/20 "Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie" veröffentlicht. Es geht insbesondere um die Grundsatzfrage, ob die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft, bei der der Organträger (und nicht der Organkreis) zum Steuerpflichtigen bestimmt wird, mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Dazu hatten sowohl der XI. Senat als auch der V. Senat des BFH den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen.