07
März
2018

Besteuerung der grenzüberschreitenden Überlassung von Software und Datenbanken

Dr. Christoph Cordes, LL.M. , Dr. Robert Kroschewski , Dr. Christoph Cordes, LL.M.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 (Dokument Nr. 2017/0894289) Stellung zu den sogenannten Inbound-Fällen – d. h. unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Lizenzgeber, der einem Lizenznehmer in Deutschland eine Software oder Datenbank zur Nutzung überlässt, der sogenannten beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Das Schreiben ist insbesondere für deutsche Lizenznehmer von Bedeutung, weil diese im Falle des Eingreifens der beschränkten Steuerpflicht einen sogenannten Steuerabzug („Quellensteuer“) in Höhe von 15 % des gesamten Entgelts vornehmen müssen. Nimmt der deutsche Lizenznehmer den Abzug nicht vor, droht ihm, die Quellensteuer selbst tragen zu müssen.

27
Februar
2018

Anerkennung einer Organschaft bei Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter

Dr. Robert Kroschewski

Gewinn- bzw. Ergebnisführungsverträge (EAV) mit Tochterkapitalgesellschaften werden oftmals zur Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft abgeschlossen. Sind jedoch noch weitere Gesellschafter an der Tochtergesellschaft beteiligt (sog. außenstehende Gesellschafter), ist für eine AG nach § 304 Aktiengesetz (AktG) zwingende Voraussetzung des EAV, dass den außenstehenden Gesellschaftern ein Ausgleichsanspruch eingeräumt wird.

14
Februar
2018

Deutsche Unternehmen mit US-Tochtergesellschaften: Hinzurechnungsbesteuerung nach der US-Steuerreform

Dr. Robert Kroschewski

Die Absenkung des US-Körperschaftsteuersatzes bringt US-Tochtergesellschaften jedenfalls in den Nahbereich der Niedrigbesteuerung und damit zu einer möglichen Besteuerung ihrer US-Einkünfte bei in Deutschland ansässigen Anteilseignern. Zugleich zeichnet sich eine Reform der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung ab, die – je nach Ausgestaltung – das Thema möglicherweise wieder relativiert.

02
Februar
2018

Grunderwerbsteuer: Klassische RETT-Blocker-Struktur ausgehebelt

Dr. Robert Kroschewski

Immobilienakquisitionen wurden in der Vergangenheit häufig zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer (englisch Real Estate Transfer Tax, kurz „RETT“) so strukturiert, dass an der grundbesitzenden Gesellschaft (mittelbar) Personengesellschaften beteiligt wurden, an denen außenstehende Dritte ohne wirtschaftlich relevante Beteiligung als Mitgesellschafter fungierten.