Der Wechsel von der bisherigen Ausgleichspostenmethode hin zur Einlagelösung bei ertragsteuerlichen Organschaften mutet zunächst nur nach „Technik in der Darstellung“ an. Dies mag in vielen Fällen so sein. Gleichwohl können sich in gewissen Konstellationen steuerpflichtige Erträge aus dem Methodenwechsel ergeben. Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahr sind diese steuerlichen Folgen im Jahr 2022 zu berücksichtigen.
Die Digitalisierung schreitet voran. Dies bleibt auch nicht ohne Folgen für künftige Betriebsprüfungen und wird nunmehr durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts weiter vorangetrieben.
Die steuerfreie Corona-Prämie, die im Rahmen der Pandemie an Beschäftigte ausbezahlt werden konnte, lief bekanntlich zum 31. März 2022 aus. Nach der Corona-Prämie kommen nun die weiteren steuerlichen Begünstigungen, wie z. B. der Corona-Pflegebonus und die Inflationsausgleichsprämie. Auch die Rentner wurden bedacht. Diese Personengruppe soll nun doch einmalig eine Energiepreispauschale von EUR 300,00 brutto erhalten.
Nach dem Corona-Bonus soll nun die Inflationsausgleichsprämie kommen. Die Bundesregierung hat die entsprechende Regelung auf den Weg gebracht und der Bundestag hat diesem Vorhaben am 30.09.2022 zugestimmt.
Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung v. 12.7.2022 (BGBl 2022 I S. 1142) kommt der Gesetzgeber der Umsetzungsverpflichtung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen i.S.d. § 233a AO nach. Dieses hatte mit Beschluss v. 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 233a AO für Zeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt.
Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von EUR 300,00 soll Ausgleich für die derzeit hohen Energiekosten schaffen und Beschäftigten grundsätzlich im September 2022 durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden.
Täglich erreichen tausende Flüchtlinge aus der Ukraine die Bundesrepublik Deutschland. Sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen und erhalten umfassende persönliche und finanzielle Unterstützung von der Bevölkerung und Unternehmen.
Die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale (im Folgenden EPP) in Höhe von 300 Euro ist beschlossen und verkündet. Sie soll die Erwerbstätigen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung damit belastet sind.
Die Bundesregierung hat im Zuge des Entlastungspakets für die Monate Juni-August 2022 das sog. 9-Euro-Ticket ins Leben gerufen, mit dem für drei Monate der Nahverkehr in ganz Deutschland genutzt werden kann. Viele Arbeitgeber übernehmen für ihre Arbeitnehmer schon lange ganz oder teilweise die Kosten für ein Ticket im öffentlichen Nahverkehr. Nicht selten ist das individualvertraglich oder kollektivrechtlich über die Zahlung eines steuerfreien Zuschusses geregelt. Mit der Einführung des sog. 9-Euro-Tickets stellt sich für viele Arbeitgeber nun die Frage, wie die Übernahme der Kosten für dieses Ticket arbeits- und steuerrechtlich zu behandeln ist.
Wegweisendes Urteil aus Schleswig-Holstein: Die Zweitwohnungssteuer verstößt in Fehmarn gegen höherrangiges Recht. Ein Widerspruch kann auch in anderen Gemeinden sinnvoll sein.
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